Es ist heiß. Sabine S. steht an der Warenschaumaschine. Sie muss Fehler im Gewebe blitzschnell erkennen und markieren. Der vorbeirauschende Stoff flimmert vor ihren Augen. Sie wischt sich den Schweiß ab und greift zur Flasche. Zu spät bemerkt S. die Verwechslung. Neben dem Mineralwasser steht eine ähnliche Flasche mit Lösungsmittel. Im hohen Bogen spuckt sie es aus. Mit Husten und Würgereiz bringt sie der Rettungswagen ins Krankenhaus.
Der Feierabend ruft. Elektromonteur Kai W. will seine Hände waschen und eincremen. Die Handcreme neben dem Waschbecken ist weg. Doch auf der Werkbank steht eine Dose mit vermeintlicher Kamillencreme. Drin ist aber eine ätzende Allroundpaste für die Gewindeschmierung. Bereits beim Auftragen beginnt Kais Haut zu brennen. Das schnelle Abwaschen verhindert Schlimmeres. Trotzdem rät der Ersthelfer zum Arztbesuch.
Das kann in Ihrer Firma nicht passieren?
In vielen Werkstätten finden sich kleine Behältnisse mit Flüssigkeiten ohne Kennzeichnung. Oft weiß keiner mehr, was sich darin befindet. Restbestände von Arbeitsstoffen werden jahrelang ohne Kennzeichnung aufbewahrt.
Auch an Arbeitsplätzen dienen Plastikbecher oder Gläser, in denen früher leckere Gurken verkauft wurden, als Hilfsgebinde für Gefahrstoffe. Der Einkauf großer Gebinde ist kostengünstiger. Vor Ort wird aber wird nur ein Bruchteil des Inhalts gebraucht. Also wird umgefüllt – in einen handlichen Becher oder eine Sprühflasche – was der Haushalt eben hergibt. Eine gefährliche Praxis – nicht nur im Betrieb.
Dort regelt die Gefahrstoffverordnung die Pflichten von Arbeitgebern zur Identifikation von gefährlichen Stoffen. Sie verantworten, dass verwendete Stoffe identifiziert werden können und mit Informationen über Gefahren und Handhabung gekennzeichnet sind. Weiterhin müssen Gefahrstoffe so aufbewahrt werden, dass sie weder
- Gesundheit noch Umwelt gefährden,
- missbräuchlich genutzt werden oder
- mit Lebensmitteln verwechselt werden können.
Reste und leere Gebinde sind zudem vom Arbeitsplatz zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen.
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfordern genaue Kenntnisse der Gefährdungen. Im Betrieb trägt der Unternehmer oder die Unternehmerin die Verantwortung. Arbeiten Beschäftigte mit Gefahrstoffen, müssen sie regelmäßig anhand einer Betriebsanweisung über Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden.