Elektromagnetische Felder, TREMF.

Um die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) zu konkretisieren, haben die zuständigen Stellen drei Technische Regeln für diesen Bereich erarbeitet (TREMF):

  1. TREMF NF zur Bewertung nichtthermischer Wirkungen bei niederfrequenten elektromagnetischen Feldern,
  2. TREMF HF zur Bewertung thermischer Wirkungen bei hochfrequenten elektromagnetischen Feldern,
  3. TREMF MR für Magnetresonanzverfahren mit Hilfestellungen zur Inanspruchnahme der besonderen Festlegungen nach § 18 EMFV.

Die vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erarbeiteten TREMF stellen den Stand der Technik

  • zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung,
  • zu Messung und Berechnung sowie
  • zu Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch elektromagnetische Felder (EMF) dar

und richten sich an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Als Technische Regel (TR) lösen auch die TREMF die sogenannte Vermutungswirkung aus. Das bedeutet: Arbeitgebende können bei der – freiwilligen – Anwendung und Einhaltung von TR davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der jeweiligen Arbeitsschutzverordnung zu erfüllen. Wer ein anderes Vorgehen wählt, muss den in der EMFV geforderten Schutz nachweislich sicherstellen.

Neuerungen gegenüber der DGUV-R 103-013 "Elektromagnetische Felder" sind beispielsweise die vereinfachte Gefährdungsbeurteilung, das Expositionszonenkonzept und die individuelle Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte.

Bisherige Gefährdungsbeurteilungen von elektromagnetischen Feldern

Das Konzept der DGUV-Regel 103-013 ordnete die Arbeitsbereiche zunächst nach ihrer Funktion und den Nutzungsmerkmalen in Expositionsbereiche ein. Erst im folgenden Schritt wurde von der Unternehmerin oder dem Unternehmer überprüft, ob durch die auftretenden Felder der vorhandenen EMF-Quellen die zulässige Exposition nach DGUV Vorschrift 15 "Elektromagnetische Felder" (Anlage 1) für diese Bereiche überschritten wird. Dafür konnte die Exposition durch Herstellerangaben, Messungen, Berechnungen zu den EMF-Quellen oder einen Vergleich mit anderen Anlagen gleichen Typs und gleicher Randbedingungen ermittelt werden. Bei einer Überschreitung mussten Unternehmensinhaber umgehend geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine unzulässige Exposition zu verhindern.

Wurden die zulässigen Werte des definierten Bereichs mit der geringsten zulässigen Exposition sicher eingehalten, waren keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Da aber in diesem Bereich elektromagnetische Feldstärken auftreten konnten, die mittelbare Wirkungen wie zum Beispiel Berührungsspannungen oder Beeinflussungen von aktiven oder passiven Körperhilfsmitteln erzeugten, legte DGUV-Regel 103-013 (§ 12) fest, wie Unternehmerinnen und Unternehmer durch entsprechende Maßnahmen solche Gefährdungen verhindern mussten.

Mit der Einführung der TREMF werden DGUV-Vorschrift 15 und DGUV-Regel 103-013 nicht unmittelbar ungültig oder zurückgezogen. Dadurch haben bisherige Gefährdungsbeurteilungen vorerst weiter Bestand, müssen aber bei einer Überprüfung und Aktualisierung  der Gefährdungsbeurteilung die Anforderungen der EMFV berücksichtigen. Der Aufwand, um die TREMF anzuwenden, wird vergleichbar oder geringer sein im Vergleich zum Aufwand bei Anwendung der DGUV-Regel.

Anwendung der TREMF zur Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung nach TREMF beginnt damit, Informationen zur Expositionssituation am Arbeitsplatz (Arbeits- und Aufenthaltsbereiche, Arbeitsmittel, Tätigkeiten, Aufenthaltsdauer) und dem Personenkreis zu ermitteln (zum Beispiel besonders schutzbedürftige Beschäftigte mit Körperhilfsmitteln wie aktiven medizinischen Implantaten oder metallischen Fremdkörpern am/im Körper).

Je nach ermittelten Informationen muss anschließend geklärt werden, ob eine Gefährdung durch EMF sicher ausgeschlossen werden kann. Dies wäre der Fall, wenn

  • die Auslöseschwellen (untere ALS und ALS für thermische Wirkungen) unterschritten werden und
  • durch eine hohe Qualität und Belastbarkeit der Informationen Unsicherheiten ausgeschlossen werden können.

Varianten zur Beurteilung möglicher Gefährdungen

Die EMFV unterscheidet für die Arbeitsbereiche mit EMF-Exposition und den dort tätigen Beschäftigten vier Varianten, um mögliche Gefährdungen zu beurteilen (siehe auch Abbildung 1):

  1. vereinfachte Gefährdungsbeurteilung
  2. fachkundig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung
  3. vereinfachte Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte
  4. fachkundig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte

Unterstützung des Arbeitgebers bei der Gefährdungsbeurteilung.

Abbildung 1: Durchführungsvarianten der Gefährdungsbeurteilung bei EMF-Exposition von Beschäftigten | * Ausgenommen besonders schutzbedürftige Beschäftigte (siehe dafür rechte Spalte)

Eine wesentliche Neuerung im Vergleich zur DGUV-Regel 103-013 ist die Möglichkeit, eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, wenn EMF an Arbeitsplätzen zwar einwirken, Gefährdungen wegen zu geringer Stärke jedoch mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Eine solche Situation liegt vor, wenn die Exposition voraussichtlich unterhalb der Auslöseschwellen liegt und keine zusätzlichen Berechnungen, Messungen oder Schutzmaßnahmen notwendig sind. Eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung kann beispielsweise bei regulär ausgestatteten Büroarbeitsplätzen vorgenommen werden.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich fachkundig unterstützen lassen, falls sie selbst nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Eine Besonderheit und weitere Neuerung ist die Möglichkeit, sich durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der vereinfachten Gefährdungsbeurteilung unterstützen zu lassen.

So wird die EMF-Exposition ermittelt

Wie schon bisher kann auch nach der EMFV die EMF-Exposition auf vier Wegen ermittelt werden: durch

  • Abschätzen,
  • Vergleichen und Nutzung bisheriger Gefährdungsbeurteilungen,
  • Messen und/ oder
  • Berechnen beziehungsweise Simulieren.

Die TREMF stellen eine umfangreiche, aber nicht abschließende Übersicht von Expositionssituationen zur Verfügung, mit deren Hilfe die an Arbeitsplätzen vorhandene EMF-Exposition belastbar und reproduzierbar abgeschätzt werden kann (siehe Tabelle 1, zeigt nur einen Ausschnitt). Auch für die Abschätzung der EMF-Exposition für besonders schutzbedürftige Beschäftigte werden ausgewählte Expositionssituationen mit möglicher Störbeeinflussung von Implantaten bereitgestellt (Ausschnitt: siehe Tabelle 2).

Diese beiden Tabellen bieten eine übersichtliche Grundlage für eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung. Damit gehen die TREMF inhaltlich über die DGUV-Regel 103-013 hinaus.

Bewertung verschiedener Expositionssituationen für Beschäftigte, Ausschnitt

Tabelle 1: Bewertung verschiedener Expositionssituationen für Beschäftigte, Ausschnitt

Bewertung verschiedener Expositionssituationen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte, Ausschnitt

Tabelle 2: Bewertung verschiedener Expositionssituationen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte, Ausschnitt

Für die weiteren Verfahren zur Ermittlung der EMF-Exposition (Vergleichen, Messen, Berechnen beziehungsweise Simulieren) konkretisieren die TREMF die Anforderungen der EMFV und geben umfangreiche Anwendungshilfen. Werden bereits vorliegende Gefährdungsbeurteilungen auf Basis der DGUV-Regel 103-013 zum Vergleich herangezogen, müssen die darin enthaltenen Informationen der aktuell vorliegenden Expositionssituation entsprechen.

Die TREMF gehen auch bei der Frage, wie stark aktive oder passive Implantate besonders schutzbedürftiger Beschäftigter störend beeinflusst werden, über die bekannte DGUV-Regel 103-013 hinaus. Sie erläutern die entsprechende Vorgehensweise unter Verwendung der Schwellenwerte zur Beeinflussung aktiver und passiver Implantate aus Forschungsbericht 451 des Bundesarbeitsministeriums (BMAS 2015).

Die Abbildungen 2 und 3 geben einen Überblick über Änderungen in der Bewertungsgrundlage zwischen der EMFV und der DGUV-Vorschrift 15. Erkennbar ist, dass die Auslöseschwellen der EMFV in Teilen entweder identisch sind oder relaxiert, das heißt oberhalb der bisherigen Werte der DGUV-Vorschrift 15 liegen. Bei Bezug auf existierende Gefährdungsbeurteilungen müssen jedoch die jeweils zulässigen Werte frequenz- und situationsspezifisch geprüft werden.

Gegenüberstellung der zulässigen Werte nach EMFV (durchgezogene Linien) und DGUV-Vorschrift 15 (gestrichelte Linien) für elektrische Felder

Abbildung 2: Gegenüberstellung der zulässigen Werte nach EMFV (durchgezogene Linien) und DGUV-Vorschrift 15 (gestrichelte Linien) für elektrische Felder

Gegenüberstellung der zulässigen Werte nach EMFV (durchgezogene Linien) und DGUV-Vorschrift 15 (gestrichelte Linien) für magnetische Felder.

Abbildung 3: Gegenüberstellung der zulässigen Werte nach EMFV (durchgezogene Linien) und DGUV-Vorschrift 15 (gestrichelte Linien) für magnetische Felder

Gefährdungen von Beschäftigten durch EMF vermeiden und verringern

Abhängig vom Bewertungsergebnis kann es notwendig sein, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um spezifische betriebliche Gefährdungen der Beschäftigten zu vermeiden und zu verringern. In den TREMF gilt, vergleichbar mit der DGUV-Regel 103-013, die (S)TOP-Maßnahmenhierarchie. Danach werden, falls eine Substitution mit einer anderen Technologie nicht möglich ist, die Maßnahmen ausgehend von der EMF-Quelle in folgender Reihenfolge durchgeführt:

  • Technisch,
  • Organisatorisch und
  • Personenbezogen (sofern am Markt verfügbar).

Für die organisatorische Maßnahme „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ haben sich sowohl die grafischen Zeichen geändert als auch die formalen Anforderungen, nach denen Kennzeichnungen erforderlich sind. Deshalb gibt es Abweichungen zwischen DGUV-R 103-013 und TREMF (siehe Abbildung 4 für zwei Kennzeichnungsbeispiele). Die Zusatzkennzeichnung soll Auskunft geben über

  1. die mögliche Gefährdung, hier elektromagnetisches Feld,
  2. die angesprochene Zielgruppe, zum Beispiel Besucher, und
  3. den einzuhaltenden Sicherheitsabstand, im Idealfall angegeben für den Bereich zwischen Kennzeichnung und EMF-Quelle.

Anders als bei der Mitwirkungspflicht nach DGUV-Regel 103-013 lässt sich aus der EMFV keine Pflicht für besonders schutzbedürftige Beschäftigte ableiten, den Schutzbedarf der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber mitzuteilen. Daher ist es ein Ziel der organisatorischen Maßnahme „Unterweisung“, über die möglichen Auswirkungen auf besonders schutzbedürftige Beschäftigte zu informieren und Informationswege aufzuzeigen, die die Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten wahren. Dadurch können die Belange besonders schutzbedürftiger Beschäftigter im Rahmen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach ASR A1.3 und Zusatzkennzeichnung, links: Warnung vor Nichtionisierender Strahlung (W005), rechts: Kein Zutritt für Personen mit Herzschrittmachern oder implantierten Defibrillatoren sowie sonstigen aktiven Implantaten (P007).

Abbildung 4: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach ASR A1.3 und Zusatzkennzeichnung, links: Warnung vor Nichtionisierender Strahlung (W005), rechts: Kein Zutritt für Personen mit Herzschrittmachern oder implantierten Defibrillatoren sowie sonstigen aktiven Implantaten (P007).

Expositionszonen

In der betrieblichen Praxis hat sich die Anwendung der Expositionsbereiche nach DGUV-Regel 103-013 bewährt. Eine vergleichbare Hilfestellung wird auch mit den TREMF in Gestalt der Expositionszonen angeboten. Abweichend von der Bereichszuordnung nach Funktionsbezug der bisherigen Regel wird die Zonenzuordnung – und somit die Maßnahmen – nur noch durch die Höhe der Exposition bestimmt. Dabei hat Expositionszone 0 die geringste Exposition, Expositionszone 3 die höchste zulässige Exposition (siehe Abbildung 5 und Abbildung 6).

Auch bei der Durchführung von Maßnahmen ähneln sich die beiden Konzepte. Sofern die ermittelte Exposition die zulässige Exposition nach Expositionszone 0 der TREMF einhält, sind nur Maßnahmen gegen indirekte Wirkungen erforderlich. Die Pflicht zur Unterweisung bleibt hiervon unberührt. Dieses Konzept zur Expositionsbewertung auf Basis der Auslöseschwellen lässt sich jedoch nicht anwenden, wenn eine Bewertung der Exposition mittels Expositionsgrenzwerten oder eine Bewertung von EMF-Quellen mit nicht sinusförmigen oder nicht konstanter Leistungsabgabe durchgeführt werden soll.

Expositionszonen für elektrische Felder

Abbildung 5: Expositionszonen für elektrische Felder

Expositionszonen für magnetische Felder

Abbildung 6: Expositionszonen für magnetische Felder

Besondere Festlegungen

Um betriebliche Expositionssituationen mit Überschreitungen von Auslöseschwellen und ausgewählten Expositionsgrenzwerten zu berücksichtigen, werden in den TREMF ausführlich besondere Festlegungen beschrieben. Sie konkretisieren damit Anforderungen nach §§ 7-17 EMFV, die kein Bestandteil der DGUV-Vorschrift 15 waren.

Gefährdungsbeurteilung überprüfen und aktualisieren

Die TREMF empfehlen, vor der regelmäßigen Sicherheitsunterweisung zu prüfen, ob und wie sich die Arbeitssituation geändert hat (zum Beispiel andere Arbeitsprozesse oder Arbeitsschutzanforderungen durch gesundheitliche Aspekte der Beschäftigten). Daneben können abweichende Fristen aufgrund von Betriebsbedingungen der EMF-Quelle sinnvoll sein.

Bei einer Änderung der Arbeits- oder Expositionssituation muss dies dokumentiert werden (Aktualisierung). Mit Blick auf das Überprüfen und Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung stimmen DGUV-Regel 103-013 und TREMF überein. Außerdem fordert § 3 Absatz 6 EMFV eine Aufbewahrungsfrist für die aus Messungen oder Berechnungen ermittelten Ergebnisse von 20 Jahren für den Fall, dass die obere Auslöseschwelle für nichtthermische Wirkungen und die Auslöseschwelle für thermische Wirkungen überschritten werden.

 

Sabine Glückmann (BG ETEM)
Peter Jeschke (BAuA)