Gruppe von Schülern besichtigen ein Windradmodell und Notebooks beim eintägigen Schnupperpraktikum.

Beim jährlichen Girls‘Day und Boys‘Day können Jugendliche schon zu Schulzeiten für einige Stunden in die Arbeitswelt hineinschnuppern.

Gesetzlich unfallversichert sind grundsätzlich alle Beschäftigten in den BG ETEM-Mitgliedsunternehmen. Das sind Auszubildende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Minijobber und Aushilfen. Bei „Schnuppermaßnahmen“ kann es mit dem Versicherungsschutz im Unternehmen jedoch anders aussehen. Berufserfahrungen sammeln, Kontakte knüpfen, Arbeitsabläufe verstehen: Praktika und Ferienjobs sind für Jugendliche und junge Erwachsene schon vor dem ersten Job inzwischen unerlässlich. Auch Unternehmen bietet sich so die Chance, potenzielle neue Mitarbeitende kennenzulernen. Für den Fall, dass Praktikanten und andere nicht vertraglich Beschäftigte verunglücken, ist es wichtig, dass Unternehmerinnen und Unternehmer über den Versicherungsschutz der „Schnuppernden“ Bescheid wissen. Für sie gelten einige Besonderheiten.

Ferienjobs und bezahlte Praktika

Illustration jugendliche Schülerin mit Schultasche und Buch unter dem Arm.

In der Regel sind Ferienjobber, Praktikanten und Co. gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen über die Berufsgenossenschaft versichert. Versicherungsschutz „kraft Gesetzes“ besteht grundsätzlich dann, wenn die Schüler oder Studierenden im Betrieb weisungsgebunden arbeiten. Damit unterscheiden sie sich nicht von den festangestellten Beschäftigten des Unternehmens. Der Versicherungsschutz gilt unabhängig von der Dauer des Ferienjobs oder Praktikums.

Girls’Day und Boys‘Day

Illustration jugendlicher Schüler mit Schulrucksack und Notebook im Arm.

Beim eintägigen Schnupperpraktikum am Girls‘- und Boys‘Day handelt es sich um einen einmal jährlich stattfindenden Aktionstag. Da diese Maßnahme seitens der Schule organisiert wird, besteht der Unfallversicherungsschutz an diesem Tag über die Schüler-Unfallversicherung.

Praktika von Studierenden

Illustration jugendlicher Schüler mit verschränkten Armen.

Wer im Rahmen des Studiums ein Praktikum in einem BG ETEM-Mitgliedsbetrieb absolviert, ist grundsätzlich über die BG ETEM abgesichert – unabhängig davon, ob es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt oder eines, das verpflichtend in der Studienordnung festgeschrieben ist.

Schülerpraktika

Illustration jugendliche Schülerin mit Händen in den Hosentaschen.

In der Mittelstufe absolvieren Schülerinnen und Schüler üblicherweise ein Pflichtpraktikum während eines Schuljahres. Da diese Praktika zur schulischen Ausbildung beitragen, haben sie einen Sonderstatus: Die Schüler sind in diesem Fall über die Schüler-Unfallversicherung abgesichert. Anders sieht es bei freiwilligen Ferienpraktika in Mitgliedsbetrieben der BG ETEM aus. Hier sind die Schüler über die BG ETEM versichert.

Bachelor-, Master-, Doktorarbeiten

Illustration jugendliche Schülerin mit verschränkten Armen.

Wenn Studierende ihre Abschlussarbeiten in einem Unternehmen verfassen, sind sie normalerweise nicht gesetzlich unfallversichert. Nur wenn die Abschlussarbeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geschrieben wird, liegt gesetzlicher Versicherungsschutz durch das entsprechende Unternehmen oder die öffentliche Einrichtung vor.

Für Studierende, die in Mitgliedsbetrieben der BG ETEM Abschlussarbeiten verfassen, kann jedoch Versicherungsschutz kraft Satzung bestehen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und gilt nur während des Aufenthalts auf dem Betriebsgelände, nicht aber auf Wegen von und zum Betrieb.

Anja Lorbach