Abstürze verhindern
Die sichere Verwendung von Leitern ist ein uraltes Thema. Schließlich begleiten Leitern seit jeher Menschen, die in die Höhe wollen, also einen Höhenunterschied überwinden oder an einem erhöhten Standort eine Tätigkeit verrichten wollen.
Auch wenn bei vielen Tätigkeiten auf Leitern nur in geringen Höhen gearbeitet bzw. überschaubare Höhen überwunden werden, reichen im Einzelfall bereits ein bis zwei Meter, um sich bei einem Sturz schwerwiegend zu verletzen.
Im Jahr 2018 musste die BG ETEM allein fast 2.500 meldepflichtige Arbeitsunfälle bei der Verwendung von Leitern verzeichnen. 116 Unfälle führten zu derart schweren Verletzungen, dass erstmals eine Unfallrente zu zahlen war. Es gibt also auch 2020 eine Menge zu tun, um die Zahl der Leiterunfälle nachhaltig zu senken.
Im Wesentlichen gilt es, folgenden Leiterunfällen entgegenzuwirken:
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Absturz von der Leiter
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Abrutschen auf der Leiter
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Herabspringen von der Leiter
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Umsturz mit der Leiter.
Ein direkter Absturz ist nur in seltenen Fällen zu beklagen. Er würde nur eintreten, wenn Versicherte das Gleichgewicht auf Leitern verlieren und sich nicht mehr festhalten können. Häufig sind jedoch Unfälle zu verzeichnen, bei denen Versicherte von Leitersprossen abrutschen und dadurch stürzen.
Ursache dafür ist in vielen Fällen ein zu schnelles Auf- bzw. Absteigen von der Leiter. Die Absturzhöhen sind eher gering – das Abrutschen von der 3. oder 4. Sprosse führt die „Hitliste“ an. Die Stürze führen jedoch vielfach zu schwerwiegenden Verletzungen im Bereich der Sprunggelenke und Knie.
Der vermeintliche Zeitgewinn verführt nach wie vor Beschäftigte, beim Herabsteigen von einer der unteren Sprossen oder Stufen herabzuspringen – auch hier werden regelmäßig ähnliche Verletzungen wie beim Abrutschen von Sprossen registriert. Der klassische Umsturz von Beschäftigten mit Leitern ist nach wie vor regelmäßig zu beklagen. Dabei sind die Ursachen altbekannt, u. a.:
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Wegrutschen oder Einsinken der Leiter am Aufstellort
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Wegrutschen der Leiter an der oberen Anlegestelle
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Hinauslehnen der Beschäftigten über die Leiteraufstellpunkte
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Einleitung unerwarteter hoher Kräfte in das Mensch-Leiter-System bei der Handhabung kraftbetriebener Handwerkzeuge
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Transport erhöhter Lasten oder großer sperriger Bauteile auf der Leiter.
Nur in Ausnahmefällen lassen sich die Unfallursachen auf schadhafte Leitern und so gut wie gar nicht auf mangelhafte Leiterkonstruktionen zurückführen. Unfälle sind dagegen häufig Folge einer unzureichenden Auftragsplanung, die einen zu umfangreichen Leitereinsatz nach sich zieht, ohne die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel gründlich zu prüfen.
Den Beschäftigten stehen dabei nur die im Firmenfahrzeug mitgeführten Leitern zur Durchführung ihrer zeitlich umfangreichen und anspruchsvollen Arbeitsaufträge zur Verfügung.
Das Foto zeigt einen Arbeiter mit Schutzhelm und Schutzkleidung. Er hält mit beiden Händen eine Aluminiumleiter fest, mit der er an einem Container hochklettern möchte. Das Foto zeigt einen Arbeiter mit Schutzhelm und Schutzkleidung. Er hält mit beiden Händen eine Aluminiumleiter fest, mit der er an einem Container hochklettern möchte.
Als Aufstiegshilfen dürfen Leitern mit Sprossen weiter verwendet werden. Man sollte aber beim Anstellen auf tragfähigen Untergrund achten bzw. ihn mit Unterlagen schaffen.
Prägt der zeitliche Umfang des Leitereinsatzes den Aufwand eines Arbeitsauftrags, leidet darunter automatisch die Gründlichkeit bei der Leiterverwendung.
Die Folgen sind absehbar und äußern sich u. a. wie folgt:
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Die verwendete Leiterbauart ist für die Art der Tätigkeit nicht/nur bedingt geeignet.
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Die zur Verfügung stehenden Leitern sind für die erforderliche Arbeitshöhe zu kurz.
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Leitern werden beim Aufstellen nichthinreichend gegen Umkippen und Weg-rutschen gesichert.
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Leitern werden im Arbeitsablauf nicht oft genug umgestellt – die Beschäftigten lehnen sich zu weit hinaus.
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Übermäßig häufiges Auf- und Absteigen führt zu hastigen und unsicheren Bewegungsabläufen.
Die technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung. Sie definiert seit gut einem Jahr Verwendungsbeschränkungen für Leitern. Hiernach ist die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze sowie als Zugang zu oder zum Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen nur in solchen Fällen zulässig, in denen wegen der geringen Gefährdung und der geringen Dauer der Verwendung die Nutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können. Dabei ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten keine sichereren Arbeitsmittel, z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen, verwendet werden können.
Die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes sichererer Arbeitsmittel orientiert sich im Wesentlichen am Verhältnis des Zeitaufwands zur Bereitstellung z. B. der Gerüste oder Hubarbeitsbühnen zum zeitlichen Umfang des Arbeitsauftrags.