Blaue Laserstrahlen erleuchten von der Bühne aus einen dunklen Saal, in der unteren Hälfte des Bildes sieht man dunkle Umrisse von Personen in einer Menschenmenge.

Früher kamen Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionsanwendungen hauptsächlich bei Festivals, Konzerten und in Diskotheken zum Einsatz. Mittlerweile erfreuen sie sich großer Beliebtheit und sind bei einer Vielzahl von Veranstaltungen zu finden, z. B. bei

  • Theater- und Operninszenierungen,
  • Hochzeiten und Jubiläen,
  • Kongressen,
  • Tagungen,
  • Ausstellungen,
  • Produktpräsentationen,
  • Vor- und Aufführungen sowie
  • Film- oder Fernsehaufnahmen.

Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionsanwendungen sind so vielseitig wie die Veranstaltungen, für die sie eingesetzt werden. Sie nehmen den Zuschauer mit in eine andere Welt, wecken Gefühle und sorgen manchmal auch für Gänsehaut. Aber das Spiel mit dem Licht ist nicht immer ungefährlich.

Damit die Lasershow für die Anwender und Zuschauer sicher abläuft, müssen die für die Show-Sicherheit Verantwortlichen im Vorfeld einiges beachten. Die neue DGUV Information 203-036 „Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionsanwendungen“ unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen. Sie wurde Anfang Januar 2021 veröffentlicht und wird voraussichtlich Mitte März 2021 in gedruckter Form vorliegen und ersetzt die bisherige DGUV Information 203-036 „Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke“ (früher als BGI 5007 bekannt). Die neue DGUV Information ist maßgeblich für Laser-Einrichtungen im sichtbaren Wellenlängenbereich (400 nm bis 700 nm), deren Strahlung auf Flächen oder Gegenständen zum Zweck der Projektion oder von Showeffekten gerichtet ist.

Verordnungen und Vorschriften

Für die Anwendung und den Betrieb von Show- und Projektionslasern gilt insbesondere die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) und die Technische Regel zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Laserstrahlung).

Das Flussdiagramm zeigt die Aufteilung der Staatlichen Vorschriften betreffend Laserstrahlung in Produktsicherheitsgesetz, Arbeitsschutzgesetz und SGB VII.

Gefährdungen von Laserstrahlung

Entsprechend der möglichen Gefährdung werden Laser bzw. Geräte, die einen Laser enthalten (Lasereinrichtungen), vom Hersteller in Klassen nach DIN EN 60825-1 eingeteilt. Die Bedeutung und Hinweise für die Anwendung finden sich in der „TROS Laserstrahlung“, insbesondere im Teil Allgemeines.

Vierspaltige Tabelle Laserklassen aufgeteilt in grün, gelb und rot unterlegte Zeilen, welche die Klasse, Schädigungsmöglichkeiten,  typische Leistung und typische Anwendung aufführen.

Bei Lasershows werden häufig Lasereinrichtungen der Klasse 4 verwendet. Im Gegensatz zum Sonnenlicht oder dem Licht einer Lampe, bei dem die Leistungsdichte mit dem Abstand zur Lichtquelle sehr schnell abnimmt, ist die Abnahme der Laserleistungsdichte (Bestrahlungsstärke) mit der Entfernung nur gering (siehe Abbildung unten).

Die Grafik zeigt zwei graue Kreise nebeneinander. Im linken Kreis ein Laserschweinwerfer als Beispiel eines kohärenten, im rechten Kreis eine Glühlampe als Beispiel eines inkohärenten Strahlers.

Illustration: Dagmar Brunk/BG ETEM

Daher können auch in größeren Entfernungen Schädigungen hervorgerufen werden, wenn die Laserstrahlung auf den Menschen trifft. Neben Hautverbrennungen besteht insbesondere die Gefahr von Augenverletzungen. Neben der direkten Strahlung kann auch reflektierte oder gestreute Strahlung zu einer Schädigung führen (siehe Abbildung unten). Unter Berücksichtigung der Unfallschwere ist daher der Augengefährdung besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Die Grafik zeigt rechts untereinanderstehend drei Augen, auf die von links einzelne oder mehrere rote Pfeile zulaufen, welche Laserstrahlen darstellen sollen.

Illlustration: Dagmar Brunk/BG ETEM

Verwendung von Show- und Projektionslasern

Unternehmerinnen und Unternehmer dürfen Lasereinrichtungen nur so verwenden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller Beteiligten gewährleistet sind. Der Einsatz eines Lasers für Show- oder für Projektionszwecke kann erst dann als sicher angesehen werden, wenn der Strahl

  • ausreichend abgeschwächt,
  • aufgeweitet,
  • aufgeteilt oder
  • so schnell bewegt wird, dass er das Auge ggf. nur sehr kurzzeitig treffen kann und damit die von der Wellenlänge, der Bestrahlungsdauer und der Wiederholfrequenz von Pulsfolgen abhängigen Expositionsgrenzwerte (EGW) nicht überschritten werden.

Das Schutzziel kann auch durch den Einsatz eines geeigneten automatischen Strahlabschwächungssystems oder Strahlunterbrechungssystems (z. B. Shutter) erreicht werden. 

Checkliste „Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung von Show- und Projektions-Lasern“

Die DGUV Information 203-036 bietet mit der Checkliste „Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung von Show- und Projektions-Lasern“ im Anhang 5 eine Möglichkeit, den Handlungsbedarf für Änderung oder die Umsetzung von Maßnahmen abzuschätzen.

Handlungsbedarf liegt z. B. dann vor, wenn bei der Anwendung der Checkliste im Anhang 5 „Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung von Show- und Projektions-Lasern“ mindestens einer der aufgelisteten Punkte mit „Nein“ beantwortet wurde. In diesem Fall ist für alle mit „Nein“ beantworteten Punkte jeweils zu prüfen, ob eine Änderung der Schutzmaßnahmen oder die Umsetzung von zusätzlichen Maßnahmen notwendig ist.

Für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kann die Mustervorlage "Gefährdungskatalog für die Branche "Bühnen und Studios" im Anhang 1 der DGUV Information 203-036 herangezogen werden.

Mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung laut OStrV dürfen nur fachkundige Personen betraut werden. Die Fachkundigen können die Schutzmaßnahmen festlegen, bewerten und überprüfen.

Dargestellt als Tabelle ist die Checkliste „Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung von Show- und Projektions-Lasern“ aus DGUV-Information 203-036.

DGUV Handlungsanleitung 203-036 für die Gefährdungsbeurteilung von Show- und Projektionslasern, Tabellenblatt 2.

Schutzmaßnahmen

Zum Schutz der Beschäftigten kommen folgende Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip infrage:

Technische Schutzmaßnahmen

Leistungsbegrenzung

Lasereinrichtungen mit möglichst niedriger Leistung verwenden oder Ausgangsleistung der Lasereinrichtung begrenzen.

Standsicherheit

Der Show- und Projektions-Laser und alle optisch wirksamen Komponenten müssen standsicher aufgestellt und gegen Verstellen und Verdrehen gesichert sein.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Laserschutzbeauftragte

Die oder der Laserschutzbeauftragte (LSB) muss bei Lasern der Klassen 3R, 3B oder 4 von Unternehmerinnen und Unternehmern schriftlich bestellt werden.

Spezielle Seminare zum Thema Showlaser bietet die BG ETEM nicht an.

Zugangsbeschränkung Showlasereinrichtung, Show- und Projektionslaserbereich

Die Showlasereinrichtung darf nur befugten Personen zugänglich sein. Dies kann z.B. durch Schlüsselschalter oder Abschrankung sichergestellt werden. Der Show- und Projektionslaserbereich muss durch einen Mindestabstand vom Zuschauerbereich sicher abgegrenzt sein.

Prüfung von Show- und Projektionslasern

Vor der erstmaligen Verwendung müssen Show- und Projektionslaser von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.

Auftragsvergabe

Bei der Auftragsvergabe für die Einrichtung oder Änderung einer Show- und Projektionslaser-Einrichtung sollten die Verantwortlichen schriftlich verlangen, dass die Lasereinrichtung den aktuellen Regeln der Technik,  insbesondere den Normen, entspricht.

Achtung: Auf die Besonderheiten beim Einsatz der Laser, die nach Ausgabe 2015 der DIN EN 60825-1 klassifiziert wurden, ist zu achten. Hierbei können auch bei Klasse 1 die EGW überschritten werden. Ferner sind bestimmte Laser für Projektionszwecke (Laserbeamer) von dieser Norm ausgenommen, sodass sie als inkohärente Quelle nach DIN EN 62471-5 bewertet werden, aber dennoch die EGW für Laserstrahlung überschreiten.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Unterweisung

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sorgen, dass die Beschäftigten mindestens einmal jährlich über die Gefahren der Laserstrahlung, die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und über erforderliche Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Eine Mustervorlage für die Dokumentation der Unterweisung ist im Anhang 2 der DGUV Information 203-036 zu finden.

Mögliche Unterweisungsinhalte, u. a.:

  • Veranstaltungsorganisation
  • szenische Abläufe (feuergefährliche Effekte, Pyrotechnik, atmosphärische Effekte, …)
  • Abgrenzung der Showlaserbereiche
  • grundsätzliche Gefährdungen und Arbeitsschutzmaßnahmen für die eingesetzten Lasereinrichtungen
  • Gefährdungen durch die Einsatzbedingungen und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen, Besonderheiten der Produktionsstätte, durchzuführende Lasereinsätze unter Berücksichtigung der szenischen Anforderungen

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Für Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 müssen Unternehmen der betroffenen Branchen ihren Beschäftigten geeignete Laserschutz- bzw. Laser-Justierbrillen bereitstellen. Für die Berechnung und Auswahl geeigneter Laserschutz- und Justierbrillen sollte die DGUV Information 203-042 „Auswahl und Benutzung von Laserschutzbrillen, Laser-Justierbrillen und Laser-Schutzabschirmungen“ zurate gezogen werden.

Einsatz von Hochleistungsbeamern

Neben den oben beschriebenen Anwendungen werden in einigen Betrieben der BG ETEM auch Hochleistungsbeamer für Präsentationen eingesetzt. Diese können zudem als Lampen gemäß EN 60825-5 in Verkehr gebracht worden sein, obwohl sie auch Laserstrahlung gemäß OStrV emittieren. Auf diesen Beamern und in den Handbüchern finden sich in der Regel Sicherheitshinweise, dass im Abstand von einigen Metern nicht in den Strahl geblickt werden darf.

In der Regel handelt es sich hier um Einrichtungen, die wie Laser der Klasse 3R oder 3B gemäß DIN EN 60825-1:2008 zu betreiben sind. Nutzer sollten sich mit der Anfrage an den Hersteller wenden, ob und in welchem Abstand die Expositionsgrenzwerte der OStrV eingehalten bzw. überschritten werden.

Fazit

Die DGUV Information 203-036 „Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionsanwendungen“ unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen. Mittels der Checkliste „Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung“ lässt sich leicht überprüfen, ob die umgesetzten Maßnahmen ausreichend oder Änderungen bzw. weitere Maßnahmen notwendig sind.

 

Eva Janick, Martin Brose