Hilfe für Anwender

Die neue TRGS 527 „Tätigkeiten mit Nanomaterialien“ ist eine Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung.

Das Bild zeigt Nanomaterialien.

Die neue TRGS bietet Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung für Nanomaterialien.

In der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ wird ausgeführt, dass neben der Einstufung und Kennzeichnung bei der Gefährdungsbeurteilung auch Informationen zu Nanomaterialien mitberücksichtigt werden müssen. Gerade für Endanwender von Gemischen oder Erzeugnissen ist es in der Praxis recht schwierig, Informationen zu Inhaltsstoffen in Nanodimensionen zu erhalten und in der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, ob möglicherweise zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Hier gibt die neue TRGS 527 insbesondere Endanwendern von Gemischen und Erzeugnissen eine Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten.

Im Anwendungsbereich nimmt die TRGS 527 Bezug auf die derzeit gültigen europäischen Definitionen von Nanomaterialien. Dabei sind natürliche Nanomaterialien, mit denen keine Tätigkeiten ausgeführt werden, und bei Prozessen anfallende Nanomaterialien (z. B. Schweißrauche, Dieselrußpartikel) weitgehend ausgenommen. Hierfür sind die geltenden stoffspezifischen TRGS‘en zu beachten. Kernstück der TRGS ist – wie bisher – die Gruppeneinteilung von Nanomaterialien aufgrund der Toxizität, der Gestalt und Struktur sowie der Biobeständigkeit:

  • Gruppe 1: Lösliche Nanomaterialien

  • Gruppe 2: Biobeständige Nanomaterialien mit stoffspezifischer Toxizität

  • Gruppe 3: Biobeständige Nanomaterialien ohne stoffspezifische Toxizität(GBS-Nanomaterialien)