Aus der Vogelperspektive sieht man auf zwei Männer herunter, die in der Hocke vor einer Maschine mit Metallgehäuse sitzen und hineinschauen. Beide tragen eine Brille. Einer der Männer hält eine kleine Kamera und macht Bilder. Links auf der Maschine liegt ein aufgeklapptes Notebook, oben auf der Maschine ist ein Messgerät mit Kabeln angebracht.

Bei der GS-Prüfung stellt eine unabhängige Zertifizierungsstelle sicher, dass eine Maschine tatsächlich die Anforderung der Maschinenrichtlinie erfüllt.

Seit Mitte der 90er-Jahre schreibt die Maschinenrichtlinie vor, dass Sicherheitstechnik bereits in der Konstruktionsphase eingebunden sein muss. Der Hersteller muss demnach

  • Gefährdungen durch die Konstruktion vermeiden,
  • Gefährdungen durch Schutzeinrichtungen beseitigen,
  • auf Gefährdungen hinweisen, die technologisch bedingt nicht zu beseitigen sind.

„Bei der Wahl der angemessenen Lösung muss der Hersteller diese Grundsätze exakt in dieser Reihenfolge anwenden“, bekräftigt Andreas Vogl, Referent für die mechanische Ausrüstung bei der Prüf- und Zertifizierungsstelle Druck und Papierverarbeitung der BG ETEM.

Nach den Vorgaben der EG-Maschinenrichtlinie dürfen im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Maschinen nur verkauft und in Betrieb genommen werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller selbst, dass er die Anforderungen der Maschinenrichtlinie einhält. Diese CE-Kennzeichnung wird oft als Qualitätszeichen fehlinterpretiert.

In der Praxis stellt sich aber häufig heraus, dass neue Maschinen trotz CE-Kennzeichnung Sicherheitsmängel aufweisen und nicht den Sicherheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie entsprechen. „Erfahrungsgemäß kann grob geschätzt werden, dass ein nicht unerheblicher Teil der neu installierten Maschinen das CE-Zeichen zu Unrecht trägt“, stellt Dr. Michael Ebert, Leiter des Bereichs Zertifizierung der Prüf- und Zertifizierungsstelle, fest. Bevor diese Maschinen in Betrieb genommen werden dürfen, muss der Betreiber dafür sorgen, dass sie sicherheitstechnisch nachgerüstet werden. Wer dafür die Kosten trägt, muss im Einzelfall geklärt werden. Schlimmstenfalls droht sogar eine Untersagungsverfügung: Die Maschine darf dann weder betrieben noch innerhalb des EWR verkauft werden.

Geprüfte Sicherheit

Unabhängig vom CE-Zeichen gibt es seit Jahrzehnten das GS-Zeichen. Dieses Zeichen wird vergeben, wenn eine unabhängige und zugelassene Einrichtung wie z. B. die Prüf- und Zertifizierungsstelle Druck und Papierverarbeitung bescheinigt hat, dass eine Maschine tatsächlich die Anforderung der Maschinenrichtlinie erfüllt.

Zwischenzeitlich gibt es weitere Prüfzeichen, wie z. B. das ET-Zeichen (Euro-Test-Zeichen), das ebenfalls von der Prüf- und Zertifizierungsstelle vergeben werden darf und das einen ähnlichen Aussagegehalt wie das GS-Zeichen besitzt.

Jeder Betreiber sollte beim Kauf einer Maschine auf Prüfzeichen wie das GS-Zeichen achten. Er kann davon ausgehen, dass die Sicherheit der Maschine und die Übereinstimmung mit der EG-Maschinenrichtlinie von unabhängigen Experten geprüft wurden.

Bei GS-geprüften Maschinen hat der Betreiber die Rechtssicherheit, dass

  • die Unfallrisiken bereits minimiert sind,
  • keine Nachrüstungen aufgrund sicherheitstechnischer Mängel erforderlich sind und
  • das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung einen geringen Aufwand bedeutet.

Zudem ist sichergestellt, dass der richtige, sichere Umgang mit der Maschine in der Betriebsanleitung beschrieben ist.

Weniger Unfälle – mehr Wirtschaftlichkeit

„Der Betrieb von geprüften und damit sicheren Maschinen hat den positiven Effekt, dass das Unfallgeschehen gering ist und sich das auch auf niedrigere Mitgliedsbeiträge für die Berufsgenossenschaft auswirkt“, fasst Dr. Michael Ebert die positiven Auswirkungen der geprüften Maschinen zusammen.

Davon profitieren die Beschäftigten und die Betriebe. Die Kosten für ggf. erforderliche sicherheitstechnische Nachrüstungen werden gespart und nicht zuletzt reduziert sich auch der Beratungsaufwand durch die zuständige Aufsichtsperson.

Ausgangspunkt war und ist die Überzeugung, dass effektiver Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht nur Sache der Betreiberunternehmen, also der Druckereien und der papierverarbeitenden Betriebe ist, sondern bereits beim Hersteller umgesetzt werden muss.

Die Abbildung zeigt zwei Männer in der Hocke vor einer Maschine sitzen. Der Mann links im grauen Hemd ist von hinten zu sehen, er begutachet das Innere der Maschine an, während der Mann rechts in grauem Sakko im Profil zu sehen ist, Er trägt eine Brille und macht Bilder mit einer kleinen Kamera. Hinter dem Mann liegt ein aufgeklapptes Notebook auf der Maschine.

Messung des Messernachlaufs an einer Planschneidemaschine.

Das Angebot an Hersteller, unabhängige Maschinenprüfungen durchführen zu lassen, beruht auf dem Auftrag des Gesetzgebers. Im Sozialgesetzbuch gibt er den Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unter anderem die Aufgabe, Sicherheit auf allen möglichen Wegen und mit allen geeigneten Mitteln zu erreichen.

Das Konzept, schon beim Maschinenhersteller tätig zu werden und diesen während der Konstruktion bezüglich der Sicherheit zu unterstützen, hat sich bewährt. Je früher unsere Prüf- und Zertifizierungsstelle in der Konstruktionsphase der Maschine miteingebunden ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine sichere Maschine in unsere Mitgliedsbetriebe geliefert wird.

 

Michael Porcher