Auch Fahrgemeinschaften zur Arbeit stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das heißt: Nach einem Unfall übernimmt die Berufsgenossenschaft alle Kosten für die medizinische Betreuung und weitere Rehabilitation. Mitglieder von Fahrgemeinschaften sind auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie nicht zusammen von einem Treffpunkt aus starten. Die Fahrgemeinschaft muss zudem nicht regelmäßig stattfinden.
Versichert sind das Abholen der einzelnen Mitfahrerinnen und Mitfahrer von zu Hause sowie das Absetzen an unterschiedlichen Arbeitsstellen und Wohnorten. Die Reihenfolge sollte stets so gewählt werden, dass die gefahrene Strecke nicht unnötig verlängert wird. Der Weg muss dabei nicht der von der Entfernung her kürzeste, aber der verkehrsgünstigste sein. Wer zum Beispiel einen Stau umfahren will und darum nicht den kürzesten Weg wählt, gefährdet den Versicherungsschutz nicht. Wird die Fahrt allerdings für einen privaten Grund unterbrochen oder ein Umweg gewählt – zum Beispiel für einen Zwischenstopp in der Bäckerei –, erlischt der Versicherungsschutz und beginnt erst wieder, wenn der ursprüngliche Weg zum Ziel wieder aufgenommen wird.
Nicht nur Beschäftigte sind unfallversichert
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass alle Mitfahrerinnen und Mitfahrer gesetzlich unfallversichert sind. Das müssen nicht zwingend nur Beschäftigte sein: Wenn berufstätige Eltern ihre Kinder und deren Freunde auf dem Weg zur Arbeit an der Schule oder der Kindertagesstätte absetzen, bilden alle zusammen eine unfallversicherte Fahrgemeinschaft. Geschieht ein Unfall, müssen allerdings die jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung informiert werden. Bei Schulkindern ist das zum Beispiel die regionale Unfallkasse.
Nach einem Unfall sorgt die Berufsgenossenschaft für die bestmögliche medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Zu den finanziellen Leistungen gehören zum Beispiel Verletzten- und Übergangsgeld oder eine Rente,
die bei bleibenden Gesundheitsschäden ausgezahlt wird. Sachschäden von Mitfahrenden erstattet die Berufsgenossenschaft nicht. In solchen Fällen greift die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachenden. Diese zahlt in der Regel alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur jeweils vereinbarten Deckungssumme. Dasselbe gilt für Schmerzensgeld.
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Wissenswertes zum Versicherungsschutz bei Fahrgemeinschaften: www.bgetem.de, Webcode 16931317
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