Besondere Aufmerksamkeit muss dem Auf- und Abladen von Rohren gelten, wenn eine Person („Anschläger“) auf die Ladefläche eines Fahrzeugs steigen muss, um etwa Hebebänder zu befestigen oder zu lösen. In dieser Situation besteht Absturzgefahr. Bereits Trittunsicherheiten können einen Sturz von der Ladefläche verursachen.
Müssen Anschlagmittel wie etwa Rundschlingen oder Hebebänder um ein Rohr geführt werden, bedeutet dies für die Anschläger aufgrund der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten: Sie müssen Zwangshaltungen einnehmen.
Beim Anschlagen von PE-Rohren müssen beispielsweise zwei Hebebänder oder Rundschlingen am Rohr befestigt werden, die anschließend am Hebezeug – zum Beispiel einem Bagger mit zugelassenem Anschlagpunkt – angehängt werden. Wichtig ist, dass die Anschlagmittel gewissenhaft angelegt werden, damit sie beim Anhebevorgang nicht zusammenrutschen. Hier kann der Einsatz einer Traverse hilfreich sein.
Wenn die Beschäftigten das Rohr beim Abladevorgang durch Festhalten mit den Händen oder Einsatz eines Ziehhakens führen, kann dies mit einer erheblichen einseitigen Kraftanstrengung verbunden sein, die es zu berücksichtigen gilt.
Schutzmaßnahmen sorgfältig auswählen
Passende Rohrtransportanhänger können die Beschäftigten entlasten und die Ladevorgänge vereinfachen. Sie bannen auch eine mögliche Absturzgefahr. Beschäftigte können Rohre ebenerdig abladen und müssen nicht auf die Lkw- oder Anhänger-Ladefläche klettern.
Je nach den Bedingungen auf der Baustelle ist der Einsatz eines Rohrtransportanhängers eventuell nicht möglich. Eine Alternative kann ein Vakuumhebegerät sein, insbesondere für Rohre mit größerem Durchmesser. Mit diesem an einem Bagger installierbaren Hebesystem lassen sich Rohre ohne einen Anschläger vom Transportfahrzeug abladen und positionieren.
Zum Abladen der Rohre muss in aller Regel trotzdem die Ladungssicherung entfernt werden. Benutzt die Anschlägerin oder der Anschläger dabei eine Leiter, muss diese gegen Wegrutschen gesichert werden.
Die Aufenthaltsdauer auf der Ladefläche und Situationen mit Zwangshaltungen lassen sich eventuell auf recht einfache Weise verringern oder sogar vermeiden, indem Anschlagmittel (zum Beispiel Bänder oder Schlingen) nach dem Aufladen an den Rohren verbleiben.
Gefährdungen durch pendelnde Rohre lassen sich gut durch geeignete Lastaufnahmemittel verringern. Für kürzere Rohre können das beispielsweise Rohrgreifer, Rohrlegehaken oder Rohr(end)haken sein. Wie weit deren Einsatz möglich ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden. Für die Verwendung sind die jeweiligen Herstellerangaben zum sicheren Betrieb der Geräte zu beachten. So müssen etwa Rohrgreifer mittig am Rohr ansetzen und mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen versehen sein.
Für Rohre bis zu einer Länge von etwa drei Metern lässt sich unter Umständen ein Rohrlegehaken nutzen. Manche Rohrhersteller bieten auch geeignete Rohr(end)haken an. Vor dem Einsatz eines dieser Hilfsmittel müssen Betriebe klären, ob die gewählte Lösung zum Beispiel mit Blick auf das Rohrmaterial, die Außenumhüllung, die Innenauskleidung und die Rohrlänge geeignet ist.
Für das Abladen sehr langer PE-Rohre kann der Einsatz einer in der Länge verstellbaren Traverse hilfreich sein. Im Idealfall bietet sie mehr als zwei Anschlagpunkte zur Aufnahme des Rohres. So biegt sich das angehängte Rohr weniger durch und ist zudem leichter zu positionieren.
Transport von Rohren
Müssen Rohre am Bagger hängend zum Rohrgraben transportiert werden, ist meist eine Begleitperson erforderlich, um die Last zu stabilisieren. Stürzt diese Person dabei zu Boden, kann sie vom Bagger erfasst oder gar überrollt werden. Deshalb ist der Aufenthalt im Gefahrbereich von Erdbaumaschinen grundsätzlich verboten. Als Gefahrbereich gilt die Umgebung der Maschine, in der Personen zum Beispiel durch Bewegungen der Maschine oder pendelndes bzw. herabfallendes Ladegut getroffen werden können.
Ist der Aufenthalt im Gefahrbereich unvermeidlich, so muss sich die Begleitperson im Sichtbereich der oder des Erdbaumaschinenführenden und außerhalb der Fahrspur der Maschine aufhalten. Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht erforderlich sein, etwa zusätzliche Spiegel oder Kameras am Fahrzeug.
Vor dem Betreten des Gefahrbereichs muss Kontakt mit der oder dem Maschinenführenden aufgenommen werden, etwa per Handzeichen. Im Vorfeld getroffene Regelungen müssen Verantwortliche des Unternehmens ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen der Unterweisungen anhand der Betriebsanweisungen vermitteln.
Lagern von Rohren
Werden Rohre nicht fachgerecht gelagert, können sie ins Rollen geraten oder wegrutschen – und somit Personen gefährden. Wichtig ist daher, dass der Untergrund des Lagerplatzes eben ist. Die Verpackung oder Umschnürung eines gebündelten Rohrstapels darf erst gelöst werden, wenn sichergestellt ist, dass die Rohre nicht auseinanderrollen können. Dies lässt sich durch die Nutzung von Rungengestellen erreichen. Beim Öffnen eines verzurrten Rohrbündels darf sich keine Person im Gefahrbereich der aufschlagenden Umschnürung aufhalten.
Bei der (Zwischen-)Lagerung einzelner Rohre, zum Beispiel am Rand eines Rohrgrabens, muss eine unbeabsichtigte Lageänderung der Rohre ebenfalls zuverlässig verhindert sein.
Je nach Vorgaben des Rohrherstellers müssen bei gestapelten Rohren Unterleghölzer, Zwischenhölzer und Holzkeile verwendet werden. Weitere Hinweise – wie etwa die maximale Stapelhöhe – sind ebenfalls der Dokumentation des Rohrherstellers zu entnehmen.
Walburga Finzel, Timo Behnke
→ info
- DGUV Information 209-013 „Anschläger“: publikationen.dguv.de
- DGUV Information 101-604 „Branche Tiefbau“: publikationen.dguv.de
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