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Gemeinschaft heißt: alle oder keiner

Bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehen Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, Voraussetzung ist aber, dass sich die Veranstaltung an alle richtet und es gemeinsame Programmpunkte gibt. In den folgenden Fällen war dies nicht gegeben.

Verletzt sich ein Beschäftigter bei einem Fußballturnier, das vom Gesundheitsmanagement seines Arbeitgebers „für alle fußballinteressierten Mitarbeiter“ angeboten wurde, ist das kein Arbeitsunfall. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Es handelte sich dem Urteil zufolge weder um „versicherten Betriebssport“ noch um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“.
Bundessozialgericht, Aktenzeichen: B 2 U 8/20 R

Um Sport im Schnee statt auf Rasen ging es in einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: Ein Arbeitgeber hatte einen Skitag in Österreich organisiert, ein Mitarbeiter verletzte sich dabei. Kein Arbeitsunfall, urteilte das Gericht: Die Einladung habe sich nicht erkennbar an alle Beschäftigten gerichtet, sondern zunächst nur den Personenkreis der Skifahrerinnen und Skifahrer angesprochen. Dass tatsächlich auch ein Alternativprogramm für nicht sportlich Interessierte angeboten wurde, sei anfangs nicht kommuniziert worden. Es habe zudem keinen gemeinsamen Programmpunkt zur Stärkung des Wir-Gefühls gegeben.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen: L 3 U 1001/20