Es ist heiß. Sabine S. steht an der Warenschaumaschine. Sie muss Fehler im Gewebe blitzschnell erkennen und markieren. Der vorbeirauschende Stoff flimmert vor ihren Augen. Sie wischt sich den Schweiß ab und greift zur Flasche. Zu spät bemerkt S. die Verwechslung. Neben dem Mineralwasser steht eine ähnliche Flasche mit Lösungsmittel. Im hohen Bogen spuckt sie es aus. Mit Husten und Würgereiz bringt sie der Rettungswagen ins Krankenhaus.
Der Feierabend ruft. Elektromonteur Kai W. will seine Hände waschen und eincremen. Die Handcreme neben dem Waschbecken ist weg. Doch auf der Werkbank steht eine Dose mit vermeintlicher Kamillencreme. Drin ist aber eine ätzende Allroundpaste für die Gewindeschmierung. Bereits beim Auftragen beginnt Kais Haut zu brennen. Das schnelle Abwaschen verhindert Schlimmeres. Trotzdem rät der Ersthelfer zum Arztbesuch.
Das kann in Ihrer Firma nicht passieren?
In vielen Werkstätten finden sich kleine Behältnisse mit Flüssigkeiten ohne Kennzeichnung. Oft weiß keiner mehr, was sich darin befindet. Restbestände von Arbeitsstoffen werden jahrelang ohne Kennzeichnung aufbewahrt.
Auch an Arbeitsplätzen dienen Plastikbecher oder Gläser, in denen früher leckere Gurken verkauft wurden, als Hilfsgebinde für Gefahrstoffe. Der Einkauf großer Gebinde ist kostengünstiger. Vor Ort wird aber wird nur ein Bruchteil des Inhalts gebraucht. Also wird umgefüllt – in einen handlichen Becher oder eine Sprühflasche – was der Haushalt eben hergibt. Eine gefährliche Praxis – nicht nur im Betrieb.
Dort regelt die Gefahrstoffverordnung die Pflichten von Arbeitgebern zur Identifikation von gefährlichen Stoffen. Sie verantworten, dass verwendete Stoffe identifiziert werden können und mit Informationen über Gefahren und Handhabung gekennzeichnet sind. Weiterhin müssen Gefahrstoffe so aufbewahrt werden, dass sie weder
- Gesundheit noch Umwelt gefährden,
- missbräuchlich genutzt werden oder
- mit Lebensmitteln verwechselt werden können.
Reste und leere Gebinde sind zudem vom Arbeitsplatz zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen.
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfordern genaue Kenntnisse der Gefährdungen. Im Betrieb trägt der Unternehmer oder die Unternehmerin die Verantwortung. Arbeiten Beschäftigte mit Gefahrstoffen, müssen sie regelmäßig anhand einer Betriebsanweisung über Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden.
Das müssen Arbeitgeber tun
In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in § 8 (2) heißt es zu den Pflichten des Arbeitgebers zur Identifikation von gefährlichen Stoffen:
„Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
- alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind,
- gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält;
- Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.“
Erst wenn diese drei Forderungen erfüllt sind, dürfen Gefahrstoffe verwendet werden. Ausnahmen gibt es nur für Stoffe, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für die wissenschaftliche Lehre neu hergestellt worden sind und noch nicht geprüft werden konnten.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen insbesondere gewährleisten, dass Gefahrstoffe
- so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden,
- nicht missbraucht werden können und ein Fehlgebrauch verhindert wird,
- nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann,
- nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden,
- die nicht mehr benötigt werden, und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.
Woran erkennen Beschäftigte einen Gefahrstoff?
Eine Hilfestellung für die richtige Kennzeichnung gibt die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“. Prinzipiell gilt: Alle Stoffe und Gemische, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen.
Eine vollständige Kennzeichnung enthält neben der Identifikation des Stoffes oder Gemisches die auf der Einstufung basierenden Kennzeichnungselemente
- Gefahrenpiktogramme,
- Signalwort,
- Gefahren- und Sicherheitshinweise(H- und P-Sätze) sowie
- ergänzende Informationen z. B. Produktidentifikator.
Etiketten oder Kennzeichnungsschilder sind deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen und dürfen nicht überschrieben werden. Die Kennzeichnung auf einer entleerten Verpackung ist aufrechtzuerhalten, bis die Verpackung gereinigt wurde.
Fazit
Alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe müssen als solche identifizierbar sein. Dazu sind Gebinde und Rohrleitungen entsprechend zu kennzeichnen. Ein Umfüllen in kleinere Behälter z. B. für den Tagesbedarf ist zulässig, wenn darauf die wichtigsten Informationen über den Gefahrstoff erkennbar sind. Auf keinen Fall gehören Gefahrstoffe in Lebensmittelbehälter. Schützen Sie Ihre Beschäftigten durch eine leicht erkennbare und haltbare Kennzeichnung auf allen Gefäßen mit gefährlichem Inhalt.
Dr. Ronald Unger
Tipps für die betriebliche Praxis
Umfüllen: Das 200-Liter-Fass steht im Lager, die Tages- oder Wochenmenge wird in ein kleineres Gefäß umgefüllt. Auch darauf müssen die Informationen zum Inhalt vorhanden sein. Fotografieren Sie die Kennzeichnung auf dem Originalgebinde, drucken sie aus und bringen sie auf dem Arbeitsgefäß an. Ist es zu klein, reicht eine vereinfachte Kennzeichnung – mindestens mit Stoffbezeichnung sowie ausgewählten Gefahrenpiktogrammen. In der Betriebsanweisung und der Unterweisung ist auf Gefährdungen und Schutzmaßnahmen einzugehen.
Alte Kennzeichen: Gebinde mit der früheren, orangefarbenen Kennzeichnung müssen nicht neu etikettiert werden, wenn sich keine zusätzlichen relevanten Sicherheitsinformationen ergeben. Eine neue Kennzeichnung ist notwendig, wenn das Etikett nicht mehr lesbar ist oder sich die Einstufung aufgrund neuer Erkenntnisse geändert hat.
Rohrleitungen: Nicht erdverlegte Rohrleitungen zum Transport von gefährlichen Stoffen und Gemischen sind zu kennzeichnen. Ihr Inhalt soll insbesondere dort erkennbar sein, wo eine erhöhte Verwechslungsgefahr herrscht – z. B. an Armaturen, Schiebern, Anschluss- und Abfüllstellen sowie Wanddurchbrüchen. Die TRGS 201 beinhaltet eine Tabelle mit Farbkombinationen zur Identifikation der Gefahrstoffe. Die Rohrleitungen müssen nicht vollständig mit den Signalfarben gestrichen sein, eine Banderole mit Angabe der Flussrichtung genügt.
→ info
Medien über Gefahrstoffe finden Sie hier:
- Broschüre „Sicher arbeiten mit Gefahrstoffen“: www.bgetem.de, Webcode M18724371
- Broschüre „Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“: www.bgetem.de, Webcode M18805543
- Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung: www.bgetem.de, Webcode M19359474
- Sicherheitsdatenblatt „Gefahrstoffe“: www.bgetem.de, Webcode M18558433
- DGUV Information 213-034 „GHS-Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen“: www.bgetem.de, Webcode M18646324
- DGUV Information 213-079 „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – Informationen für Beschäftigte“: www.bgetem.de, Webcode M19669344
- Handbuch „Arbeitsschutz im Kleinbetrieb“: www.bgetem.de, Webcode: M18178938
- Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung „Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe“: www.bgetem.de, Webcode M18593109
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