Die Illustration zeigt einen Mann, der den Beitragsbescheid der BG ETEM mit beiden Händen festhält.

Wissenswertes zum Beitragsbescheid und digitalen Lohnnachweis der BG ETEM

Anfang Juli wurden 225.000 Beitragsbescheide an die Mitgliedsunternehmen und die versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer der BG ETEM verschickt. Erstmals wurden die Beiträge auf Grundlage des digitalen Lohnnachweises berechnet – eine Umstellung sowohl für Betriebe und Steuerberater als auch für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Viele Fragen zu Beitragsbescheid und digitalem Lohnnachweis wurden seitdem an uns herangetragen und beantwortet. Hier einige der meistgestellten, die auch für die nächsten Beitragsjahre wichtig sind.

Haben wir Ihnen eine Einzugsermächtigung erteilt?

Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat steht auf dem Vorblatt zum Beitragsbescheid: „Die Forderung wird per Lastschrift eingezogen“ und auf dem Beitragsbescheid: „Fällige Forderungen werden aufgrund des von Ihnen erteilten SEPA-Mandates zum Fälligkeitstermin eingezogen“.

Wann erstatten Sie das Guthaben aus dem Beitragsbescheid?

Die Guthaben werden bis Ablauf des Monats erstattet, der auf den Bescheid folgt.

Was muss ich genau bezahlen?

Den im Vorblatt genannten Zahlbetrag. Dieser Betrag ist identisch mit der Gesamtforderung aus dem Beitragsbescheid.

Sind die Säumniszuschläge im Zahlbetrag/in der Gesamtforderung enthalten?

Wenn Ihnen mit dem Säumniszuschlagsbescheid auch ein Beitragsbescheid zugegangen ist, ist dieser Säumniszuschlag in der Gesamtforderung/im Zahlbetrag enthalten.

Warum weicht die Gesamtforderung vom Umlagebeitrag ab?

Bei der Ermittlung der Gesamtforderung wurden geleistete Vorschusszahlungen und freiwillige Vorauszahlungen bzw. noch offene Forderungen aus vorherigen Bescheiden berücksichtigt.

Bis wann wurden Zahlungen berücksichtigt?

Bis zum Tag der Beitragsberechnung. Dieser wird im Beitragsbescheid dargestellt mit „Kontostand nach der Berechnung am 22.06.2019 = Gesamtforderung“.

Warum habe ich eine Beitragsschätzung erhalten?

In der Regel ist dies der Fall, wenn kein digitaler Lohnnachweis abgegeben wurde bzw. die abgegebenen Teil-Lohnnachweise unvollständig sind. In diesen Fällen müssen die fehlenden (Teil-)Lohnnachweise nachträglich auf digitalem Weg abgegeben werden.

Diese Illustration zeigt zwei Hände, die den Beitragsbescheid der BG ETEM festhalten.

Der Beitragsbescheid der BG ETEM im Detail

Die im Beitragsbescheid gemeldeten Entgelte sind falsch. Was kann ich tun?

Bitte melden Sie die korrigierten Entgelte an uns. Zuerst ist der abgegebene Lohnnachweis von Ihnen zu stornieren, anschließend können die korrekten Entgelte gemeldet werden. Beide Meldungen müssen auf elektronischem Weg vorgenommen werden.

Mir liegen von meinem Programm andere Entgeltmeldungen vor als für die Beitragsberechnung herangezogen wurden.

Bitte überprüfen Sie als Erstes auf Ihrer Sendebestätigung (Sendeprotokoll), ob der Lohnnachweis bzw. alle Teil-Lohnnachweise tatsächlich erfolgreich übermittelt wurden. Wenn ja, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf, am besten übersenden Sie uns das entsprechende Sendeprotokoll. Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, nehmen Sie bitte Kontakt zu dem Anbieter Ihres Entgeltabrechnungsprogrammes auf. Welche Lohnnachweise erfolgreich übermittelt wurden, d. h. bei uns angekommen sind, können Sie im Extranet der BG ETEM einsehen.

Warum bekomme ich zwei Beitragsbescheide?

Seit dem Beitragsjahr 2015 werden die Beiträge für die versicherungspflichtig Beschäftigten des Unternehmens und die Beiträge für die Unternehmerpflichtversicherung bzw. für die freiwillige Unternehmerversicherung getrennt berechnet und beschieden. Bei den Bescheiden mit einer Mitgliedsnummer, die mit 8 beginnt, handelt es sich immer um Beiträge für eine Unternehmerversicherung.

Ich habe Probleme bei der Abgabe bzw. Stornierung des digitalen Lohnnachweises. Warum kann ich das nicht, wie in den Jahren zuvor, in „Papierform“ machen?

Ab dem Beitragsjahr 2018 ist die Meldung des Lohnnachweises nur noch auf digitalem Weg über ein Entgeltabrechnungsprogramm oder die Ausfüllhilfe sv.net zulässig. Eine Übermittlung des Lohnnachweises in Papierform dürfen wir daher nicht mehr akzeptieren.

Uns ist bekannt, dass es teilweise technische Probleme bei der Abgabe/Stornierung von Lohnnachweisen gibt. Da jedoch nur systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme für das Verfahren zugelassen sind, dürfte es solche Probleme eigentlich nicht geben. Hakt das Programm dennoch einmal, sind die Programmanbieter in der Pflicht, Abhilfe zu schaffen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Ausnahmen machen dürfen, indem wir „Papierlohnnachweise“ akzeptieren.