Frau steht an der Kasse einer Kantine und tippt auf einem Display. Vor ihr steht ein Getränkebecher.

Die Pausenzeit selbst ist nicht unfallversichert, der Weg in die Kantine aber schon. Das gilt auch fürs Kaffeeholen zwischendurch. Eine Beschäftigte rutschte auf dem Weg zum Getränkeautomaten im Sozialraum auf nassem Boden aus und brach sich einen Lendenwirbel. Das machte sie als Arbeitsunfall geltend. Die zuständige Unfallkasse lehnte den Antrag ab. Ihre Begründung: Der Versicherungsschutz ende mit dem Durchschreiten der Tür zum Sozialraum.

Das sah das Hessische Landessozialgericht anders und gab der Frau recht: Der Versicherungsschutz ende nicht an der Tür des Sozialraums. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Außerdem stehe der Weg zu einem im Betriebsgebäude aufgestellten Getränkeautomaten im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit von Beschäftigten. Daher sei er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.

Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich sei das nicht so. Auch das Essen und Trinken selbst gehöre zur privaten Lebensführung und sei daher nicht gesetzlich unfallversichert.