Wie sind Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten?
Bei Quellen inkohärenter optischer Strahlung am Arbeitsplatz, bei denen eine „schädigende“ Exposition (= Überschreitung der Expositionsgrenzwerte) nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist zu prüfen, ob den zugehörigen Bedienungsanleitungen mögliche Expositionsszenarien sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen entnommen werden können. Sind solche Informationen nicht verfügbar, können Emissionsdaten (z. B. Strahlungsemission unter Berücksichtigung der spektralen Anteile, abstandsabhängige Bestrahlungsstärken) beim Hersteller angefordert oder ggf. im Internet ermittelt werden. In Verbindung mit den am Arbeitsplatz ermittelten Größen
- Abstand Beschäftigter zur Strahlungsquelle,
- tätigkeits- oder verfahrensbedingte Bewegungen des Beschäftigten/der Quelle,
- Aufenthaltsdauer des Beschäftigten in der Nähe der Quelle
kann dann der Fachkundige ggf. abschätzen, ob die Expositionsgrenzwerte noch eingehalten werden.
Eine Abschätzung der Exposition gelingt ebenfalls, wenn die Strahlungsquellen vom Hersteller klassifiziert und die Abstände (Beschäftigter – Strahlungsquelle) sowie Aufenthaltsdauer der Beschäftigten vor Ort ermittelt wurden.

Neben einer akuten Augenschädigung kann Schweißen auch Hautkrebs verursachen.
Normen zur Klassifizierung
Die aktuell gültigen Normen zur Klassifizierung werden nachfolgend erläutert: Lampen/Leuchten müssen vom Hersteller auf der Grundlage der DIN EN 62471 „Photobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen“ auf ihre maximal zugängliche Emission untersucht und unter Berücksichtigung des abgestrahlten Spektralbereiches und der Leistungsfähigkeit während ihrer Lebensdauer bewertet werden. In den Anwendungsbereich dieser Norm fallen auch alle anderen elektrisch betriebenen optischen Strahlungsquellen.
Bei der Bewertung von LED-Quellen kann u. a. der Forschungsbericht F2115 „Photobiologische Sicherheit von Licht-emittierenden Dioden“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAuA) herangezogen werden. Hier wurden typische zum Einsatz kommende LEDs vermessen und ihre Gefährdung bewertet. Bei einigen Herstellern von LEDs sind bereits in den Datenblättern die entsprechenden Risikogruppen nach der Norm DIN EN 62471 angegeben.
Lassen sich vollständige Informationen über die Einrichtung/Anlage und Quelle nicht einholen, so sollen trotzdem alle verfügbaren Angaben des Herstellers zur Quelle abgefragt werden, um die weitere Analyse vereinfachen zu können. Neben diesen Daten fließen in die Gefährdungsbeurteilung die Faktoren des Arbeitsplatzes ein, z. B.
- die Dauer der Einwirkung der Quelle auf den Beschäftigten,
- der Abstand des Beschäftigten zur Strahlungsquelle sowie
- Bewegungen des Beschäftigten oder der Quelle bedingt durch das Verfahren oder den Tätigkeitsablauf.
Liegen alle benötigten Größen vor, kann der Fachkundige eine Einschätzung zur Einhaltung des Expositionsgrenzwertes vornehmen. Schätzt der Hersteller das potenzielle Risiko mit dem Ziel ein, den Grenzwert über die Klassifizierung der Strahlungsquellen mit Ermittlung der genannten Arbeitsplatzdaten sicher einzuhalten, können die vier Gruppen der DIN EN 62471 herangezogen werden:
Freie Gruppe: Eine Gesundheitsgefährdung ist bei diesen Einrichtungen unter vorhersehbaren Bedingungen ausgeschlossen.
Achtung: Sind mehrere dieser Quellen am Arbeitsplatz vorhanden oder ist der Abstand kleiner als der vom Hersteller angenommene, können die Expositionsgrenzwerte trotzdem überschritten werden.
Risikogruppe 1: Lampen/Leuchten dieser Risikogruppe stellen aufgrund normaler Einschränkungen (begrenzte Expositionsdauer) durch das Verhalten der Nutzer keine Gefahr dar.
Risikogruppe 2: Bei Einrichtungen dieser Risikogruppe besteht ein mittleres Risiko einer Gefährdung. Aufgrund von Abwendungsreaktionen von hellen Lichtquellen oder durch thermisches Unbehagen ist eine Gefahr oft ausgeschlossen. Für diese Risikogruppe ist eine Kennzeichnung erforderlich: „Nicht direkt in die Lampe/Leuchte blicken“.
Risikogruppe 3: Lampen/Leuchten dieser Risikoklasse stellen schon bei flüchtiger Bestrahlung eine Gefahr dar und sind als allgemeine Beleuchtung unzulässig. Solche Strahler werden z. B. bei der Film- und Theaterproduktion eingesetzt. Andere Anwendungen sind UV-Strahler zur Rissprüfung, zum Kleben oder für die Kamerabeleuchtung.
Die Einteilung der Lampen in Risikogruppen kann die Bewertung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz unterstützen. Dabei dürfen ausschließlich solche Lampen als uneingeschränkt sicher betrachtet werden, die in die „Freie Gruppe“ eingestuft wurden. Eine Zuordnung zu dieser Gruppe sichert gleichzeitig die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte.
Erstcheck für die Gefährdungsbeurteilung zu optischer Strahlung
Wichtige Fragen |
Nicht anwendbar |
Ja |
Nein |
Entspricht das Arbeitsmittel dem Produktsicherheitsgesetz? (ggf. CE-Kennzeichnung vorhanden?)
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Sind Betriebsanleitung und weitere für den sicheren Betrieb notwendige Produktunterlagen vollständig vorhanden, zum Beispiel Montage- oder Bauanleitung?
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Liegt eine angemessene aktuelle Gefährdungsbeurteilung schon vor (bei UV-Strahlung gilt 30 Jahre Aufbewahrungsfrist – also müssen auch die älteren GB dokumentiert sein)?
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Wurden benachbarte passiv durch optische Strahlung ebenfalls „belastete“ Arbeitsbereiche/Arbeitsplätze bewertet?
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Liegen Messergebnisse oder vergleichbare Expositionsbewertungen für die betroffenen Arbeitsplätze (bzw. Tätigkeiten) vor?
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Wurde eine entsprechende Betriebsanweisung erstellt und an einer geeigneten Stelle in der Nähe des Arbeitsplatzes aufgehängt?
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Sind die Unterweisungsnachweise vorhanden?
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Ist die geeignete „Persönliche Schutzausrüstung“ vorhanden und ohne Schäden (Schutzbrillen, Schutzkleidung)?
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Sind die in der GB festgelegten Abschirmungen vorhanden und ohne Schäden?
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Ist der Arbeitsbereich frei von spiegelnden Decken, Wänden und anderen Oberflächen, sofern Expositionsgrenzwerte überschritten oder Personen geblendet werden können?
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Erfolgt eine arbeitsmedizinische Beratung aller betroffenen Mitarbeiter?
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Wird die Angebots- und Pflichtvorsorge organisiert und wurde diese ausreichend dokumentiert (Datenschutz mit der Personalabteilung klären)?
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Emissionsklassen
Emissionsklassen |
Δtmax = längste Zeit bis zur Erreichung des Expositionsgrenzwertes ohne weitere Schutzmaßnahmen |
0
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24 h
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1
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8 h
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2
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2,5 h
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3
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1 h
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4
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20 min
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5
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5 min
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6
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< 5 min
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