Beschäftigte und Arbeitgebende, die innerhalb eines Betriebes arbeiten, dürfen vorerst bis zum 19. März 2022 nur unter Beachtung der sogenannten 3G-Regel das Betriebsgelände betreten – sie müssen also geimpft, genesen oder getestet sein. Der Nachweis eines Antigen-Schnelltests darf nicht älter als 24 Stunden sein, der eines PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden. Betriebe können Tests auch selbst anbieten. Allerdings müssen sie diese entweder unter Aufsicht im Betrieb vornehmen oder von einem beauftragten Dienstleister durchführen und bescheinigen lassen.
Die 3G-Regel gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, eine Impfung oder eine Genesung nachzuweisen. Lehnen sie den Nachweis ab, sind sie aber verpflichtet, das negative Ergebnis eines Tests vorzulegen. Für die Einhaltung der 3G-Regel vor Betreten der Arbeitsstätte sind die Arbeitgebenden verantwortlich.
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- Pressemeldung BG ETEM „3G am Arbeitsplatz“ vom 17.01.2022:
www.bgetem.de, Webcode 21306550 - Das Informationsblatt „Betrieblicher Infektionsschutz – Regeln am Arbeitsplatz“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) liegt in unterschiedlichen Sprachen – und in leichter Sprache – vor:
publikationen.dguv.de, Webcode p022065
publikationen.dguv.de, Webcode p022064 (leichte Sprache)
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