Wer andere Menschen in einer Gefahrensituation vor Schäden bewahren will und dabei selbst zu Schaden kommt, ist gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch für die vielen Helferinnen und Helfer, die den Opfern der Flutkatastrophe helfen. Hierzu zählen insbesondere Ersthelferinnen und -helfer, aber auch die Rettungskräfte, die bei der Katastrophen- oder in der Nachbarschaftshilfe aktiv sind und verletzt oder traumatisiert werden. Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die direkte Nothilfe für verletzte Personen. Auch die Beseitigung der Trümmer, um damit einen Beitrag zu leisten, die eingetretene Notlage durch den Ausfall der Wasser- und Energieversorgung zu beseitigen oder fehlende Zufahrtswege wiederherzustellen, gilt als versicherte Tätigkeit.
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- Ansprechpartner für Ersthelfende in der Flutkatastrophe sind die Unfallkassen der betroffenen Bundesländer.
- Hinweise zu elektrischen Gefährdungen bei der Beseitigung von Hochwasserschäden: www.bgetem.de, Webcode 21801178
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