Weniger Unfälle, mehr RechtssicherheitMaschinen müssen Mindestanforderungen an die Sicherheit erfüllen. Leider ist das nicht immer so. Das birgt Risiken für die Betreiber: höhere Unfallgefahr, mehr Aufwand für die Gefährdungsbeurteilung oder Zusatzkosten für Nachrüstungen. Eine Alternative sind geprüfte Maschinen – beispielsweise mit dem GS-Zeichen.https://etem.bgetem.de/5.2020/etem/weniger-unfaelle-mehr-rechtssicherheithttps://etem.bgetem.de/@@site-logo/logo_etem_magazin.png
Weniger Unfälle, mehr Rechtssicherheit
Maschinen müssen Mindestanforderungen an die Sicherheit erfüllen. Leider ist das nicht immer so. Das birgt Risiken für die Betreiber: höhere Unfallgefahr, mehr Aufwand für die Gefährdungsbeurteilung oder Zusatzkosten für Nachrüstungen. Eine Alternative sind geprüfte Maschinen – beispielsweise mit dem GS-Zeichen.
GS-Zeichen
Bei der GS-Prüfung stellt eine unabhängige Zertifizierungsstelle sicher, dass eine Maschine tatsächlich die Anforderung der Maschinenrichtlinie erfüllt.
Seit Mitte der 90er-Jahre schreibt die Maschinenrichtlinie vor, dass Sicherheitstechnik bereits in der Konstruktionsphase eingebunden sein muss. Der Hersteller muss demnach
Gefährdungen durch die Konstruktion vermeiden,
Gefährdungen durch Schutzeinrichtungen beseitigen,
auf Gefährdungen hinweisen, die technologisch bedingt nicht zu beseitigen sind.
„Bei der Wahl der angemessenen Lösung muss der Hersteller diese Grundsätze exakt in dieser Reihenfolge anwenden“, bekräftigt Andreas Vogl, Referent für die mechanische Ausrüstung bei der Prüf- und Zertifizierungsstelle Druck und Papierverarbeitung der BG ETEM.
Nach den Vorgaben der EG-Maschinenrichtlinie dürfen im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Maschinen nur verkauft und in Betrieb genommen werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller selbst, dass er die Anforderungen der Maschinenrichtlinie einhält. Diese CE-Kennzeichnung wird oft als Qualitätszeichen fehlinterpretiert.
In der Praxis stellt sich aber häufig heraus, dass neue Maschinen trotz CE-Kennzeichnung Sicherheitsmängel aufweisen und nicht den Sicherheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie entsprechen. „Erfahrungsgemäß kann grob geschätzt werden, dass ein nicht unerheblicher Teil der neu installierten Maschinen das CE-Zeichen zu Unrecht trägt“, stellt Dr. Michael Ebert, Leiter des Bereichs Zertifizierung der Prüf- und Zertifizierungsstelle, fest. Bevor diese Maschinen in Betrieb genommen werden dürfen, muss der Betreiber dafür sorgen, dass sie sicherheitstechnisch nachgerüstet werden. Wer dafür die Kosten trägt, muss im Einzelfall geklärt werden. Schlimmstenfalls droht sogar eine Untersagungsverfügung: Die Maschine darf dann weder betrieben noch innerhalb des EWR verkauft werden.
Geprüfte Sicherheit
Unabhängig vom CE-Zeichen gibt es seit Jahrzehnten das GS-Zeichen. Dieses Zeichen wird vergeben, wenn eine unabhängige und zugelassene Einrichtung wie z. B. die Prüf- und Zertifizierungsstelle Druck und Papierverarbeitung bescheinigt hat, dass eine Maschine tatsächlich die Anforderung der Maschinenrichtlinie erfüllt.
Das GS-Zeichen
Das GS-Prüfsiegel
Seit Jahrzehnten führt die Prüf- und Zertifizierungsstelle Druck und Papierverarbeitung Maschinenprüfungen durch. Seit Anfang 1993 bis heute hat sie über 2.500 GS-Zeichen vergeben. Diese gelten z. T. für Einzelmaschinen sowie z. T. für Maschinengruppen aus mehreren Maschinentypen. Zu den GS-Zeichen wurden inzwischen zusätzlich mehr als 1.000 ET-, BG- oder DGUV Test-Zeichen vergeben. Bei einer Gültigkeit von maximal 5 Jahren lag der Bestand bei der Prüf- und Zertifizierungsstelle Druck und Papierverarbeitung am 31.12.2019 bei über 500 gültigen Zertifikaten.