Mit Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung der Anlagen im Straßenraum dienen, können bestimmte Sonderrechte nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anspruch genommen werden. Es darf „auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten gefahren und gehalten werden, soweit der Einsatz des Fahrzeuges dies erfordert“. Verglichen mit den Sonderrechten der Feuerwehr oder der Polizei sind die Sonderrechte also dem Zweck entsprechend deutlich eingeschränkt.
Warnmarkierung ist Pflicht
In Unternehmen der Energie- und Wasserwirtschaft taucht nun immer wieder die Frage auf, wie die entsprechend eingesetzten Fahrzeuge aussehen oder ausgestattet sein müssen.
Soll beispielsweise bei Instandhaltungsarbeiten an Versorgungsanlagen im öffentlichen Straßenraum in zulässigem Umfang von den allgemein gültigen Regeln der StVO abgewichen werden (Sonderrechte), müssen „weiß-rot-weiße Warneinrichtungen“ am Fahrzeug angebracht sein. Konkret ist die Ausrüstung mit rot-weiß-roter retroreflektierender Warnmarkierung (Sicherheitskennzeichnung) nach DIN 30710 „Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten“ gemeint.
Tipps zur Warnmarkierung
- Rüsten Sie das Fahrzeug an allen Fahrzeugkanten (Front, Heck sowie den beiden Fahrzeugseiten) mit Warnmarkierungen aus, um das angestrebte Schutzziel zu erreichen. Bringen Sie dabei ruhig größere Flächen auf und überlegen Sie, ob eine Anpassung an die Fahrzeugkontur infrage kommt.
- Achten Sie in jedem Fall darauf, dass die erforderlichen Mindestflächen angebracht sind.
- Statten Sie auch heckseitige Flächen im Fahrzeuginneren (Werkbank, Einbauregal o. Ä.) oder Türinnenseiten mit (Teil-)Warnmarkierung aus, wenn die äußere Warnmarkierung beim Öffnen von Türen teilweise oder vollständig weggeklappt oder verdeckt wird.
Mindestfläche anbringen – und das an der richtigen Stelle
Als Mindestfläche sind an jeder Fahrzeugkante der Front- und Heckseite mindestens vier sogenannte Normflächen erforderlich. Als Normfläche ist ein Quadrat mit einer Fläche von 141 mm x 141 mm definiert, das aus einem roten und einem weißen Dreieck besteht. Auf der jeweiligen Fahrzeugfläche müssen die „Streifen“ in „A“-Form ausgerichtet sein, also zu den Fahrzeugkanten hin abfallen.
Die Kennzeichnung der linken und rechten Fahrzeugseite wird von der Norm nicht verbindlich vorgegeben. Sie berücksichtigt lediglich die Annäherung anderer Fahrzeuge von vorn oder von hinten. Hierfür reicht die Warnmarkierung an Front und Heck auch prinzipiell aus. Bei Einsätzen von Unternehmen der Energie- und Wasserwirtschaft sind allerdings von Fall zu Fall auch die Fahrzeugseiten zum fließenden Verkehr ausgerichtet, beispielsweise bei einer Einsatzsituation auf einer Kreuzung.
Um Sinn und Zweck der Warnmarkierung zu erfüllen, muss sie zudem grundsätzlich an der jeweiligen Außenkante der Fahrzeugfläche angebracht werden. Hinnehmbar sind allerdings sicherlich Positionen, die sich bei gründlicher Abwägung als sinnvoll erweisen. Beispiel wäre hier eine Fläche zwischen den Fahrzeugleuchten, wenn andere Bereich zu stark gegen die Senkrechte geneigt sind.
Gelblicht erlaubt
Ist ein Fahrzeug mit der geforderten Warnmarkierung ausgestattet, darf es ohne Ausnahmegenehmigung mit Gelblicht, also mit einer oder mit mehreren „Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht“ ausgerüstet werden.
Unabhängig von sonstigen Anforderungen, z. B. aus den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen(RSA), ist das Gelblicht sinnvoll: Schließlich werden andere Verkehrsteilnehmerdurch aktives Leuchten noch wirkungsvoller gewarnt.
Timo Behnke
Tipps zum Gelblicht
- Vergleichen Sie bei der Auswahl der Kennleuchten deren Leuchtwirkung bei Tageslicht – wenn möglich „live“ und nicht nur nach angegebenen Messwerten. Die Unterschiede zwischen verschiedenen zugelassenen Leuchten sind leider sehr groß.
- Bringen Sie mehrere Kennleuchten an, da auch dies die Erkennbarkeit des Fahrzeugs erhöht.
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Wichtige Bestimmungen zum Thema Warnmarkierung:
- § 35 (6) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- DIN 30710 „Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten“
- § 52 (4) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)