Unter SpannungDurch Hochspannungsleitungen in der Nähe erdverlegter Gasleitungen kann es zur Einkopplung einer elektrischen Spannung in die Leitung kommen. Diese Beeinflussung stellt für die an der Gasleitung Beschäftigten eine Gefährdung dar.https://etem.bgetem.de/5.2021/etem/unter-spannunghttps://etem.bgetem.de/@@site-logo/logo_etem_magazin.png
Unter Spannung
Durch Hochspannungsleitungen in der Nähe erdverlegter Gasleitungen kann es zur Einkopplung einer elektrischen Spannung in die Leitung kommen. Diese Beeinflussung stellt für die an der Gasleitung Beschäftigten eine Gefährdung dar.
Elektrische Gefährdungen an hochspannungsbeeinflussten Gasleitungen
Durch Hochspannungsleitungen oder mit Wechselstrom betriebene Oberleitungen von Bahnstrecken, die in der Nähe zur Gasleitung verlaufen, kann es zur Einkopplung einer elektrischen Spannung in die Gasleitung selbst oder in mit ihr verbundene Anlagenteile kommen.
Bedingt durch die Energiewende haben sich die Übertragungsleistungen in elektrischen Hochspannungstransportnetzen deutlich erhöht. Dies kann sich auch auf die Arbeiten an Gasleitungen in der Nähe solcher Anlagen auswirken. Durch die Hochspannungsbeeinflussung kann in eine benachbarte Rohrleitung (z.B. mit Kunststoffumhüllung) eine elektrische Spannung eingekoppelt werden. Bei Arbeiten an beeinflussten Rohrleitungen kann es so zu einer elektrischen Gefährdung kommen.
Diese Gefährdung des Montagepersonals auf der Rohrleitungsbaustelle wird bislang weder im staatlichen Regelwerk zum Arbeitsschutz noch im Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger berücksichtigt. Dennoch muss bei Arbeiten an Gas- und Wasserleitungen die Hochspannungsbeeinflussung bei der Gefährdungsbeurteilung für eine Baumaßnahme berücksichtigt werden. Bisher fehlen jedoch Handlungshilfen, um diese komplexen Sachverhalte in ein praxistaugliches Schutzkonzept zu überführen.
Grundlagen zum Arbeitsschutz bei Arbeiten an Gasleitungen
Für Arbeiten an Gasleitungen muss der Unternehmer oder die Unternehmerin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß §5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der DGUV Vorschrift 1 die Gefährdungen bei den geplanten Tätigkeiten analysieren und notwendige Schutzmaßnahmen zur Risikominimierung festlegen. Bei der Auswahl dieser Maßnahmen ist die Rangfolge nach dem STOPP-Prinzip (vgl. § 4 ArbSchG) zu beachten: