Textilreinigung: Gereinigte Hemden auf Bügeln mit Folienüberzug

In der Textilreinigung ist ein ausreichendes Maß an Sachkunde weiterhin notwendig.

Seit 2004 ist die Textilreinigung ein zulassungsfreies Gewerbe. Laut Handwerksordnung besteht kein Meisterzwang mehr. Dies bietet vielen Interessierten die Möglichkeit, sich den Traum von der Selbstständigkeit zu erfüllen. Insbesondere für Quereinsteiger kann es attraktiv sein, eine Textilreinigung zu übernehmen.

Aber es gibt auch Risiken. Gerade Quereinsteiger, denen die fachliche Ausbildung als Textilreiniger fehlt, haben mit Hürden zu kämpfen. Denn beim unsachgemäßen Betrieb einer Textilreinigungsmaschine bestehen erhebliche Gefahren.

  • Bei Textilreinigungsmaschinen, die mit dem Lösungsmittel Perchlorethylen (PER) betrieben werden, sind das maßgeblich Gesundheits- und Umweltgefahren.
  • Bei Textilreinigungsmaschinen, die mit KWL oder anderen brennbaren Lösemitteln betrieben werden (z. B. Siloxan, Rynex, Solvon K4, Sensene), dominieren Brand- und vor allem Explosionsgefahren.

Entstehen durch die Reinigungsmaschine Personen-, Sach- oder Umweltschäden, ist der Unternehmer oder die Unternehmerin haftbar. Am besten schützen sie sich davor, wenn sie dafür sorgen, dass die erforderliche Qualifikation nachweisbar ist und die Anlage sachgemäß betrieben wird.

Für den Betrieb von Textilreinigungsanlagen ist die Anwesenheit einer/eines Sachkundigen in mehreren Vorschriften verbindlich vorgeschrieben (siehe Info „Rechtsgrundlagen Sachkunde Textilreinigungsmaschinen“).

Die sachkundige Person muss nicht während der gesamten Betriebszeit unmittelbar neben der Maschine stehen. Es ist auch zulässig, das Be- und Entladen und den Start des Reinigungsprogramms von angelernten und unterwiesenen Beschäftigten durchführen zu lassen. Das muss aber unter der Aufsicht der/des Sachkundigen geschehen.

Die sachkundige Person darf sich nur so weit entfernt von der Anlage aufhalten, dass sie bei Auftreten etwaiger Betriebsstörungen umgehend zur Stelle ist. Auch sämtliche Wartungsarbeiten an der Reinigungsmaschine sind der sachkundigen Person vorbehalten, da nur sie über die notwendigen Fachkenntnisse über Störungsbeseitigung und Wartung und Entsorgung verfügt.

Wer gilt als sachkundig und wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?

Unternehmer oder Beschäftigte weisen die Sachkunde nach, indem sie z. B. die Gesellen- oder Meisterprüfung zur Textilreinigerin oder zum Textilreiniger bestanden haben. Die erforderlichen Kenntnisse lassen sich außerdem in einem spezifischen Sachkundelehrgang erwerben, der staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt wird. Lehrgangsanbieter sind in der Info „Seminaranbieter Sachkunde Textilreinigungsmaschinen“ aufgelistet.

Die Lehrgänge vermitteln das grundlegende Wissen zu Tätigkeiten an Textilreinigungsanlagen, zum Beispiel:

  • Aufbau und Funktion der Reinigungsmaschine,
  • Eigenschaften der üblichen Lösemittel,
  • Gefährdungen und Sicherheitseinrichtungen,
  • sichere Durchführung der anfallenden Arbeiten,
  • Umgang mit dem Lösemittel und Abfällen.

Das stellt sicher, dass bei deren Betrieb Mensch und Umwelt angemessen geschützt sind.

 

Michael Grimmelt / Martin Steiner