Die gesetzliche Frist zur Abgabe des digitalen Lohnnachweises 2021 endet am 16. Februar 2022. Geht der Lohnnachweis bis dahin nicht, falsch oder nicht vollständig ein, muss die BG ETEM die Lohnsummen von Amts wegen schätzen. Seit dem Meldejahr 2018 heißt es: Nur noch digital. Eine Übermittlung der Lohnnachweise in anderer Form ist gesetzlich nicht mehr zulässig. Wird in Ihrem Unternehmen kein Entgeltabrechnungsprogramm genutzt, ist der Lohnnachweis über die Ausfüllhilfe sv.net abzugeben.
Zugangsdaten für die Abgabe des digitalen Lohnnachweises nicht zur Hand? Ihre Zugangsdaten finden Sie im Extranet der BG ETEM oder erhalten Sie auf Anforderung an uv-meldeverfahren@bgetem.de
→ info
- Informationen zum digitalen Lohnnachweis: www.bgetem.de, Webcode 16846658
- Extranet: www.bgetem.de/extranet
- Kurzanleitung zur Ausfüllhilfe: www.dguv.de, Webcode d981926
- Ausfüllhilfe sv.net: www.itsg.de/produkte/sv-net
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