Wie die Entwicklung der Pandemie in den vergangenen Monaten belegt, ist das Coronavirus SARS-CoV-2 hoch ansteckend. Um die Beschäftigten vor einer Erkrankung an COVID-19 zu schützen, sind zwingend zusätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich.
Diese zusätzlichen Schutzmaßnahmen müssen nach Arbeitsschutzgesetz im Rahmen einer erweiterten Gefährdungsbeurteilung im Betrieb festgelegt werden. Dies dient nicht nur dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und der Rechtssicherheit des Unternehmens. Ein plötzlich auftretender hoher Krankenstand kann in kleinen und mittelgroßen Unternehmen, wie sie typisch sind für die Branche Druck und Papierverarbeitung, innerhalb weniger Tage unter Umständen dazu führen, dass die Weiterführung der geschäftlichen Aktivität nicht mehr möglich ist.
Was Druck- und papierverarbeitende Betriebe tun müssen
Um die mögliche Gefährdung im Betrieb sachgerecht beurteilen zu können, müssen zunächst einmal die möglichen Infektionswege bekannt sein. Der wichtigste Übertragungsweg ist die sogenannte Tröpfcheninfektion, bei der die Coronaviren von infizierten Menschen über Tröpfchen durch Husten, Niesen, aber auch Sprechen in die Luft abgegeben und anschließend eingeatmet werden.
Des Weiteren kann das Virus über Schmierinfektion übertragen werden. Grundsätzlich können Coronaviren durch direktes Niesen oder Husten einer infizierten Person auf Oberflächen gelangen und eine Zeit lang überleben. Eine Schmierinfektion einer weiteren Person erscheint dann möglich, wenn das Virus kurz danach über die Hände auf die Schleimhäute des Mund- und Rachenraumes, der Nase oder die Augen übertragen wird.
Ausgehend von diesen Übertragungswegen wurden seitens des BMAS und der DGUV zehn Regeln zum Corona-Arbeitsschutzstandard entwickelt (siehe Beitrag „BG ETEM unterstützt Betriebe“). Diese Regeln gilt es in die betriebliche Praxis zu übertragen und umzusetzen.
Für eine Reihe von Beispielen aus der Branche Druck und Papierverarbeitung hat die BG ETEM die möglichen Gefährdungen bewertet und beschrieben sowie als Praxishilfe für die Unternehmen ergänzende Gefährdungsbeurteilungen erstellt. Einige dieser Beispiele werden nachfolgend in Auszügen vorgestellt. Ausführliche Beschreibungen und Musterdokumente zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie in der Infobox am Ende des Artikels.
Druck- und papierverarbeitende Betriebe allgemein
In Druckereien und Betrieben der Papierverarbeitung kann die Mehrzahl der Beschäftigten nicht im Homeoffice arbeiten. Ein enger Kontakt der Beschäftigten untereinander lässt sich bei vielen Arbeiten wie z. B. Austausch von Maschinenkomponenten wie Walzen im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten oftmals nicht vermeiden.
Aber auch der Kontakt zu Kundinnen und Kunden ist nach wie vor bei verschiedenen Prozessschritten unumgänglich, z. B. bei der Kundenakquise, bei der Abnahme von Andrucken oder der Auslieferung von Drucksachen. Neben den grundsätzlichen Schutzmaßnahmen wie dem Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen Mitarbeitern und/oder Kunden, geeigneten und konsequent durchgeführten Hygienemaßnahmen und dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung werden während der Corona-Pandemie u. a. folgende ergänzende Maßnahmen empfohlen.