Recht kompakt

Wer im Rahmen einer Fortbildung an einer Begleitveranstaltung teilnimmt, die keinen Bezug zur betrieblichen Tatigkeit hat, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Selbst wenn der Chef dazu eingeladen hat.

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Im Zweifel entscheidet das Sozialgericht, wann ein Beschäftigter unfallversichert ist

Festbesuch auf eigenes Risiko

Ein Beschäftigter nahm an einer vom Arbeitgeber angebotenen Fortbildung teil. Anschließend lud der Chef auf ein Volksfest ein. Danach stürzte der Beschäftigte auf dem Weg zum Taxi und brach sich beide Füße. Das Urteil: kein Arbeitsunfall. Begründung: Bei einer Fortbildungsmaßnahme kommt es für die Beurteilung des Versicherungsschutzes darauf an, ob die unfallbringende Tätigkeit mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich im Zusammenhang steht.

Das tat der Besuch des Volksfestes nach Auffassung des Gerichts nicht. Denn aus dem Tagungsprogramm und den Gesamtumständen werde deutlich, dass die Abendveranstaltung nur als Begleitprogramm bzw. als geselliger Ausklang zu der Fortbildung vorgesehen war und selbst keinen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit aufwies, so das Landessozialgericht. Dass der Arbeitgeber für das Fest zahlte und in der Einladung zur Fortbildung darauf hingewiesen wurde, ändere nichts an der Entscheidung.

Übrigens: Das Gericht entschied, dass in diesem Fall auch kein Versicherungsschutz wegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung eingeräumt werden könne, weil die Veranstaltung als eine den Fortbildungszwecken dienende Veranstaltung konzipiert gewesen sei. („etem“ 3/2019 berichtete ausführlich zu betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen).

Thüringer Landessozialgericht, Aktenzeichen: L 1 U 1590/18 (21.11.2019)

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