Ab dem 24. August 2023 dürfen Beschäftigte nur noch dann mit Diisocyanaten arbeiten, wenn sie entsprechend geschult sind. Unternehmen, die Tätigkeiten mit solchen Stoffen beziehungsweise Produkten durchführen, müssen die Schulungen für die Beschäftigten rechtzeitig vor dem genannten Datum organisieren. So sieht es die Verordnung (EU) 2020/1149 vor, die im August 2020 in Kraft getreten ist.
Darüber hinaus müssen die Beschäftigten alle fünf Jahre erneut an einer Diisocyanatschulung teilnehmen. Der Umfang einer entsprechenden Schulung richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial am Arbeitsplatz. Durchführen muss sie eine qualifizierte Person, zum Beispiel eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.
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- Schulungsverpflichtung für Tätigkeiten mit diisocyanathaltigen Produkten: www.bgetem.de, Webcode 23750106
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