Schwarzarbeit mindert Verletztengeld
Nach einem Arbeitsunfall bemisst sich die Höhe des Verletztengeldes nach dem Arbeitsentgelt, das per Lohnabrechnung nachgewiesen wird. Im vorliegenden Fall bezog sich das auf 20 Arbeitsstunden pro Woche. Der Verunglückte legte darüber hinaus einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenstunden vor, von denen 20 Stunden „schwarz“ gearbeitet wurden. Das erhöht aber nicht das Verletztengeld. Entscheidend sind nur die sozialversicherungspflichtig gemeldeten Stunden.
(Hessisches Landessozialgericht, Aktenzeichen L 9 U 109/17)
Akku der E-Zigarette explodiert
Eine Arbeitnehmerin ging über das Betriebsgelände, um Müll in einen Container zu werfen. Unterwegs explodierte in ihrer Hosentasche der Akku ihrer E-Zigarette und verletzte sie. Das ist kein Arbeitsunfall, urteilte das Sozialgericht Düsseldorf. Auch nicht, wenn der Akku nur in Brand geriet, weil der Dienstschlüssel in der Hosentasche einen Kurzschluss verursacht habe. Das Mitführen des E-Zigaretten-Akkus „war nicht betrieblich veranlasst“.
(Sozialgericht Düsseldorf, Aktenzeichen S 6 U 491/16)
Tanken ist nicht versichert
Tanken auf dem Arbeitsweg ist nicht versichert – selbst, wenn der restliche Sprit im Tank nicht mehr für den Heimweg reicht. Zwar stehen die Wege zur und von der Tankstelle unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Tanken an sich aber nicht. Eine Frau rutschte auf dem Weg zur Kasse auf einer Benzinspur aus und brach sich das Sprunggelenk. Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
(Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 2 U 9/18 R)
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