Arbeiten Beschäftigte zwischen April und September an 50 Arbeitstagen eine Stunde oder mehr am Tag im Freien, können sie in hohem Maß natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sein. Arbeitgeber müssen ihnen eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, wenn die Expositonsvoraussetzungen nach der arbeitsmedizinischen Regel AMR 13.3 erfüllt sind. Diese konkretisiert die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Ziel ist, die hohe Zahl der Fälle der beruflich bedingten Hautkrebserkrankungen zu reduzieren. Weißer Hautkrebs ist seit 2015 als Berufskrankheit anerkannt. Seitdem steigen die Fallzahlen. 2017 war diese Form des Krebses dritthäufigste anerkannte Berufskrankheit, 2018 lag sie bereits auf Platz 2.
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www.bgetem.de, Webcode: 15385530
Informationen zur Hautkrebsgefahr durch UV-Strahlung
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