Wann ist’s daheim ein Arbeitsunfall?Wer im Homeoffice arbeitet, dem kann auch in den eigenen vier Wänden ein Arbeitsunfall zustoßen. Verschiedene Faktoren entscheiden über die Frage, ob der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat.https://etem.bgetem.de/1.2020/themen/wann-ist2019s-daheim-ein-arbeitsunfallhttps://etem.bgetem.de/@@site-logo/logo_etem_magazin.png
Wann ist’s daheim ein Arbeitsunfall?
Wer im Homeoffice arbeitet, dem kann auch in den eigenen vier Wänden ein Arbeitsunfall zustoßen. Verschiedene Faktoren entscheiden über die Frage, ob der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat.
Urteile zur Telearbeit
Auch bei einem häuslichen Arbeitsunfall kann Versicherungsschutz vorliegen, wenn die Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt betriebsbezogen war.
Bei daheim verrichteter Arbeit für den Arbeitgeber (zum Beispiel Telearbeit) sind unversicherte private und versicherte betriebliche Tätigkeiten oft nicht klar voneinander getrennt. Was bedeutet das für den Versicherungsschutz?
Im Einzelfall ist grundsätzlich entscheidend, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der betrieblichen Tätigkeit besteht. In den früheren Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) wurde als Kriterium für die Abgrenzung die „wesentliche betriebsbedingte Nutzung“ des Unfallortes herangezogen. Das BSG hat seine Rechtsprechung inzwischen konkretisiert (Aktenzeichen: B 2 U 9/16 R).
Maßgebliches Kriterium für die Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang ist jetzt die Handlungstendenz des Versicherten, die zudem noch durch alle objektiven Umstände des Einzelfalls bewiesen werden muss.
Doch wie lässt sich bestimmen, ob ein Weg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen in einem direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht? Dies soll sich künftig vor allem nach der Frage richten, ob der Mitarbeiter objektiv nachvollziehbar eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte (objektivierbare Handlungstendenz). Damit hat das BSG verdeutlicht, dass es nicht mehr vorrangig darum geht, wie oft der Unfallort generell betrieblich oder privat genutzt wird.
Dass der Ort des Unfallgeschehens und dessen objektive Zweckbestimmung dennoch Indizienwirkung entfalten können, zeigen diese Beispiele: