Beruflich bedingte Auslandsaufenthalte sind heute keine Seltenheit mehr. Doch wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzlich geregelte Absicherung im Ausland nicht vorliegen?
Wer ist gesetzlich unfallversichert?
Grundsätzlich ist jeder, der im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt wird, weiter gesetzlich unfallversichert, sofern
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das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland während des Auslandsaufenthaltes fortbesteht und
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die Entsendung im Voraus zeitlich oder infolge der Eigenart der Beschäftigung begrenzt ist.
Über den gesetzlichen Versicherungsschutz berichtete „etem“ ausführlich in der Ausgabe 4/2019 (www.bgetem.de, Webcode 12958525).
Wann ist eine separate Auslandsunfallversicherung sinnvoll?
Immer dann, wenn kein gesetzlicher Versicherungsschutz über die Regelungen der Ausstrahlung, EU-Richtlinien oderbilaterale Abkommen besteht, können die Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch eine separate Auslandsunfallversicherung absichern. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn
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die Beschäftigung in Deutschland während des Auslandsaufenthaltes ruht,
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die zeitliche Begrenzung des Auslandseinsatzes nicht im Voraus abzusehen ist oder
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die Befristung der Entsendung, die für den Europäischen Wirtschaftsraum beziehungsweise den einzelnen Abkommensstaaten besteht, überschritten wird.
Wer ist Träger der Auslandsunfallversicherung?
Die Auslandsunfallversicherung (AUV) ist eine gemeinsame Einrichtung der BG ETEM mit der BG Handel und Warenlogistik (BGHW), der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), der Unfallversicherung Bund + Bahn (UVB) und der BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN).