Seit 2004 ist die Textilreinigung ein zulassungsfreies Gewerbe. Laut Handwerksordnung besteht kein Meisterzwang mehr. Dies bietet vielen Interessierten die Möglichkeit, sich den Traum von der Selbstständigkeit zu erfüllen. Insbesondere für Quereinsteiger kann es attraktiv sein, eine Textilreinigung zu übernehmen.
Aber es gibt auch Risiken. Gerade Quereinsteiger, denen die fachliche Ausbildung als Textilreiniger fehlt, haben mit Hürden zu kämpfen. Denn beim unsachgemäßen Betrieb einer Textilreinigungsmaschine bestehen erhebliche Gefahren.
- Bei Textilreinigungsmaschinen, die mit dem Lösungsmittel Perchlorethylen (PER) betrieben werden, sind das maßgeblich Gesundheits- und Umweltgefahren.
- Bei Textilreinigungsmaschinen, die mit KWL oder anderen brennbaren Lösemitteln betrieben werden (z. B. Siloxan, Rynex, Solvon K4, Sensene), dominieren Brand- und vor allem Explosionsgefahren.
Entstehen durch die Reinigungsmaschine Personen-, Sach- oder Umweltschäden, ist der Unternehmer oder die Unternehmerin haftbar. Am besten schützen sie sich davor, wenn sie dafür sorgen, dass die erforderliche Qualifikation nachweisbar ist und die Anlage sachgemäß betrieben wird.
Für den Betrieb von Textilreinigungsanlagen ist die Anwesenheit einer/eines Sachkundigen in mehreren Vorschriften verbindlich vorgeschrieben (siehe Info „Rechtsgrundlagen Sachkunde Textilreinigungsmaschinen“).
Die sachkundige Person muss nicht während der gesamten Betriebszeit unmittelbar neben der Maschine stehen. Es ist auch zulässig, das Be- und Entladen und den Start des Reinigungsprogramms von angelernten und unterwiesenen Beschäftigten durchführen zu lassen. Das muss aber unter der Aufsicht der/des Sachkundigen geschehen.
Die sachkundige Person darf sich nur so weit entfernt von der Anlage aufhalten, dass sie bei Auftreten etwaiger Betriebsstörungen umgehend zur Stelle ist. Auch sämtliche Wartungsarbeiten an der Reinigungsmaschine sind der sachkundigen Person vorbehalten, da nur sie über die notwendigen Fachkenntnisse über Störungsbeseitigung und Wartung und Entsorgung verfügt.
Wer gilt als sachkundig und wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?
Unternehmer oder Beschäftigte weisen die Sachkunde nach, indem sie z. B. die Gesellen- oder Meisterprüfung zur Textilreinigerin oder zum Textilreiniger bestanden haben. Die erforderlichen Kenntnisse lassen sich außerdem in einem spezifischen Sachkundelehrgang erwerben, der staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt wird. Lehrgangsanbieter sind in der Info „Seminaranbieter Sachkunde Textilreinigungsmaschinen“ aufgelistet.
Die Lehrgänge vermitteln das grundlegende Wissen zu Tätigkeiten an Textilreinigungsanlagen, zum Beispiel:
- Aufbau und Funktion der Reinigungsmaschine,
- Eigenschaften der üblichen Lösemittel,
- Gefährdungen und Sicherheitseinrichtungen,
- sichere Durchführung der anfallenden Arbeiten,
- Umgang mit dem Lösemittel und Abfällen.
Das stellt sicher, dass bei deren Betrieb Mensch und Umwelt angemessen geschützt sind.
Michael Grimmelt / Martin Steiner
Seminaranbieter Sachkunde Textilreinigungsmaschinen
EFIT e. V. fashionCare; 10585 Berlin
Tel.: 030 505720032
Anfrage per E-Mail: info@efit-textilpflege.de
Textilreiniger-Innung Berlin-Brandenburg; 10969 Berlin
Tel.: 030 219 55 093
Anfrage per E-Mail: post@textilreinigerinnung.berlin
Textilreiniger-Innung Hamburg; 20355 Hamburg
Tel.: 040 357446-0,
Anfrage per E-Mail: office@vig-hh.de
TBZ Rheine – Textilreiniger Bildungszentrum Münsterland e. V., 48431 Rheine
Tel: 05971 55363
www.tbz-rheine.de
Anfrage per E-Mail: info@tbz-rheine.de
Ziermann GmbH; 77880 Sasbach
Tel.: 07841 6002-100
Anfrage per E-Mail: info@ziermann.com
Bayerischer Textilreinigungsverband; 81377 München
Tel.: 089 563327
Anfrage per E-Mail: info@baytex.de
Textilreiniger-Innung Mittelfranken; 90439 Nürnberg
Tel.: 0911 235888-0,
Anfrage per E-Mail: info@khw-nuernberg.de
Internet-Akademie-Textilreinigung; 74199 Untergruppenbach
Tel.: 07130 450602
www.InternetAkademie-Textilreinigung.de
Anfrage per E-Mail: j.tagge@textilreinigerberatung.de
(Fernlehrgang für Beschäftigte, die innerbetrieblich an der Maschine angelernt werden)
Rechtsgrundlagen Sachkunde Textilreinigungsmaschinen
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: publikationen.dguv.de, Webcode p000941
- § 7 (1) „Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.“
- DGUV Regel 100-500: publikationen.dguv.de, Webcode p100500
Kapitel 2.14, Betreiben von Chemischreinigungen, Abschnitt 4 Sachkunde,- „4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Chemischreinigungsanlagen nur von Personen bedient und gewartet werden, die die erforderliche Sachkunde besitzen. Während des Betriebs von Chemischreinigungsanlagen muss regelmäßig ein Sachkundiger anwesend sein.“
- 2. BimSchV – Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, (gilt für PER-Maschinen): www.gesetze-im-internet.de
- § 4 (6) „Chemischreinigungsanlagen einschließlich Selbstbedienungsmaschinen dürfen nur in Anwesenheit von sachkundigem Bedienungspersonal betrieben werden.“
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