Glasflasche, die mit einer fast farblosen Flüssigkeit halb angefüllt ist. Auf der Flasche steht handgeschrieben "Lösemittel".

Lebensgefährlich: Lösungsmittel in Lebensmittelgefäßen können ohne ausreichende Kennzeichnung zu tödlichen Unfällen führen.

Es ist heiß. Sabine S. steht an der Warenschaumaschine. Sie muss Fehler im Gewebe blitzschnell erkennen und markieren. Der vorbeirauschende Stoff flimmert vor ihren Augen. Sie wischt sich den Schweiß ab und greift zur Flasche. Zu spät bemerkt S. die Verwechslung. Neben dem Mineralwasser steht eine ähnliche Flasche mit Lösungsmittel. Im hohen Bogen spuckt sie es aus. Mit Husten und Würgereiz bringt sie der Rettungswagen ins Krankenhaus.

Der Feierabend ruft. Elektromonteur Kai W. will seine Hände waschen und eincremen. Die Handcreme neben dem Waschbecken ist weg. Doch auf der Werkbank steht eine Dose mit vermeintlicher Kamillencreme. Drin ist aber eine ätzende Allroundpaste für die Gewindeschmierung. Bereits beim Auftragen beginnt Kais Haut zu brennen. Das schnelle Abwaschen verhindert Schlimmeres. Trotzdem rät der Ersthelfer zum Arztbesuch.

Das kann in Ihrer Firma nicht passieren?

In vielen Werkstätten finden sich kleine Behältnisse mit Flüssigkeiten ohne Kennzeichnung. Oft weiß keiner mehr, was sich darin befindet. Restbestände von Arbeitsstoffen werden jahrelang ohne Kennzeichnung aufbewahrt.

 Beispiele für schlecht gekennzeichnete Behälter für Lösungsmittel: Mehrere Bilder zeigen Gläser mit Lebensmittelaufklebern, die mit Lösungsmitteln gefüllt und nur dürftig von Hand beschrieben sind. Eines ist überhaupt nicht gekennzeichnet. Eines zeigt eine Handcremedose, die mit einer weißen Paste zum Hartlöten gefüllt ist.

So sollte es nicht sein. Beispiele aus der betrieblichen Praxis zeigen: Wo Selleriesalat draufsteht, kann auch Salzsäure drin sein. Und die Kamillencreme entpuppte sich in diesem Fall als Paste zum Hartlöten.

Auch an Arbeitsplätzen dienen Plastikbecher oder Gläser, in denen früher leckere Gurken verkauft wurden, als Hilfsgebinde für Gefahrstoffe. Der Einkauf großer Gebinde ist kostengünstiger. Vor Ort wird aber wird nur ein Bruchteil des Inhalts gebraucht. Also wird umgefüllt – in einen handlichen Becher oder eine Sprühflasche – was der Haushalt eben hergibt. Eine gefährliche Praxis – nicht nur im Betrieb.

Dort regelt die Gefahrstoffverordnung die Pflichten von Arbeitgebern zur Identifikation von gefährlichen Stoffen. Sie verantworten, dass verwendete Stoffe identifiziert werden können und mit Informationen über Gefahren und Handhabung gekennzeichnet sind. Weiterhin müssen Gefahrstoffe so aufbewahrt werden, dass sie weder

  • Gesundheit noch Umwelt gefährden,
  • missbräuchlich genutzt werden oder
  • mit Lebensmitteln verwechselt werden können.

Reste und leere Gebinde sind zudem vom Arbeitsplatz zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfordern genaue Kenntnisse der Gefährdungen. Im Betrieb trägt der Unternehmer oder die Unternehmerin die Verantwortung. Arbeiten Beschäftigte mit Gefahrstoffen, müssen sie regelmäßig anhand einer Betriebsanweisung über Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden.

Woran erkennen Beschäftigte einen Gefahrstoff?

Eine Hilfestellung für die richtige Kennzeichnung gibt die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“. Prinzipiell gilt: Alle Stoffe und Gemische, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen.

Eine vollständige Kennzeichnung enthält neben der Identifikation des Stoffes oder Gemisches die auf der Einstufung basierenden Kennzeichnungselemente

  • Gefahrenpiktogramme,
  • Signalwort,
  • Gefahren- und Sicherheitshinweise(H- und P-Sätze) sowie
  • ergänzende Informationen z. B. Produktidentifikator.

Etiketten oder Kennzeichnungsschilder sind deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen und dürfen nicht überschrieben werden. Die Kennzeichnung auf einer entleerten Verpackung ist aufrechtzuerhalten, bis die Verpackung gereinigt wurde.

Fazit

Alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe müssen als solche identifizierbar sein. Dazu sind Gebinde und Rohrleitungen entsprechend zu kennzeichnen. Ein Umfüllen in kleinere Behälter z. B. für den Tagesbedarf ist zulässig, wenn darauf die wichtigsten Informationen über den Gefahrstoff erkennbar sind. Auf keinen Fall gehören Gefahrstoffe in Lebensmittelbehälter. Schützen Sie Ihre Beschäftigten durch eine leicht erkennbare und haltbare Kennzeichnung auf allen Gefäßen mit gefährlichem Inhalt.

 

 

Dr. Ronald Unger