Bei vielen Tätigkeiten ist eine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) nötig. Sie wird immer dann getragen, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, mögliche Gefährdungen sicher auszuschließen. So will es das Arbeitsschutzgesetz. Es verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu, Tätigkeiten so zu gestalten, dass Gefährdungen vermieden werden.
Erst wenn dies nicht 100-prozentig möglich ist, kommt die Persönliche Schutzausrüstung ins Spiel. Unabhängig von Branche und Aufgabenstellung stehen der Schutz von Kopf, Händen und Füßen hierbei im Fokus. Daher beschränken wir uns in diesem Beitrag auf Kopf-, Hand- und Fußverletzungen. Der Grund liegt auf der Hand: Kopf und Extremitäten sind bei nahezu zwei Dritteln aller Verletzungen mit im Spiel.
Im Jahr 2020 registrierte die BG ETEM 17.833 meldepflichtige Arbeitsunfälle, bei denen die Hände verletzt wurden. Das waren 39,5 Prozent aller Arbeitsunfälle. Bei 16,9 Prozent (7.643) der Arbeitsunfälle wurden Füße oder Knöchel verletzt. Dagegen erscheint der Anteil der Kopfverletzungen mit 8,9 Prozent (4.012) vergleichsweise gering. Doch sind Kopfverletzungen häufig schwer und führen vergleichsweise oft zu Todesfällen.
1. Gefährdungen erkennen und Maßnahmen festlegen
Am Anfang steht die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist das zentrale Instrument für einen wirksamen betrieblichen Arbeitsschutz. Mit ihrer Hilfe analysiert der Betrieb, welche Gefährdungen an einem Arbeitsplatz entstehen können und was zu tun ist, um sie zu vermeiden. Schon dabei sollte unbedingt das Praxiswissen der Beschäftigten einbezogen werden, denn sie kennen ihren Arbeitsplatz selbst am besten. „Wird die Gefährdungsbeurteilung gemeinsam erstellt, bietet sie die Grundlage für eine optimale Arbeitsorganisation“, weiß Dr. Ronald Unger, Aufsichtsperson bei der BG ETEM. Vorlagen für viele Branchen finden Sie im Mediencenter auf www.bgetem.de, Webcode M18604367.
2. Auswahl treffen
Die für die jeweilige Arbeitsaufgabe geeignete PSA ergänzt die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen. Aspekte wie Ergonomie, Passform und Gewicht spielen dabei ebenso eine Rolle wie die Handhabbarkeit der PSA in der Praxis. Hinweise zur Auswahl von Helmen, Handschuhen und Schuhen finden sich in den jeweiligen DGUV-Regeln (siehe Info).
Ganz wichtig ist, die Beschäftigten bei der Auswahl einzubeziehen – nicht nur, weil es in der DGUV Vorschrift 1 so vorgeschrieben ist, sondern auch, weil sie diejenigen sind, die mit der PSA arbeiten müssen und oft genau wissen, worauf es ankommt. Zudem führt eine Beteiligung der Beschäftigten zu mehr Akzeptanz einer PSA.
3. Unterweisen und üben
Mit der Anschaffung der PSA allein ist es nicht getan. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Beschäftigte darin unterweisen, sie korrekt zu nutzen. Das sollte geübt werden. Sitzt der Helm? Passen die Handschuhe? Sorgen die Schuhe für ausreichend Standfestigkeit? Diese Fragen sind im Trageversuch noch relativ einfach zu beantworten. Anders ist es bei PSA, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll – wie zum Beispiel PSA gegen Absturz oder Gehörschutz. In diesem Fall sind besondere Unterweisungen vorgeschrieben. Im Ernstfall kann das über Leben und Tod entscheiden.
Schon gewusst?
Arbeitskleidung hat im Gegensatz zu PSA keine besondere Schutzfunktion für Leben und Gesundheit. Für ihre Beschaffung sind Beschäftigte selbst verantwortlich – außer es gibt besondere Regelungen im Betrieb.
Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Sie soll Beschäftigte vor konkreten Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz schützen.
Tragezeitbegrenzung definiert das Ende der Zeitspanne, die Beschäftigte eine PSA nutzen dürfen, ohne übermäßig belastet zu werden.
Gebrauchsdauer ist sozusagen die Lebensdauer einer PSA. So lange sollte unter normalen Umständen ihre Funktionstüchtigkeit bei richtiger Pflege erhalten bleiben.
Zusatzausrüstung oder Zubehör wie z. B. ein Kinnriemen am Schutzhelm kann zusammen mit der PSA deren Funktion sicherstellen oder verbessern.
4. Wechselwirkungen beachten
Persönliche Schutzausrüstung soll schützen – keine neuen Gefährdungen heraufbeschwören. Daher muss man auf sogenannte Wechselwirkungen achten, wenn verschiedene PSA gleichzeitig benutzt werden. Wie verhalten sich Schutzhelm und Atemschutz zueinander oder was passiert, wenn man eine Schutzbrille und gleichzeitig Gehörschutz trägt?
Auch die Wirkung der PSA im Arbeitsumfeld ist zu beachten. So müssen z. B. trotz Gehörschutz Notsignale wahrnehmbar sein. Bestimmte PSA darf zudem nur eine begrenzte Zeit am Stück getragen werden, um Nutzerinnen und Nutzer vor Überbeanspruchung zu schützen.
5. Personalisieren
PSA ist eine persönliche Angelegenheit. Grundsätzlich müsste jeder und jedem Beschäftigten ihre bzw. seine persönliche Ausrüstung zur Verfügung stehen – unter Umständen auch mehrfach. Schon allein unterschiedliche Schuh- und Handschuhgrößen lassen dies selbstverständlich erscheinen. Auch Hygiene spielt eine Rolle – nicht erst seit der Covid-19-Pandemie.
Ist es ausnahmsweise zulässig, dass PSA von mehreren Personen genutzt wird, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeiter möglichen Gesundheitsgefahren und Hygieneproblemen vorbeugen.
6. Funktion checken
Nicht nur Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Pflichten – auch die Beschäftigten müssen sich einbringen. Ihre Aufgabe ist es, die vom Unternehmen zur Verfügung gestellte PSA vor jedem Einsatz auf „augenscheinliche Mängel“ zu prüfen. Das können Risse im Helm ebenso sein wie beschädigte Laufsohlen an Schuhen, aufgescheuerte Nähte an Handschuhen oder schadhafte Kinnriemen. Ist etwas nicht in Ordnung, muss es sofort an Vorgesetzte gemeldet werden.
7. Regelmäßige Wartung
Mit der PSA ist es wie mit allen Arbeitsmitteln. Wird sie vernünftig gelagert und fachgerecht eingesetzt, kann sie lange halten. Dennoch muss sie regelmäßig gereinigt und gewartet, unter Umständen repariert und eventuell sogar ersetzt werden. Je nach Art der Ausrüstung müssen dazu Spezialfirmen beauftragt werden. Nähere Informationen dazu bieten die jeweiligen DGUV Regeln (siehe Info) sowie Angaben der Hersteller.
Mit der passenden PSA gut geschützt
Helm
Industrieschutzhelme schützen gegen herabfallende Gegenstände, pendelnde Lasten und Anstoßen an feststehenden Aufbauten.
Anstoßkappen bieten einen eingeschränkten Schutz beim Anstoßen des Kopfes an feststehenden Gegenständen. Helme mit Vier-Punkt-Kinnriemen verhindern das Verrutschen auf oder das Abfallen vom Kopf und können Unfallfolgen erheblich vermindern.
Handschuhe
Schutzhandschuhe gibt es in unzähligen Ausführungen je nach branchenüblichen Anforderungen. Üblich sind drei Grundformen: Faust-, Dreifinger- und Fünffingerhandschuhe.
Schutzschuhe
sind für mittlere Belastungen ausgelegt. Ihre Zehenkappen sind mit einer Prüfenergie von 100 J bzw. einer Druckkraft von 10 kN geprüft.
Sicherheitsschuhe
genügen hohen Belastungen (Prüfenergie 200 J bzw. Druckkraft 15 kN).
Anteil der Verletzungen bei Arbeitsunfällen
Kopf (inkl. Auge)
- 8,9 % der meldepflichtigen Unfälle
- 8,4 % der neuen Unfallrenten
- 83,3 % der tödlichen Unfälle
Hand
- 39,5 % der meldepflichtigen Unfälle
- 8,9 % der neuen Unfallrenten
- 0,0 % der tödlichen Unfälle
Knöchel, Fuß (inkl. Sprunggelenk)
- 16,9 % der meldepflichtigen Unfälle
- 18,3 % der neuen Unfallrenten
- 5,6 % der tödlichen Unfälle (Verletzter verstarb infolge einer Lungenembolie nach Beinbruch)
Quelle: BG ETEM-Statistik 2020 (Stand: September 2021)
Check: Darauf müssen Sie achten
Helm
- hat CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
- erfüllt Grundanforderungen der DIN EN 397„Industrieschutzhelme“
- erfüllt weitere Anforderungen je nach Einsatzgebiet
- kann individuell angepasst werden
- wird nur bestimmungsgemäß gebraucht
- wird regelmäßig geprüft, gereinigt und gewartet
Handschuhe
- bieten Schutz, ohne Gefahren hervorzurufen
- sind für den jeweiligen Arbeitsplatz geeignet
- erfüllen ergonomische Anforderungen
- können individuell angepasst werden
- stehen jeder Nutzerin und jedem Nutzerpersönlich zur Verfügung
- werden regelmäßig geprüft, gereinigt und gewartet
Schutzschuhe – Sicherheitsschuhe
- werden je nach Arbeitsplatz ausgewählt
- bieten Schutz, ohne Gefahren hervorzurufen
- erfüllen ergonomische Anforderungen bezüglich Passform: individuelle Fußform ist berücksichtigt
- werden regelmäßig geprüft, gereinigt und gewartet
→ info
- DGUV Regel 112-191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz: www.bgetem.de, Webcode M18865449
- DGUV Regel 112-193 Benutzung von Kopfschutz: www.bgetem.de, Webcode M18839935
- DGUV Regel 112-195 Benutzung von Schutzhandschuhen: www.bgetem.de, Webcode M20448058
- hautschutz.bgetem.de → Schutzhandschuhe finden (Produktsuche nach verschiedenen Kriterien)
- Software: Praxisgerechte Lösungen – Hilfen für betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilungen: www.bgetem.de, Webcode M18606048
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