Ausschnitt der Vorderseite eine weißen Mercedes-Transporters mit rot-weißen Warnmarkierungen auf der Motorhaube und am vorderen Kotflügel. Er parkt auf einer Straße neben einem gusseisernen Zaun.

Nur wenn die erforderlichen Mindestflächen an Versorgungsfahrzeugen mit Warnmarkierungen belegt sind, stehen ihnen Sonderrechte zu.

Mit Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung der Anlagen im Straßenraum dienen, können bestimmte Sonderrechte nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anspruch genommen werden. Es darf „auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten gefahren und gehalten werden, soweit der Einsatz des Fahrzeuges dies erfordert“. Verglichen mit den Sonderrechten der Feuerwehr oder der Polizei sind die Sonderrechte also dem Zweck entsprechend deutlich eingeschränkt.

Warnmarkierung ist Pflicht

In Unternehmen der Energie- und Wasserwirtschaft taucht nun immer wieder die Frage auf, wie die entsprechend eingesetzten Fahrzeuge aussehen oder ausgestattet sein müssen.

Soll beispielsweise bei Instandhaltungsarbeiten an Versorgungsanlagen im öffentlichen Straßenraum in zulässigem Umfang von den allgemein gültigen Regeln der StVO abgewichen werden (Sonderrechte), müssen „weiß-rot-weiße Warneinrichtungen“ am Fahrzeug angebracht sein. Konkret ist die Ausrüstung mit rot-weiß-roter retroreflektierender Warnmarkierung (Sicherheitskennzeichnung) nach DIN 30710 „Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten“ gemeint.

Man sieht zwei Fahrzeuge auf dem Parkplatz eines Gratenbaumarktes stehen, der mit kleineren Bäumen bepflanzt ist. Der PKW im Vordergrund ist hellgrau und hat rot-weiße Warnmarkierungen an der Motorhaube sowie an den vorderen Kotflügeln. Der Kleintransporter rechts ist weiß ohne Warnmarkierungen.

Bei längeren Arbeiten im öffentlichen Straßenraum müssen Fahrzeuge Warnmarkierungen haben.

Mindestfläche anbringen – und das an der richtigen Stelle

Als Mindestfläche sind an jeder Fahrzeugkante der Front- und Heckseite mindestens vier sogenannte Normflächen erforderlich. Als Normfläche ist ein Quadrat mit einer Fläche von 141 mm x 141 mm definiert, das aus einem roten und einem weißen Dreieck besteht. Auf der jeweiligen Fahrzeugfläche müssen die „Streifen“ in „A“-Form ausgerichtet sein, also zu den Fahrzeugkanten hin abfallen.

Die Kennzeichnung der linken und rechten Fahrzeugseite wird von der Norm nicht verbindlich vorgegeben. Sie berücksichtigt lediglich die Annäherung anderer Fahrzeuge von vorn oder von hinten. Hierfür reicht die Warnmarkierung an Front und Heck auch prinzipiell aus. Bei Einsätzen von Unternehmen der Energie- und Wasserwirtschaft sind allerdings von Fall zu Fall auch die Fahrzeugseiten zum fließenden Verkehr ausgerichtet, beispielsweise bei einer Einsatzsituation auf einer Kreuzung.

Um Sinn und Zweck der Warnmarkierung zu erfüllen, muss sie zudem grundsätzlich an der jeweiligen Außenkante der Fahrzeugfläche angebracht werden. Hinnehmbar sind allerdings sicherlich Positionen, die sich bei gründlicher Abwägung als sinnvoll erweisen. Beispiel wäre hier eine Fläche zwischen den Fahrzeugleuchten, wenn andere Bereich zu stark gegen die Senkrechte geneigt sind.

Gelblicht erlaubt

Ist ein Fahrzeug mit der geforderten Warnmarkierung ausgestattet, darf es ohne Ausnahmegenehmigung mit Gelblicht, also mit einer oder mit mehreren „Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht“ ausgerüstet werden.

Unabhängig von sonstigen Anforderungen, z. B. aus den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen(RSA), ist das Gelblicht sinnvoll: Schließlich werden andere Verkehrsteilnehmerdurch aktives Leuchten noch wirkungsvoller gewarnt.

 

Timo Behnke