Lärmschwerhörigkeit ist eine der häufigsten Berufskrankheiten in Deutschland. Wer an einem lärmintensiven Arbeitsplatz keinen Gehörschutz trägt, muss ab einer Lautstärke von 80 db(A) mit Gehörschäden rechnen. Der Gesetzgeber fordert daher den Einsatz möglichst lärmarmer Maschinen. Mithilfe von Lärmemissionsrichtwerten werden Anforderungen an leise Maschinen definiert.
Maschinenlärm
Maschinen für Druck, Buchbinderei, Beschichtung, Wellpappenverarbeitung, Stanzen und Falzen sowie viele weitere sind charakteristisch für die Branche Druck und Papierverarbeitung. Gleichzeitig sind diese Maschinen die Hauptursache für eine Lärmbelastung der Beschäftigten.
In den vergangenen Jahrzehnten haben viele Hersteller großen Aufwand betrieben, um den Lärmschutz weiter zu verbessern. Unter anderem leisere Antriebe, Schallschutzhauben und Kapselungen kommen heute wie selbstverständlich zum Einsatz. Gleichzeitig sind die Maschinen leistungsstärker und schneller geworden. Damit kommt es jedoch auch zu einer erhöhten Geräuschentwicklung.
Beschaffen Unternehmen neue Maschinen, ist daher das Thema Lärmschutz ein wichtiges Kriterium. Leisere Maschinen führen zu einer geringeren Lärmexposition der Beschäftigten – direkt an der Maschine, aber auch an weiter entfernten Arbeitsplätzen. Lärmarme Maschinen bleiben somit auf Dauer die wichtigste Präventionsmaßnahme.
Lärm kann einerseits Lärmschwerhörigkeit verursachen. Andererseits kann er auch zu Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems oder des Magen-Darm-Trakts führen. Lärm kann außerdem Stress, Anspannung und Nervosität verursachen. Und: Durch nachlassende Konzentration und Aufmerksamkeit kommt es häufiger zu Fehlern und Unfällen.
Deshalb gilt es, einige Schutzmaßnahmen zu beachten.
Mögliche Schutzmaßnahmen
- Lärmarme Maschinen einsetzen
- Raumakustische Maßnahmen ergreifen
- Lärmintensive Maschinen kapseln und abschirmen
- Maschinen regelmäßig warten
- Lärmbelastung für Beschäftigte zeitlich begrenzen
- Persönlichen Gehörschutz verwenden
Forderungen an Maschinenhersteller
Laut EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss eine Maschine so konstruiert sein, dass Risiken durch Luftschallemission – insbesondere an der Quelle – so weit gemindert werden, wie es der Stand des technischen Fortschritts und die zur Lärmminderung verfügbaren Mittel erlauben. Der Schallemissionspegel einer Maschine lässt sich bewerten, indem man ihn mit den Emissionsdaten ähnlicher Maschinen vergleicht. Die Geräuschemissionen müssen in der Betriebsanleitung sowie in Verkaufsprospekten mit Leistungsmerkmalen der Maschine angegeben sein.
Pflichten des Betreibers
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber, Lärmexposition von Beschäftigten zu vermeiden oder wenigstens zu verringern. Dazu dienen besonders folgende Maßnahmen:
- Kauf leiser Maschinen nach dem Stand der Technik. Hinweis: In der DGUV Information 209-023 „Lärm am Arbeitsplatz“, Seite 66 (Anhang 2), stellt die DGUV ein Musterschreiben für die Auftragsvergabe zur Verfügung.
- lärmmindernde Gestaltung der Arbeitsräume
- weitere technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen
Darauf sollten Beschäftigte achten
- Gehörschutz immer tragen
- Schallschutzeinrichtungen geschlossen halten
- Kein unnötiger Aufenthalt im Lärmbereich (gilt auch für Kompressorräume oder Ähnliches)
Welche Art von Gehörschutz, ob Kapseln oder Stöpsel, Beschäftigte nutzen, ist zweitrangig. Die Auswahl sollte man aufgrund der Erfordernisse am Arbeitsplatz und der individuellen Eigenschaften treffen. Wichtiger ist, dass der Gehörschutz konsequent über die gesamte Zeit korrekt getragen wird.
Seine Wirkung hängt von der Tragedauer ab. In jedem Fall müssen die Beschäftigten über die vorhandene Lärmgefährdung, die richtige Benutzung der technischen Lärmminderungsmaßnahmen und die Anwendung des Gehörschutzes praktisch unterwiesen werden.
Lärmrichtwerte
Eine Beispielsammlung von Lärmrichtwerten für Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen findet sich
- in der internationalen Norm IS0 12643-1 für das grafische Gewerbe sowie
- national in der Technischen Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – TRLV Lärm, Teil 3.
Diese Richtwerte definieren den Stand der Lärmminderungstechnik – sowohl für Maschinenhersteller als auch für Betreiber. Hält eine Maschine die Richtwerte ein, kann man davon ausgehen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten ist.
Die Lärmrichtwerte beruhen auf einer Vielzahl von Schallmessungen der Prüfstelle Druck und Papierverarbeitung. Die Messungen finden unter standardisierten Bedingungen entsprechend der DIN EN 13023 „Geräuschmessverfahren für Druck- und Papierverarbeitungs-, Papierherstellungs- und Ausrüstungsmaschinen“ statt. Dabei werden definierte Leistungsparameter mit Vorgaben zur Betriebsgeschwindigkeit, zum Materialeinsatz und zu eingeschalteten Hilfsaggregaten eingehalten.
Erfasst werden die reinen Maschinengeräusche; sämtliche Messwerte werden hinsichtlich möglicher Fremdgeräusche und Raumrückwirkungen korrigiert. So erhält man Daten für eine repräsentative Auswahl der jeweiligen Maschinengruppe. Diese Messdaten werden regelmäßig statistisch ausgewertet und die Werte der fortschrittlicheren Maschinen als Stand der Lärmminderungstechnik veröffentlicht.
Maschine |
Messpunkt |
Lärmemissionsrichtwert [dB(A)] |
---|---|---|
Bogenoffsetdruckmaschine |
Anlage |
78 |
Bogenoffsetdruckmaschine |
Auslage |
82 |
Sammelhefter mit Trimmer |
Anlage Sammelhefter |
82 |
Zusammentragmaschine |
Anlage |
80 |
Bogenfalzmaschine |
Anlage |
83 |
Die Lärmemissionsrichtwerte gelten für einzeln aufgestellte Maschinen. Sobald im Betrieb Maschinen parallel laufen, erhöht sich die Schallenergie.
Zwei gleich laute Schallquellen führen zu einer Pegelerhöhung um 3 dB, was einer Verdoppelung der Schallenergie entspricht. Im Falle von zwei nebeneinanderstehenden Bogenfalzmaschinen bedeutet dies:
83 dB + 83 dB = 86 dB.
Hierbei ist nach Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung bei einer Einwirkzeit von mehr als acht Stunden auf das Gehör der obere Auslösewert überschritten.
Geprüfte Maschinen
Die Prüfstelle Druck und Papierverarbeitung prüft und zertifiziert Maschinen nach europäischen Richtlinien. Die Prüfung umfasst alle europäischen Sicherheitsanforderungen; somit wird auch kontrolliert, ob Maschinen dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. Die Lärmemissionen werden messtechnisch ermittelt. Geprüft werden Maschinen für folgende Bereiche:
- Druckvorstufe
- Druckmaschine
- Druckweiterverarbeitung
- Papier- und Pappeverarbeitung sowie -veredelung
- Wellpappenherstellung und -verarbeitung
- Verpackung
Ein GS- oder ET-Prüfsiegel gibt Käufern daher die Gewissheit, eine für die jeweilige Maschinenart geräuscharme Maschine zu erhalten. Entscheiden sich Unternehmen konsequent für lärmarme Produkte und ersetzen ältere Maschinen durch neue und leisere, verringern sie längerfristig deutlich die Lärmbelastung. Diese Maßnahme trägt außerdem dazu bei, zusätzliche Kosten für die betriebliche Lärmminderung zu vermeiden.
Ralf Stodden, Dr. Ehler Cuno
→ info
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (DGUV Kurzinformation): publikationen.dguv.de, Webcode p010318
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 „Lärm“: www.baua.de
- Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – TRLV Lärm Teil 3: Lärmschutzmaßnahmen: www.baua.de
- BG ETEM Medienportal, DGUV Information 209-023 Lärm am Arbeitsplatz (das praktische Nachschlagewerk für Verantwortliche im Arbeitsschutz): medien.bgetem.de, Webcode M22503740
- DGUV, Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Belastungen durch „Lärm“: www.dguv.de, Webcode d545440
- DGUV, Fachinfos zur Lärmminderung: www.dguv.de, Webcode d1182538
- BG ETEM, Themenseite Lärm: www.bgetem.de, Webcode 13172100
- BG ETEM, Web-App „Sicher investieren“: sicherinvestieren.uv-kooperation.de
- BG ETEM, Brancheninfo DP: www.bgetem.de, Webcode 13335297
- IVSS, Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung in Klein- und Mittelbetrieben (mit Checkliste): www.bgetem.de, Webcode M18701982
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