
Schön, aber auch gefährlich: Arbeiten im Freien sollten nur mit ausreichendem Sonnenschutz verrichtet werden.
Sonnenlicht macht gute Laune und steigert das Wohlbefinden. Intensive UV-Strahlung kann aber zu Haut- und Augenschäden führen. Jeder Sonnenbrand ist einer zu viel. Langfristig kann die UV-Strahlung der Sonne sogar Hautkrebs verursachen. Hohe Temperaturen wiederum belasten den Kreislauf. Gründe genug, bei Arbeiten im Freien eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und auf ausreichend Sonnenschutz zu achten.
So gelingt es:
Technische Hilfen
- Arbeitsbereiche mit Schirmen, Sonnensegeln oder Zelten ausstatten
 - Unterstellmöglichkeiten für Pausen im Schatten schaffen
 - Baumaschinen mit Klimaanlagen ausrüsten
 
Kleidung
- körperbedeckende Kleidung aus kühlenden Materialien nutzen
 - geeignete Kopfbedeckungen mit Nacken- und Ohrenschutz oder breitkrempige Hüte tragen
 - Augen mit Sonnenschutzbrillen schützen
 
Arbeitsorganisation
- Beschäftigte über Gefahren durch UV-Strahlung und Vorhersagemöglichkeiten zum Beispiel durch Apps informieren
 - möglichst viel im Schatten oder in geschlossenen Räumen erledigen
 - Arbeiten im Freien – wenn möglich – nicht in der Mittagszeit ausführen, lieber frühmorgens oder spätnachmittags
 - bei längeren Arbeiten im Freien für Schichtwechsel sorgen
 - Beschäftigten mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung (beispielsweise regelmäßig mehr als eine Stunde bei hohem Sonnenstand) eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten
 
… und sonst?
- ausreichend Getränke (vor allem Wasser) zur Verfügung stellen
 - UV-Schutzmittel für nicht bedeckte Körperteile (Gesicht, Hände) mit hohem Lichtschutzfaktor (LSF) nutzen – mindestens LSF 30, besser LSF 50+
 - Erste Hilfe für den Fall eines Hitzschlags sicherstellen
 - bei Entsendung von Beschäftigten ins äquatornahe Ausland Sonnenschutzkleidung zur Verfügung stellen
 

→ info
- DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne“: www.bgetem.de, Webcode M18913701
 - „Hautschutz bei Tätigkeiten im Freien“: www.bgetem.de, Webcode M18652136
 - Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3: www.baua.de, Regelwerk
 
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