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Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Beschäftigte, wenn sie eine versicherte Tätigkeit ausüben und dabei einen Unfall erleiden. Der Versicherungsschutz besteht also nicht während des gesamten Arbeitstages, sondern nur bei Handlungen, die einen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit haben. Die Handlungstendenz der Versicherten im Moment des Unfalls muss darauf ausgerichtet sein, ihrem Unternehmen zu dienen. Das muss im Einzelfall durch die objektiven Umstände von außen erkennbar bestätigt werden.

Der Unfallversicherungsschutz bei Handlungen abseits üblicher, arbeitsvertraglich geschuldeter Tätigkeiten verlangt stets einen engen betrieblichen Zusammenhang. Abzugrenzen von der betrieblichen Tätigkeit sind zum Beispiel jene Tätigkeiten, die der privaten Sphäre zuzurechnen sind. Berufsgenossenschaften – in Streitfällen auch Gerichte – müssen ermitteln, ob der betriebliche Zusammenhang noch gegeben ist oder ob die private Motivation überwiegt. Mit Blick auf die weiter fortschreitende Modernisierung der Arbeitswelt fällt dies zunehmend schwerer. So haben Gerichte in der jüngeren Vergangenheit entschieden:

Betriebliche Gesundheitsförderung / Betriebliches Gesundheitsmanagement

(Bundessozialgericht – BSG –, Az.: B 2 U 8/20 R)

Betriebe integrieren Programme der betrieblichen Gesundheitsförderung oder des betrieblichen Gesundheitsmanagements in den Arbeitsalltag. So auch ein Unternehmen, das im Rahmen seines Gesundheitsmanagements zu einem Fußballturnier ausschließlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einlud. Das Turnier wurde finanziell aus dem Budget des betrieblichen Gesundheitsmanagements unterstützt. Es fand an einem arbeitsfreien Tag statt. Etwa 70 von 1.600 Betriebsangehörigen nahmen teil. Bei einem Zusammenprall erlitt ein Mitarbeiter einen Beinbruch.

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass das Turnier weder im Rahmen von Betriebssport noch als Gemeinschaftsveranstaltung unter den Schutz der Unfallversicherung falle. Hierfür seien die von der Rechtsprechung etablierten Kriterien in diesem Fall nicht erfüllt. Daran ändere auch die Aufnahme des Cups ins Programm des betrieblichen Gesundheitsmanagements nichts.

Ziel des betrieblichen Gesundheitsmanagements ist es, gesundheitsfördernde Strukturen zu verankern und die Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zu stärken. Es ist das Dach für unterschiedliche betriebliche Aktivitäten zu Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Das allein begründet nach Ansicht des BSG jedoch noch keinen Versicherungsschutz, wenn kein direkter Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht. Eine finanzielle Unterstützung oder rein organisatorische Einbindung des Arbeitgebers, wie es beim Fußballcup des Unternehmens der Fall war, reiche zur Begründung des inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus.

Bezahltes Fahrtraining

(Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen (NRW), Az.: L 15 U 311/20)

Ein Unternehmen bot allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf freiwilliger Basis die Teilnahme an einem Motorrad-Sicherheitstraining an. Veranstalter des an einem Samstag absolvierten Trainings auf einem Verkehrsübungsplatz war der ADAC. Das Unternehmen übernahm für die teilnehmenden Beschäftigten die Kosten. Die Veranstaltung wurde jedoch nicht von der zuständigen Berufsgenossenschaft als eine Präventionsförderungsmaßnahme gefördert oder bezuschusst. Von den 96 Beschäftigten nahmen vier das Training wahr. Eine Mitarbeiterin aus dem Bereich Produktion stürzte dabei und zog sich eine Sehnenverletzung an der Hand zu.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen befand, dass bei dem Training kein Unfallversicherungsschutz vorlag. Die Teilnahme an der Verkehrsübung stelle keine dem Beschäftigungsverhältnis geschuldete Pflichterfüllung dar und ergebe sich nicht aus dem Arbeitsvertrag. Das Gericht konnte auch kein gesteigertes Interesse des Arbeitgebers daran erkennen, dass das Fahrtraining der Verhütung von Wegeunfällen diene – vielmehr seien die Beschäftigten für den Arbeitsweg verantwortlich. Ein solches Fahrtraining könnte laut dem LSG-Urteil jedoch dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn

  • es während der Arbeitszeit oder bei Freistellung unter Anrechnung auf das Arbeitszeitkonto stattfindet und
  • der Arbeitgeber die Teilnahme anordnet. Für Versicherungsschutz genügt es nach Ansicht des Gerichts in jedem Fall nicht, dass der Arbeitgeber hier die Maßnahme befürwortete und sogar finanziell förderte.