Erste Hilfe im Betrieb ist Chefsache. „Das heißt nicht, dass Sie als Unternehmerin oder Unternehmer selbst Hand anlegen müssen, wenn etwas passiert ist“, erklärt Arbeitsmedizinerin Dr. Monica Meyn von der BG ETEM. „Aber Sie sind verantwortlich dafür, dass die Erste Hilfe im Betrieb organisiert ist.“ Das schreiben das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ vor. Doch was bedeutet das?
Checkliste Erste Hilfe
Das müssen Sie veranlassen:
- Ersthelfer bestimmen und ausbilden lassen
- Erste-Hilfe-Material beschaffen
- Meldeeinrichtungen bereitstellen
- Informationsplakate aushängen
- Beschäftigte unterweisen
- Verbandbuch bereitstellen
In jedem Betrieb muss Erste-Hilfe-Material vorhanden und leicht zugänglich sein. Wie viel, hängt von Größe und Art des Betriebs ab. Je nach betrieblichen Erfordernissen und dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann eine erweiterte Erste Hilfe nötig sein, die eine Delegation medizinischer Hilfeleistungen unter betriebsärztlicher Aufsicht und einen Einsatz besonderer Hilfsmittel erfordern kann, z. B. Beatmungsgeräte, ein Defibrillator oder neutralisierende Stoffe für den Fall von Vergiftungen.
Infrastruktur schaffen
Im Notfall muss von jeder Stelle des Betriebs aus schnell Hilfe gerufen werden können. Oft reicht ein Telefon mit Angabe der Notrufnummern. In größeren Betrieben sind eventuell Notrufmelder oder eine zentrale Meldestelle nötig. Erste-Hilfe-Räume müssen bei mehr als 1.000 Beschäftigten vorhanden sein. Kleinere Betriebe (ab 100 Beschäftigte) brauchen sie nur, wenn ihr Unfallgeschehen das erfordert.
Rettungstransportmittel müssen nurdort vorgehalten werden, wo der öffentliche Rettungsdienst Verletzte nicht direkt übernehmen kann, z. B. aus großer Höhe oder aus Schächten. Bei besonderen Gefahren muss der Betrieb auch spezielle Rettungsgeräte bereitstellen, z. B. Schneidgeräte oder Sprungtücher.
In jedem Fall gilt: Alle Rettungseinrichtungen müssen schnell zu finden sein. Daher sind sie mit den europaweit einheitlich weißen Symbolen auf grünem Grund zu kennzeichnen.
Ersthelfer ausbilden
Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, Ersthelfer zu benennen und ausbilden zu lassen. „Die Kosten übernimmt die BG ETEM“, sagt Dr. Monica Meyn, „der Betrieb muss sich nur um Lohnfortzahlung und Anreise kümmern.“ Der Lehrgang mit neun Unterrichtseinheiten wird von Hilfsorganisationen angeboten. Eine Liste der zugelassenen Anbieter findet sich unter www.bg-qseh.de.
Alle zwei Jahre müssen sich Ersthelfer fortbilden. Auch dafür trägt der Unternehmer die Verantwortung. Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer gebraucht werden, hängt von der Art des Betriebs und der Zahl der Beschäftigten ab. Sind zwischen zwei und 20 Versicherte anwesend, reicht ein Ersthelfer. Bei mehr als 20 Personen müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent, sonst zehn Prozent der Anwesenden Ersthelfer sein. Sie müssen im Betrieb bekannt sein und jeder muss wissen, wo sie zu finden sind.
Betriebssanitäter haben eine umfangreichere Ausbildung und sind zur erweiterten Ersten Hilfe auch mit Beatmungsbeuteln oder Sekretabsaugpumpen in der Lage. Sie werden gebraucht, wenn auf Baustellen mehr als 100, in Betrieben mit entsprechendem Unfallgeschehen mehr als 250 oder in anderen Betrieben mehr als 1.500 Beschäftigte anwesend sind.
Beschäftigte unterweisen
„Die besten Rettungseinrichtungen nützen nichts, wenn sie keiner kennt“, sagt Dr. Meyn. „Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sorgen, dass ihre Beschäftigten in die Lage versetzt werden, bei einem Notfall angemessen zu reagieren.“ Das geschieht auf verschiedenen Wegen:
- Plakate der BG mit Hinweisen zur Ersten Hilfe
- Aushänge zu Notrufnummern
- Ausschildern der Erste-Hilfe-Einrichtungen
- Hinweise auf die Ersthelferinnen und -helfer
- Hinweise auf die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt
Darüber hinaus ist Erste Hilfe Thema der regelmäßigen Unterweisungen zur Arbeitssicherheit. Dabei müssen alle Beschäftigten über Erste-Hilfe-Einrichtungen und das richtige Verhalten im Notfall informiert werden.
Unternehmerinnen und Unternehmer sind dafür verantwortlich, dass Erste-Hilfe-Leistungen dokumentiert werden. Dazu steht ein Verbandbuch oder ein Meldeblock mit Abrisszetteln zur Verfügung. Darin müssen Unfälle und Maßnahmen verzeichnet sein. Achtung: Es gilt der Datenschutz. Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre verschlossen aufzubewahren.
Rettungskette starten
„Bei uns ist Erste Hilfe immer ein Thema – nicht nur bei unseren Unterweisungsgesprächen“, sagt Jürgen Jacobs, Elektromeister in Straelen am Niederrhein. „Meine Leute wissen genau, was im Notfall zu tun ist.“ Sie kennen auch den zuständigen Durchgangsarzt, der bei Arbeits- und Wegeunfällen konsultiert werden sollte. Der kümmert sich um die Erstversorgung und entscheidet, ob der Hausarzt oder ein Facharzt weiterbehandeln soll.
Der erstversorgende Arzt ist Teil der Rettungskette aus Sofortmaßnahmen, weitergehender Erster Hilfe, Rettungsdienst, ärztlicher Versorgung und eventuell Krankenhaus. „Zum Glück ist noch nie etwas passiert“, sagt Jacobs, „doch wir haben das schon durchgespielt und uns zusammen für den Fall der Fälle vorbereitet.“
Erste Hilfe und Corona
Zahl der Ersthelfenden
Ist die festgelegte Mindestanzahl aufgrund der aktuellen Situation nicht immer möglich, soll das Unternehmen unter Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung der vorgegebenen Anzahl möglichst nahekommen.
Fortbildungsfrist
Derzeit können auch Ersthelfende mit „abgelaufener“ Fortbildungsfrist als betriebliche Ersthelfende eingesetzt werden. Eine Frist von 2,5 Jahren sollte aber nicht überschritten werden.
Aus- und Fortbildungen
Derzeit sind Inhouse-Schulungen zu bevorzugen, um Dienstreisen und Außenkontakte auf ein Minimum zu beschränken. Für jeden Teilnehmenden zahlt die BG ETEM ermächtigten Ausbildungsstellen rückwirkend ab 01. Juni 2020 eine pandemiebedingte Zulage.
Keine Online-Kurse
Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltung absolviert werden, da nicht die Wissensvermittlung, sondern die praktischen Übungen im Vordergrund stehen.
Erste-Hilfe-Material
Ersthelfende(r) und die hilfebedürftige Person sollten beide eine Mund-Nasenbedeckung tragen, bei nur einem Träger ist jedoch FFP2-Atemschutz ohne Ventil einzusetzen. Das Material ist beim Ersthelfenden aufzubewahren.
Unterweisung
Bei der Unterweisung zur Corona-Pandemie sollten die Unterschiede zum Normalbetrieb erläutert werden, insbesondere das gegenseitige Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen durch Ersthelfende und Betroffene bzw. das Tragen von FFP2-Atemschutz ohne Ventil bei nur einem Träger.
→ info
Erste Hilfe im Betrieb. DGUV Information 204-022. Download:
www.bgetem.de, Webcode M18117637
Informationen des Fachbereichs Erste Hilfe in der DGUV:
www.dguv.de, Webcode d96296
Checkliste zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb. Download:
www.dguv.de, Webcode d96268
Handlungshilfe für Unternehmen – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie:
publikationen.dguv.de, Suchbegriff: FBEH-100
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