Diese Abbildung zeigt einen Beschäftigten mit blauen Schutzhelm.

Wer im Ausland arbeitet, muss seine Sozialversicherung mit der A1-Bescheinigung nachweisen

Entsendet ein Unternehmen Beschäftigte ins europäische Ausland, brauchen diese eine A1-Bescheinigung. Sie bestätigt, dass der oder die Reisende im Herkunftsland sozialversichert ist und schützt so vor doppelter Beitragszahlung. Das gilt seit 2010 für alle EU-Staaten, Liechtenstein, Norwegen, Island und die Schweiz.

Neu sind zwei Dinge:

  1. Die Bescheinigung kann seit Juli 2019 ausschließlich elektronisch beantragt werden.
  2. In letzter Zeit kontrollieren einige EU-Staaten verstärkt Geschäftsreisende. Können sie keine A1-Bescheinigung vorlegen, drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.

Anträge können über das Lohnabrechnungsprogramm oder die elektronische Ausfüllhilfe sv.net gestellt werden. Die Bearbeitungszeit dauert in der Regel drei Tage. Bei kurzfristigen Reisen reicht meist ein Ausdruck bzw. ein Screenshot des Antrags. Unternehmen stellen den Antrag für gesetzlich versicherte Beschäftigte bei der jeweiligen Krankenkasse, für privat Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung.

Übrigens: Eine A1-Bescheinigung ist bei jedem geschäftlichen Auslandsaufenthalt nötig – sei es ein Messebesuch von ein paar Stunden oder eine Entsendung von bis zu 24 Monaten.