Recht kompakt

Wer sich bei einem Probearbeitstag verletzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

→ Freiwilliges Anpacken bleibt eigenes Risiko

Leistet ein Teilnehmer einer Floßfahrt Hilfe beim Anlanden der Flöße und verletzt er sich dabei am Sprunggelenk, so ist er nicht „wie ein Arbeitnehmer“ gesetzlich unfallversichert. Es war nicht ersichtlich, dass „die geleistete Hilfe beim Anlegen dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Flößereiunternehmers entsprach“.

Thüringer Landessozialgericht,  Aktenzeichen: L 1 U 1261/17 (22.08.2019)

→Versicherungsschutz bei Probearbeitstagen

Ein Arbeitsloser, der an einem Probearbeitstag bei der Müllabfuhr vom Lkw stürzte und sich verletzte, stand unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar sei er nicht als Beschäftigter versichert gewesen, jedoch als „Wie-Beschäftigter“. Der Probearbeitstag sei nicht nur im Interesse des Arbeitsuchen-den gewesen. Er habe dem Entsorgungsunternehmen bei der Auswahl eines geeigneten Bewerbers geholfen – und diente damit wirtschaftlichen Zwecken.

Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 2 U 1/18 R (20.08.2019)

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