Fachkunde zähltIn einem neuen DGUV Grundsatz werden die Anforderungen an die Aus- und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten beschrieben. Dies hilft dem Arbeitgeber bei der Auswahl des richtigen Ausbildungsangebots.https://etem.bgetem.de/5.2019/themen/fachkunde-zaehlthttps://etem.bgetem.de/@@site-logo/logo_etem_magazin.png
Fachkunde zählt
In einem neuen DGUV Grundsatz werden die Anforderungen an die Aus- und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten beschrieben. Dies hilft dem Arbeitgeber bei der Auswahl des richtigen Ausbildungsangebots.
Ausbildung von Laserschutzbeauftragten
Laserschutzbeauftragte müssen ihre fachliche Qualifikation durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang – z. B. bei der BG ETEM – nachweisen.
Am 19. Juli 2010 trat die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV)“ als Umsetzung einer europäischen Richtlinie in Kraft. Die OStrV gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen.
Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS) konkretisieren die Anforderungen der OStrV. Sowohl für die inkohärente künstliche optische Strahlung (TROS IOS) als auch für die Laserstrahlung (TROS Laserstrahlung) wurden entsprechende Technische Regeln veröffentlicht.
Anforderungen der OStrV an die Qualifikation von Laserschutzbeauftragten und Fachkundigen
In § 5 Abs. 2 regelt die OStrV die Anforderungen an den Arbeitgeber zur Bestellung eines Laserschutzbeauftragten (LSB). Dieser muss u. a. seine fachliche Qualifikation durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand halten. Die TROS Laserstrahlung – Teil „Allgemeines“ – benennt in Abschnitt 5 die Anforderungen
an den LSB und seine Aufgaben sowie
an die Kurse zur Ausbildung von LSB und die Prüfung.
Daneben bestimmt die OStrV auch die Anforderungen an die Qualität der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§ 3) sowie von Messungen und Berechnungen (§ 4). Diese Aufgaben müssen von fachkundigen Personen ausgeübt werden.
Was Fachkunde auszeichnet, ist folgendermaßen definiert: „Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in der OStrV bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen (vgl. § 2 Abs. 10 OStrV).
Die TROS Laserstrahlung Teil 1 „Beurteilung der Gefährdungen durch Laserstrahlung“ beschreibt in Abschnitt 3.4 die Anforderungen an die Kenntnisse der fachkundigen Person für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV. Sie benennt dort die für die Beurteilung durch Laserstrahlung erforderlichen Kenntnisse.
Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse können je nach Art der Tätigkeit unterschiedlich sein. Weder die TROS Laserstrahlung noch die OStrV stellt konkrete Anforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen zur Ausbildung von fachkundigen Personen. Der Arbeitgeber muss deshalb prüfen, ob die von ihm eingesetzten Personen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie von Messungen und Berechnungen den Anforderungen des § 2 Abs. 10 OStrV genügen.