Das Bild zeigt Nanomaterialien.

Die neue TRGS bietet Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung für Nanomaterialien.

In der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ wird ausgeführt, dass neben der Einstufung und Kennzeichnung bei der Gefährdungsbeurteilung auch Informationen zu Nanomaterialien mitberücksichtigt werden müssen. Gerade für Endanwender von Gemischen oder Erzeugnissen ist es in der Praxis recht schwierig, Informationen zu Inhaltsstoffen in Nanodimensionen zu erhalten und in der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, ob möglicherweise zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Hier gibt die neue TRGS 527 insbesondere Endanwendern von Gemischen und Erzeugnissen eine Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten.

Im Anwendungsbereich nimmt die TRGS 527 Bezug auf die derzeit gültigen europäischen Definitionen von Nanomaterialien. Dabei sind natürliche Nanomaterialien, mit denen keine Tätigkeiten ausgeführt werden, und bei Prozessen anfallende Nanomaterialien (z. B. Schweißrauche, Dieselrußpartikel) weitgehend ausgenommen. Hierfür sind die geltenden stoffspezifischen TRGS‘en zu beachten. Kernstück der TRGS ist – wie bisher – die Gruppeneinteilung von Nanomaterialien aufgrund der Toxizität, der Gestalt und Struktur sowie der Biobeständigkeit:

  • Gruppe 1: Lösliche Nanomaterialien

  • Gruppe 2: Biobeständige Nanomaterialien mit stoffspezifischer Toxizität

  • Gruppe 3: Biobeständige Nanomaterialien ohne stoffspezifische Toxizität(GBS-Nanomaterialien)

Als wichtige Informationsquelle dient in der gewerblichen Lieferkette immer das Sicherheitsdatenblatt. Hier sollten Informationen enthalten sein, ob ein Gemisch Nanoformen eines Stoffes enthält. Besonders in den Abschnitten 3 und 9 des Sicherheitsdatenblattes sollten Informationen über das Vorhandensein von Nanoformen angegeben sein.

Die TRGS verweist aber auch auf internetbasierte Informationsquellen, die materialtechnische Daten, Anwendungen und aktuelle Informationen zu Nanomaterialien enthalten:

In Tabellen im Anhang der TRGS werden Materialeigenschaften aufgeführt, die unter Umständen spezifisch für die Verwendung von Nanomaterialien in Gemischen oder Erzeugnissen sein können. Wenn Gemische oder Erzeugnisse mit diesen dort aufgeführten Eigenschaften im Betrieb verwendet werden, sollte ermittelt werden, ob bei den Tätigkeiten Nanomaterialien entstehen oder freigesetzt werden können.

Verbleiben trotzdem Unklarheiten, ob in eingesetzten Gemischen und Erzeugnissen Nanomaterialien enthalten sind, so kann das im Anhang der TRGS aufgeführte Musterschreiben an den Hersteller genutzt werden, um hierzu gezielt weitere Informationen zu erhalten.

Ein Fließschema am Ende der TRGS hilft zu prüfen, ob die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Nanomaterialien vollständig durchgeführt wurde.

Selbstverständlich unterstützt Sie auch die BG ETEM bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen und bei der Wirksamkeitsprüfung, wenn Nanomaterialien bei Ihnen im Betrieb eingesetzt werden.

 

Dr. Lothar Neumeister