Betriebssport versichert: Gruppe macht Gymnastik.

Gesundheit fördern, Leistungsfähigkeit erhöhen: Betriebssport hat viele Vorteile.

Betriebssport hat viele Vorteile. Er fördert nicht nur die private Gesundheit des Sporttreibenden, sondern auch seine Leistungsfähigkeit als Beschäftigter. Nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen hat Betriebssport positive Auswirkungen auf das Arbeitsklima und vermindert sogar die Krankheitszeiten in der Belegschaft. Dies hat die Rechtsprechung zum Anlass genommen, den Betriebssport unter Unfall-Versicherungsschutz zu stellen, sofern er im inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung steht. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere bestimmte von der Rechtsprechung etablierte Kriterien erfüllt sind:

1. Der Sport muss Ausgleichs- und darf keinen Wettkampfcharakter haben.

Der Sport muss geeignet sein, die durch die betriebliche Tätigkeit bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung auszugleichen. Grundsätzlich können das viele Sportarten erfüllen; den Teilnehmenden muss nur eine gewisse körperliche Leistung abverlangt werden. Daher können beispielsweise Preisskat oder Schach kein Betriebssport sein. Ebenfalls negativ entschieden wurden Betätigungen, bei denen nicht der Ausgleichszweck, sondern der Spaßfaktor im Vordergrund steht, wie etwa Kartfahren. Mannschaftssportarten wie Fußball oder andere Ballspiele können hingegen Ausgleichscharakter haben.

Wettkämpfe mit anderen Sportgemeinschaften oder Vereinen sind nicht als Betriebssport versichert, da hierbei nach Ansicht der Sozialgerichte nicht mehr der Ausgleichsgedanke im Mittelpunkt steht.

Das Training in einer Wettkampfsportart – inklusive Trainingsspielen innerhalb einer Betriebssportgruppe – ist indessen versichert, sofern es die übrigen Kriterien für Betriebssport erfüllt.

2. Der Sport muss regelmäßig stattfinden.

Als unterste Grenze hat die Rechtsprechung festgelegt, dass zumindest einmal im Monat eine Sporteinheit stattfinden soll. Außerdem muss die Teilnahme des einzelnen Beschäftigten an den angebotenen Sporteinheiten regelmäßig erfolgen. Auch Sportarten, die saisonal bedingt nur wenige Monate im Jahr ausgeübt werden können, z. B. Skifahren, müssen regelmäßig ausgeübt werden. Finden diese nur gelegentlich statt, fehlt es auch dann am Merkmal der Regelmäßigkeit, wenn in den anderen Monaten für die Sportart trainiert wird.

Einmalige Sportveranstaltungen können nicht als Betriebssport angesehen werden, sie können aber unter Umständen eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung darstellen.

3. Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränkt sein.

Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen können sich zum gemeinsamen Betriebssport zusammenschließen (siehe hierzu auch Punkt 5). Dann muss der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige der beteiligten Unternehmen beschränken. Einzelne betriebsfremde Teilnehmer können mitmachen, sind aber nicht versichert.

4. Übungszeiten und Dauer müssen dem Ausgleich der betrieblichen Tätigkeit dienen.

Mit dem zeitlichen Zusammenhang zur Arbeitszeit ist nicht der beabsichtigte Ausgleich für die Belastung eines Arbeitstages maßgebend, sondern der Ausgleich generell für die geleistete Arbeit. Gerade im Hinblick auf die Flexibilisierung der Arbeitszeit muss der Sport nicht unmittelbar an eine Arbeitsschicht anschließen. Ist die sportliche Betätigung derart umfangreich, dass sie an Leistungssport grenzt, steht die Übungsdauer nicht mehr in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang und es besteht kein Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft.

5. Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.

Anhaltspunkte für eine unternehmensbezogene Organisation sind beispielsweise das Bereitstellen von Sportgeräten und Sportstätten, das Mitwirken eines betriebsangehörigen Sportlehrers oder ein finanzielles Engagement des Unternehmens. Nicht ausreichend, aber auch nicht notwendig, ist eine Dienstbefreiung.

Betriebssportvereine

Die Organisation der Betriebssportgruppe im Rahmen eines eingetragenen Vereins steht dem Versicherungsschutz grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt aber nur, wenn der Verein in engem Zusammenhang mit dem Unternehmen steht. Das ist nicht der Fall, wenn externe Personen Mitglied im Verein werden können. Die Mitgliedschaft muss daher auf Betriebsangehörige und Familienmitglieder beschränkt sein. Ob der erforderliche enge Zusammenhang des Vereins mit dem Unternehmen vorliegt, hängt von der Vereinssatzung und dem faktischen Einfluss des Unternehmens ab. Nicht zum Betriebssport gehört Sport in der Allgemeinheit zugänglichen Sportvereinen.

Wegeunfälle

Liegt versicherter Betriebssport vor, so sind auch die Wege hin zur Sportstätte und wieder zurück versichert. Ebenso fallen Umkleiden, Duschen und sonstige für den Sport notwendige Handlungen unter den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.

 

Hannah Schnitzler