Das Bild zeigt mehrere Bauarbeiter mit Schutzhelmen, teilweise in orangen oder gelben Warnwesten, die ein blaues Stahlgestänge zusammenbauen. Im Hintergrund eine Baustelle mit einem Gebäude im Rohbauzustand.

Fahrgerüste dürfen nur von fachlich geeigneten Personen auf-, um- oder abgebaut werden. Dazu müssen die betrof-enen Beschäftigten unterwiesen sein.

Fahrgerüste ermöglichen flexibles Arbeiten in Höhen bis zu zwölf Metern. Sie können vor Ort schnell aufgebaut werden und eignen sich besonders für kleinere Baumaßnahmen. Leider kennen die Beschäftigten die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers nicht immer, weil dieser Aspekt in der Unterweisung häufig zu kurz kommt. Dies gilt besonders, wenn das Fahrgerüst nur selten benutzt wird. Dann fehlt es oft an der praktischen Erfahrung, die für den standsicheren Aufbau des Gerüsts unverzichtbar ist. Nicht ordnungsgemäß errichtete Fahrgerüste stellen eine erhebliche Unfallgefahr dar.

Aufbau von Fahrgerüsten

Als Fahrgerüste – oder „fahrbare Arbeitsbühnen“ – werden Gerüstkonstruktionen bezeichnet, die

  • freistehend benutzt werden können,
  • eine oder mehrere Beläge besitzen und
  • aus vorgefertigten Bauteilen zusammengebaut werden.

Fahrgerüste bestehen üblicherweise aus vier Metallfüßen einschließlich Fahrrollen. Ihre Standsicherheit verdanken sie Stabilisierungseinrichtungen, die am Aufstellort zu verwenden sind. Hierzu gehören Ballastgewichte, Verbreiterungstraversen und Wandabstützungen. Fahrgerüste werden ferner in die Gerüstgruppen 2 (max. Belastbarkeit 150 kg/m2) oder Gerüstgruppe 3 (max. Belastbarkeit 200 kg/m2) eingeordnet.

Neben den genannten Stabilisierungen bestehen Fahrgerüste aus Auslegern, Verstrebungen, Belägen, Fußspindeln (für die Höhenanpassung), Fahrrollen und Aufstiegen. Der Seitenschutz des Fahrgerüstes muss mindestens 1 Meter hoch sein. Er besteht aus Handlauf, Knieholm und Fußleiste. Alle Bauteile des Seitenschutzes müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern sein. Das gilt auch für die Fußrollen, die so am Rahmen zu befestigen sind, dass sie nicht verloren gehen können. Jede Fahrrolle muss mit einer Radbremse versehen sein, um ein unbeabsichtigtes Wegrollen des Gerüstes zu verhindern. Die Rollen müssen zudem vollwandig und schlauchlos sein.

Für Fahrgerüste gelten verschiedene Zugangsklassen. Sie geben Auskunft darüber, ob das Fahrgerüst über Treppen (Typ A), Stufenleitern (Typ B), Schrägleitern(Typ C) oder vertikale Leitern (Typ D) betreten werden kann.

Aus bestehenden Gerüstbauteilen selbst errichtete „fahrbare Gerüste“ sind keine Fahrgerüste im Sinne der DIN EN 1004. Vor dem Einsatz solcher Gerüste muss ihre Gebrauchsfähigkeit geprüft und nachgewiesen werden.

Aufbau und Verwendungsanleitung beachten

Fahrgerüste dürfen nur von fachlich geeigneten Personen auf-, um- oder abgebaut werden. Grundlage ist die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers. Die fachliche Eignung setzt eine Unterweisung der Beschäftigten voraus, zu der mindestens folgende Aspekte gehören sollten:

  • Sicherer Auf-, Um- oder Abbau des Fahrgerüstes
  • Zulässige Belastungen durch Personen, Werkzeug und Material
  • Maßnahmen zur Vermeidung des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen
  • Sicherheitsvorkehrungen bei sich ändernden Witterungsverhältnissen (z. B. starker Wind)
  • Mögliche Gefährdungen aufgrund der Arbeitsumgebung (z. B. elektrische Freileitungen).

Außerdem ist die Gerüsthöhe (= Standplatz einer Person auf dem obersten Gerüstbelag) begrenzt. Innerhalb von Gebäuden beträgt diese Höhe maximal zwölf Meter; im Freien beträgt die Arbeitshöhe wegen möglicher Windlasten nur acht Meter.

Beim Aufbau von Fahrgerüsten dürfen nur Originalbauteile des Herstellers benutzt werden. Zusätzliche Laufstege wie beispielsweise zwischen dem Fahrgerüst und Teilen von Gebäuden dürfen nicht eingerichtet werden. Werden Ballastgewichte zur Standfestigkeit des Fahrgerüstes verwendet, müssen sie aus festen Baustoffen wie Beton oder Stahl bestehen. Flüssiges oder körniges Ballastmaterial ist hierfür nicht geeignet.

Sofern seitens des Herstellers nichtausdrücklich erlaubt, dürfen keine Kranausleger oder Hebezeuge am Fahrgerüstbefestigt werden (Umsturzgefahr). Auch das Verfahren von Gerüsten kann gefährlich sein. Deshalb ist dies nur zulässig, wenn sich keine Personen darauf befinden. Zudem muss ein ebener und tragfähiger Untergrund vorhanden sein.

Die Mitarbeiter dürfen das Gerüst nur langsam und in Längsrichtung verschieben. Ein Umsetzen in Querrichtung könnte zum Umsturz des Fahrgerüstes führen. Werkzeug und Material müssen vor dem Verfahren des Gerüstes entfernt oder gesondert gegen Herabfallen gesichert werden. Außerdem dürfen die Beschäftigten nur die vom Hersteller vorgesehenen Aufstiege benutzen. Das Aufsteigen über die Stirn- und Außenseiten des Gerüstes stellt ein großes Unfallrisiko dar und ist verboten!

Fahrgerüste besitzen meistens mehrere Rüstzustände. Die tatsächliche Arbeitshöhe ergibt sich aus dem gewählten Rüstzustand (siehe Herstellerangaben).

Erhalt des betriebssicheren Zustands

Fahrgerüste müssen vor jeder Verwendung von einer „zur Prüfung befähigten Person“ untersucht werden. Das Prüfpersonal muss aufgrund einschlägiger Kenntnisse und Fähigkeiten den arbeitssicheren Zustand des Fahrgerüstes beurteilen können. Der Unternehmer hat die erforderlichen Prüfungen zu organisieren und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu kontrollieren. Zu empfehlen ist ein betriebliches Gerüst-Freigabeverfahren, auch für kleinere Fahrgerüste.

Unabhängig davon muss der Benutzer Fahrgerüste vor dem Betreten auf augenscheinliche Mängel hin kontrollieren. Bei erheblichen Mängeln wie beispielsweise fehlenden Kenntnissen über das notwendige Mindestgewicht („Ballastierung“) muss das Fahrgerüst sofort gesperrt werden. Erst nach der Mängelbeseitigung darf das Fahrgerüst wieder betreten und genutzt werden.

 

Markus Tischendorf