Die Definition der „Elektrofachkraft“ ist seit Jahrzehnten unverändert und in der DGUV Vorschrift 3 verankert. An diesen Vorgaben orientieren sich die elektrotechnischen Berufsausbildungen in Deutschland. Der zunehmende Einsatz gewerkfremder Fachkräfte oder auch elektrotechnischer Fachkräfte aus dem Auslandmacht die Bewertung schwer, ob diese die erforderliche fachliche Kompetenz haben. Vielfach wird nicht ausreichend qualifizierten Personen die Rolle des Arbeitsverantwortlichen nach VDE 0105-100 an Bau- und Montagestellen der Verteilungs- und Übertragungsnetzbetreiber übertragen. Die hier durchzuführenden Tätigkeiten haben ein sehr hohes Gefahrenpotenzial – auch hinsichtlich der elektrischen Gefährdungen. Für die Inhalte der elektrotechnischen und der arbeitsschutzrelevanten Basisqualifikation zur Wahrnehmung der Fachverantwortung gibt es bislang keine einheitlichen Festlegungen.
In Kooperation zwischen dem Facharbeitskreis „Elektrischer Netzbetrieb“ und dem Fachkompetenzcenter „Elektrische Gefährdungen“ der BG ETEM ist ein Leitfaden entstanden, der die theoretische Basisqualifikation von Arbeitsverantwortlichen nach VDE 0105-100 im begrenzten Aufgabengebiet der Montage elektrischer Anlagen und des Leitungsbaus in den Bereichen der Verteilungs- und Übertragungsnetzbetreiber beschreibt (siehe „info“ ).
Insbesondere Elektrofachkräfte in der Rolle als Arbeitsverantwortliche in diesen Betrieben müssen in der Lage sein, tätigkeitsbezogen die notwendigen elektrotechnischen Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung vor Ort zweifelsfreidurchzuführen; sie müssen daher die elektrotechnische Sicherheit der Arbeitsausführung beurteilen können. Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer elektrotechnischen Berufsausbildung nachgewiesen. Für Arbeitsverantwortliche der Montagebetriebe, die im Anlagen- und Leitungsbau der Energieversorgungsunternehmen tätig werden, ist grundsätzlich die Qualifikation „Elektrofachkraft“ erforderlich. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis und anschließender Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren (vgl. Durchführungsanweisung zu § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 3). Die Unternehmensleitung ist für die Auswahl und die Beauftragung verantwortlich.
Elektrofachkraft
Die Beurteilungsgrundlage ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3) und der Norm DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen“ verankert. Elektrofachkraft ist, wer die übertragenen Arbeiten beurteilen und die damit verbundenen möglichen Gefahren erkennen kann. Hierzu sind notwendig:
- geeignete fachliche Ausbildung,
- Kenntnisse in dem Tätigkeitsgebiet und zeitnahe praxisbezogene Erfahrung,
- Kenntnisse der aktuell gültigen Vorschriften und einschlägigen Normen.
Unternehmerverantwortung
DGUV Vorschrift 3 § 3 (1): „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft [...] errichtet, geändert und instandgehalten werden“.
Leitung und Aufsicht
Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft sind alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln von Personen, die nicht die Kenntnisse und Erfahrungen einer Elektrofachkraft haben, sachgerecht und sicher durchgeführt werden können (vgl. Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3, § 3 Abs. 1).
Übertragung von Aufgaben
Im § 7 des Arbeitsschutzgesetzes heißt es: „Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.“
Arbeitsverantwortlicher braucht auch praktische Erfahrung
Für die Rolle als Arbeitsverantwortlicher im begrenzten Aufgabengebiet der Montage elektrischer Anlagen und des Leitungsbaus werden auch andere Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen benötigt. Die Lerninhalte der Module 1 bis 4 definieren Mindestanforderungen an die theoretische betriebliche Grundqualifikation.
Module der Nieder- und Mittelspannung
Module der Hochspannung
Die Inhalte der Module 1, 2 und 3 können auch für die Qualifizierung betrieblicher Elektrofachkräfte im Ortsnetzbau herangezogen werden, die keine Arbeitsverantwortung übernehmen sollen, z. B. Kabelmuffen-Monteure.
Die Module 3 und 4 müssen erforderlichenfalls den betrieblichen Tätigkeiten angepasst werden. Die Inhalte der Module sollten sinnvollerweise in mehreren Blöcken vermittelt werden.
Der Arbeitsverantwortliche im begrenzten Aufgabengebiet der Montage elektrischer Anlagen und des Leitungsbaus übernimmt die Fachverantwortung für seinen elektrotechnischen Tätigkeitsbereich.
Entsprechend den betrieblichen Anforderungen muss die Unternehmensleitung nachweisen, dass sie ihre Auswahlverantwortung wahrgenommen hat, und durch die Beauftragung der Beschäftigten muss deutlich werden, für welchen Tätigkeitsbereich sie im Rahmen ihrer Fachverantwortung zuständig sind. Über das Ergebnis der fachlichen und persönlichen Beurteilung und der betrieblichen Beauftragung ist ein Dokument anzufertigen. Hierfür gibt es keine verbindlichen gesetzlich oder normativ vorgegebenen Inhalte.
Erforderlichenfalls sind betriebsspezifisch notwendige Zusatzqualifizierungen vorzunehmen, die dann auch einen weiteren zeitlichen Aufwand bedingen, z. B. Schaltgerätekenntnisse, Kenntnisse von Kabeltypen, Aufbau von Stationen, AuS-Ausbildung.
Der modulare Aufbau des Leitfadens ermöglicht, dass bereits erworbene Teilqualifikationen entsprechend den dort beschriebenen Mindestanforderungen nicht erneut durch eine Prüfung nachgewiesen werden müssen.
Sonja Boesen
Hartmut Oelmann
Hans-Peter Steimel
→ info
Der Leitfaden ist abrufbar unter www.bgetem.de, Webcode M20451342
Diesen Beitrag teilen