Krane sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können. Zu den Tragmitteln gehören der Kranhaken, die Hakenflasche sowie die Seil- beziehungsweise Kettenbetriebe des Hubwerks. Auch dauerhaft montierte Lastaufnahmemittel wie Greifer oder Lasthebemagnete zählen zu den Tragmitteln.
Krane können entweder handbetrieben, (teil-)kraftbetrieben oder programmgesteuert sein. Teilkraftbetrieben sind Krane, wenn nur eine Bewegung des Arbeitsmittels (meist die Hubbewegung) kraftbetrieben ausgeführt wird. Die Fahrbewegung der Laufkatze ist dann oft handbetrieben (Beispiel: Einschienen-Hängebahn).
Verschiedene Kranbauarten
Krane werden in der Regel nach ihrer Bauart unterschieden. Häufige Kranbauarten sind
- Laufkatzen,
- Brückenkrane,
- Konsolkrane,
- Drehkrane und
-
Portalkrane.
Laufkatzen werden am Unterflansch eines Trägers verfahrbar befestigt. Sie können allein eingesetzt werden oder Bestandteil anderer Krane (zum Beispiel von Brückenkranen) sein. Werden Laufkatzen in anderen Krantypen verbaut, bezeichnet man sie als Hubwerke. Hubwerke bestehen entweder aus einem Elektro-Kettenzug oder einer Seilwinde. Seiltriebwerke können unter Verwendung des Flaschenzugprinzips sehr große Traglasten realisieren.
Brückenkrane gehören zu den Laufkranen. Sie bewegen sich entlang einer Kranbahn, die oft aus einfachen Walzprofilen besteht. Brückenkrane bestehen aus der Kranbrücke, den Kopfträgern sowie dem Hubwerk.
Konsolkrane bewegen sich ebenfalls entlang von Kranbahnen. Diese verlaufen jedoch an der Gebäudeinnenseite. Daher werden Konsolkrane auch als Wandlaufkrane bezeichnet. Konsol- beziehungsweise Wandlaufkrane können auch unterhalb von Brückenkranen in einer zweiten Arbeitsebene einsetzt werden.
Drehkrane verfügen über einen beweglichen Ausleger, welcher in horizontaler Ebene schwenkbar ist. Weit verbreitete Ausführungen sind Säulendrehkrane und Wandschwenkkrane. Der Arbeitsbereich von Drehkranen ist geringer als bei Laufkranen. Sie werden daher gerne zum Warenumschlag und zur Beschickung von Bearbeitungsmaschinen eingesetzt.
Portalkrane besitzen einen portalähnlichen Aufbau. Es gibt Voll- und Halbportalkrane. In Längsrichtung sind Portalkrane verfahrbar. Portalkrane werden außerdem oft im Freien verwendet. Innerhalb von Gebäuden kommen meist nur kleinere Werkstattkrane zur Anwendung, die manuell verfahrbar sind. Eine besondere Bauart des Portalkrans findet man in Hafenbetrieben. Hier werden Portaldrehkrane und Containerbrücken eingesetzt.
Mängel und unsichere Zustände
Krane sind grundsätzlich sichere Maschinen. Vorausgesetzt, sie werden regelmäßig gewartet, geprüft und durch fachkundiges Personal repariert. Der Kranführer und der Anschläger tragen eine große Verantwortung. Sie müssen den Kran sicher und umsichtig bedienen, um Unfälle bei der Kranarbeit zu vermeiden. Betriebliche Versäumnisse der Organisationen und Fehler bei der Kranbedienung können schwerwiegende Folgen haben. Folgende Mängel und unsichere Zustände kommen im Kranbetrieb häufig vor:
- Eignung, Unterweisung oder Beauftragung des Kranführers nicht vorhanden
- Keine oder nicht fristgerecht durchgeführte Kranprüfungen inklusive Fehlerbehebung
- Fehlende tägliche Sicht- und Funktionskontrolle durch den Kranführer
- Quetschgefahren durch unzureichende Sicherheitsabstände
- Mangelhafte Störungsbeseitigung, Wartung und Reparatur
- Fehlende beziehungsweise nicht umgesetzte Betriebsanweisungen
- Sonstiges
Es fällt auf, dass die oben genannten Mängel sowohl vom Kranbetreiber (Unternehmer) als auch vom Kranführer zu verantworten sind. Um einen wirksamen Arbeitsschutz zu gewährleisten, muss der Kranbetreiber zuerst eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Hierbei beraten und helfen die Berufsgenossenschaften fachkundig. Aufgrund der vorhandenen Gefährdungen sind Schutzmaßnahmen festzulegen und deren fristgerechte Umsetzung und Wirksamkeit zu kontrollieren. Leider fehlt es in der betrieblichen Praxis oft an der Wirksamkeitskontrolle im Betrieb. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist übrigens zu dokumentieren.
Achtung, Gefahr durch schwebende Lasten!
- Lasten sollten nicht über Personen hinweg befördert werden.
- Werden kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel (beispielsweise Lasthebemagnete, Vakuumheber, Klemmen) eingesetzt, darf die Last niemals oberhalb von Personen bewegt werden.
Ausbildung des Kranführers
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu klären, wer Krane überhaupt bedienen darf. Antwort hierauf gibt die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 52). Nach § 29 der Vorschrift dürfen Krane nur von Personen bedient werden, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- körperlich und geistig geeignet sind,
- im Führen des Kranes unterwiesen sind sowie ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben und
- von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Art und Umgang der Kranführerausbildung muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. So empfiehlt zum Beispiel der DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ mindestens
- eine eintägige Ausbildung für teilkraftbetriebene Krane,
- eine ein- bis fünftägige Ausbildung für flurgesteuerte Krane sowie
-
eine mindestens einwöchige Ausbildung für Krane mit Kabinensteuerung (inklusive Spezialkrane).
Das sind jedoch nur Empfehlungen, die bei Bedarf den jeweiligen Betriebsbedingungen anzupassen sind. So können bei komplexen Krananlagen oder schwierigen Transportaufgaben umfangreichere Schulungsmaßnahmen erforderlich sein. Und auch wenn die schriftliche Beauftragung des Kranführers nur für ortsveränderliche Krane gilt, sollte sie auch für alle anderen Krantypen erstellt werden. Vordrucke hierfür gibt es bei verschiedenen Fachverlagen.
Regelmäßige Prüfung
Zum Erhalt des betriebssicheren Zustands muss der Unternehmer die Krananlagen regelmäßig prüfen lassen. Zuständig für die wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person und die außerordentliche Prüfung durch einen Kransachverständigen ist der Kranbetreiber. Bei der meist jährlich durchgeführten Sachkundigenprüfung ist auch die Berechnung der Restlaufzeit des Hubwerks durchzuführen. Ist die Nutzungsdauer des Hubwerks überschritten, ist der betriebssichere Zustand des Krans nicht mehr gewährleistet. Der Kranbetrieb ist erst wieder zulässig, wenn das Hubwerk ausgetauscht oder Teile des Hubwerks gemäß den Herstellerangaben überholt oder erneuert wurden. Prüfungen durch einen Kransachverständigen sind beispielsweise nach schweren Unfällen oder wesentlichen Änderungen der Anlage erforderlich.
Das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen ist im Kranprüfbuch zu dokumentieren. Der Kranbetreiber ist für die Beseitigung von Mängeln und für die Wartung des Krans verantwortlich. Bei besonderen Einsätzen ist die Erstellung einer Betriebsanweisung verpflichtend (vgl. § 34 DGUV Vorschrift 52). Schwierige Montagearbeiten, der Transport gefährlicher Güter und das gleichzeitige Zusammenarbeiten verschiedener Krane (Tandem-Lifting) erfordern zum Beispiel das Erstellen einer Betriebsanweisung.
Der umsichtige Kranführer
Dem Kranführer werden große Sachwerte anvertraut. Leider wird die tägliche Sicht- und Funktionsprüfung des Krans nicht immer durchgeführt: Etwa jeder fünfte Kranführer verzichtet darauf. Es wird wohl schon alles in Ordnung sein. Eine solche Haltung ist nicht nur fahrlässig, sondern auch unzulässig. Nach § 30 der UVV „Krane“ hat der Kranführer bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und der Notendhalteeinrichtungen (ausgenommen Rutschkupplungen) zu kontrollieren. Zu den Notendhalteeinrichtungen gehören
- der Hubnotendschalter,
- Senkendschalter und
- Begrenzungsschalter für das Drehwerk (falls vorhanden).
Die Begrenzung der Fahrbewegungen des Krans erfolgt entweder durch feste Anschläge, Prellböcke oder Hydraulik-Puffer. Oft wird der Fahrantrieb des Krans vor dem Erreichen der Endpositionen elektrisch abgeschaltet oder in seiner Geschwindigkeit reduziert. Näheres hierzu ist in der Bedienungsanleitung des Kranherstellers nachzulesen. Der Kranführer muss die Sicherheitseinrichtungen des Krans kennen und arbeitstäglich gemäß der Bedienungsanleitung kontrollieren.
Die Traglast beachten
Zur Vermeidung von Schäden durch Überlast muss der Bediener stets die Traglast des Krans beachten. Es ist verboten, die am Kran gekennzeichnete maximale Tragfähigkeit zu überschreiten. Lasten müssen vorsichtig angehoben und befördert werden. Pendelnde Lasten lassen sich zwar wieder „beruhigen“, stellen aber immer ein Unfallrisiko dar. Durch das Schrägziehen der Last kann die Führung der Seilwinde beschädigt werden. Daher ist dies ebenso verboten wie das Losreißen von Lasten, wodurch einzelne Kranbauteile überlastet werden und brechen können.
Der Kranführer muss neben der Betriebsanweisung des Arbeitgebers auch die Betriebsvorschriften (vgl. §§ 28a bis 43 der DGUV Vorschrift 52) der Berufsgenossenschaften berücksichtigen. Ein Aushang der Betriebsvorschriften ist daher gut sichtbar am Kran anzubringen.
Markus Tischendorf
Aktualisierter Nachdruck aus „Sicherheitsbeauftragter“ 5/2019
Sicherheitsregeln für den Kranführer
1. Tägliche Kontrolle
- Zustand der Bremsen und Endschalter prüfen
- Auf augenfällige Mängel der Krananlage achten
- Kranschäden unverzüglich dem Vorgesetzten melden
- Kranarbeiten bei eingeschränkter Betriebssicherheit einstellen
2. Lasten sicher befördern
- Lastaufnahmeeinrichtungen und Last während des Transports ständig beobachten
- Von Hand angeschlagene Lasten erst nach eindeutigem Zeichen des Anschlägers anheben
- Bei eingeschränkter Sicht nur mithilfe eines Einweisers arbeiten
- Leere Haken von Hakengeschirren hochhängen, um ein Hängenbleiben an Gegenständen zu vermeiden.
3. Keine Personen gefährden
- Steuerung im Handbereich halten, solange die Last am Kranhaken hängt
- Keine schlecht verpackten, falsch angeschlagenen oder zu schwere Lasten anheben
- Pendeln der Last durch vorsichtiges Fahren und Bremsen vermeiden
- Lasten nicht schräg ziehen, losreißen oder schleifen lassen
4. Gewissenhaft arbeiten
- Keine Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung befördern.
- Beim Arbeiten mit Anschlagmitteln den Neigungswinkel beachten (nicht größer als 60 Grad)
- Seile, Ketten, Hebebänder nicht unter der aufliegenden Last herausziehen
- Notendschalter im Normalbetrieb nicht beanspruchen
5. Beenden der Kranarbeiten
- Alle Stellteile in die Nullstellung bringen (sofern dies nicht selbsttätig geschieht)
- Kranhaken ohne Last nach oben in die Parkposition bringen
- Kranschalter ausschalten, gegebenenfalls Funkfernsteuerung wegschließen
- Bei Kranen im Freien vorhandene Windsicherung einlegen
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