Gravieren, schweißen, schneiden, bohren, Materialien abtragen: Ultrakurzpuls-Laser, kurz UKP-Laser, kommen in der Industrie in vielen Bereichen zum Einsatz. Eine scharfe Zahlengrenze gibt es nicht – im Allgemeinen tragen jedoch Laser mit einer Pulsdauer unter einer Pikosekunde den Zusatz „UKP“.
Das Prinzip hinter der Technik: Durch den Laserpuls wird ausreichend Energie in dem Material übertragen, sodass dieses direkt verdampft. Je nach Energiedichte oder Fokussierung des Laserstrahls lässt sich dabei auch ein Plasma erzeugen, in dem Elektronen beschleunigt werden. Dabei kann laserinduziert ionisierende Strahlung (LIS) entstehen.
Gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) handelt es sich bei UKP-Lasern um Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung. Entsprechende Vorrichtungen oder Geräte sind geeignet, Photonenstrahlung mit einer Photonengrenzenergie von mindestens fünf Kiloelektronenvolt gewollt oder ungewollt zu erzeugen. Je nach ermittelter Ortsdosisleistung gemäß Strahlenschutzrecht benötigen UKP-Laser deshalb eine Genehmigung oder Anzeige. Um herauszufinden, ob dies vonnöten ist, muss ein Sachverständiger oder eine Sachverständige aktiv werde
Genehmigung nach Strahlenschutzgesetz für UKP-Laser
Verwendet ein Unternehmen anzeige- oder genehmigungsbedürftige UKP-Laser, muss es im Betrieb Strahlenschutzbeauftragte geben. Diese Strahlenschutzbeauftragten müssen an einem passenden Fachkundekurs teilnehmen. Gegebenenfalls müssen sie zudem praktische Erfahrung im Strahlenschutz mitbringen.
Die Anforderungen variieren, je nachdem, welchen Hintergrund ein Strahlenschutzbeauftragter oder eine Strahlenschutzbeauftragte mitbringt.
- Keine praktische Erfahrung im Strahlenschutz benötigen Beschäftigte, die einen Ausbildungsabschluss im naturwissenschaftlich-technischen Bereich als Meister, Techniker oder gleichwertig mitbringen. Auch Fachhochschul- und Hochschulabsolventinnen und -absolventen brauchen keine praktische Erfahrung.
- Zwölf Monate praktische Erfahrung im Strahlenschutz brauchen Personen ohne Abschluss im naturwissenschaftlich-technischen Bereich. Wer bereits einen entsprechenden Abschluss mitbringt, benötigt lediglich drei Monate.
Zusätzlich dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin ergeben. Das einzuschätzen, obliegt Unternehmen selbst: Sie wählen geeignete Beschäftigte für die Rolle des oder der Strahlenschutzbeauftragten aus.
Die BG ETEM bildet Laserschutzbeauftragte (typisch Seminar 310) aus, bietet aktuell aber kein Seminar zur Ausbildung von Strahlenschutzbeauftragten für UKP-Laser an. Mittlerweile lassen sich aber einige Anbieter über ganz Deutschland verteilt finden, die diese Fachkundekurse anbieten.
Dr. Lena Kuhne
→ info
- Seminar „Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten in der Lasermaterialbearbeitung“: www.bgetem.de, Webcode 21788705, Seminarnummer 310
- Strahlenschutzgesetz im Internet: www.gesetze-im-internet.de/strlschg/
- DGUV Grundsatz 303-005 „Ausbildung und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten sowie Fortbildung von fachkundigen Personen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV bei Laseranwendungen: publikationen.dguv.de, Webcode p303005
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