Übergeordnetes Ziel der Elektrotechnik ist es, den Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sicher zu gestalten. Um dies zu erreichen, gibt es viele Anforderungen in Gesetzen, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln und Normen. Dies soll gewährleisten, dass nur sichere elektrische Anlagen und Produkte zum Einsatz kommen. Die Herausforderung liegt darin, diese Anforderungen für den jeweiligen Einsatzbereich richtig umzusetzen. Um dies sicherzustellen wird in der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3) bereits seit 1979 gefordert, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft (EFK) oder unter Leitung und Aufsicht einer EFK errichtet, geändert und instandgehalten werden dürfen. Die EFK ist dafür verantwortlich, dass die jeweils erforderlichen elektrotechnischen Anforderungen umgesetzt werden.
Qualifikation
In der DGUV Vorschrift 3 wurde der Begriff EFK erstmalig definiert und im Anschluss daran ins VDE-Normenwerk übernommen. Die Anforderungen an die EFK setzt sich aus mehreren Teilen zusammen:
1. Fachliche Ausbildung
Eine fachliche Ausbildung kann durch eine elektrotechnische Berufsausbildung erfolgen, die zu einem Bildungsabschluss führt – z. B. Geselle, Facharbeiter, staatlich geprüfter Techniker, Industriemeister, Handwerksmeister, Diplom-Ingenieur, Bachelor oder Master. Anstelle einer elektrotechnischen Berufsausbildung kann die fachliche Ausbildung auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine EFK nachgewiesen werden. Dieser Nachweis muss dokumentiert werden. Mit diesem Sonderweg ist allerdings keine Kurzausbildung gemeint. Am Ende dieser fachlichen Ausbildung, die mit einer innerbetrieblichen Prüfung abschließt, wird ein vergleichbares Fachwissen wie bei einem der genannten elektrotechnischen Bildungsabschlüsse erwartet.
2. Kenntnisse und Erfahrungen
Darüber hinaus werden von der EFK Kenntnisse und Erfahrungen erwartet. Unter Kenntnisse werden alle erforderlichen Fähigkeiten verstanden, um elektrotechnische Aufgaben sicher, einwandfrei und ordnungsgemäß lösen zu können. Dazu sind insbesondere aktuelle handwerkliche Fertigkeiten und Wissen nötig – zum Beispiel
- das sichere Handhaben von Mess- und Prüfgeräten,
- die richtige Verwendung von Werkzeugen,
- Kenntnisse über die fachgerechte Montage, Installation und Reparatur von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- die richtige Auswahl und die bestimmungsgemäße Nutzung von Schutzausrüstung,
- das Lesen und Erstellen von Schaltungsunterlagen sowie
- die Fähigkeit zur richtigen Auswahl der elektrotechnischen Schutzmaßnahme, der zu installierenden Betriebsmittel und des Installationsmaterials.
Auch muss die EFK eine fachgerechte Auswahl der erforderlichen Prüfungen treffen können und die verschiedenen Prüfschritte kennen, die bei der Errichtung oder nach der Instandhaltung erforderlich sind. Für die Fehlersuche muss sie Kenntnisse über die verschiedenen Fehlermöglichkeiten und der gefahrlosen Durchführung der Fehlersuche besitzen.
Außerdem sind auf Seiten der EFK Kenntnisse in der Arbeitsorganisation wie das Einrichten und Absichern der Arbeitsstelle, die Leitung und Aufsicht von elektrotechnisch unterwiesenen Personen und deren Unterweisung notwendig. Nicht zuletzt muss sie die Fähigkeit besitzen, das notwendige Arbeitsverfahren auszuwählen.
Die Weitergabe von Erfahrungen durch gestandene Elektrofachkräfte ist enorm wichtig und nicht zu unterschätzen. Die erforderlichen Erfahrungen müssen durch die wiederholte Anwendung dieser Kenntnisse nachgewiesen sein.
3. Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen
Die EFK muss zudem Kenntnisse über die für die zu übertragenden Arbeiten notwendigen einschlägigen Bestimmungen besitzen, z. B.
- das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk,
- der Stand der Technik, der z. B. in VDE-Normen niedergelegt ist, sowie
- betriebsinterne Festlegungen und Werksnormen.
Einschlägig ist eine Bestimmung immer dann, wenn sie für die jeweilige Tätigkeit gültig und zu beachten ist. Die drei genannten Anforderungen dienen dazu, dass eine EFK die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Nur so kann sie sicherstellen, dass sie sich selbst, aber auch die Nutzer der elektrischen Anlage und Betriebsmittel bei deren Anwendung nicht gefährdet.
Unter Kenntnisse werden alle erforderlichen Fähigkeiten verstanden, um elektrotechnische Aufgaben sicher, einwandfrei und ordnungsgemäß lösen zu können.
Theorie und Praxis
In der theoretischen Ausbildung müssen Kenntnisse der Elektrotechnik vermittelt werden, die für das sichere und fachgerechte Durchführen von elektrotechnischen Arbeiten erforderlich sind. Diese basieren auf der in einer Arbeitsanweisung festgelegten Tätigkeit und kann innerbetrieblich oder außerbetrieblich durch eine EFK erfolgen.
Die praktische Ausbildung muss an den Betriebsmitteln durchgeführt werden, auf die sich die Arbeitsanweisung bezieht. Sie muss alle erforderlichen Fertigkeiten vermitteln, sodass die in der Arbeitsanweisung festgelegte Tätigkeit in jedem Fall sicher durchgeführt werden kann.
Kenntnisse aktualisieren
Die Kenntnisse und Erfahrungen der EFK müssen nachweisbar aktuell sein. Bei Beschäftigten, die beispielsweise mehrere Jahre fachfremd gearbeitet haben und dann wieder elektrotechnische Arbeiten durchführen sollen, muss zunächst überprüft werden: Sind die für die Aufgaben der EFK erforderlichen Fertigkeiten und Fachkenntnisse noch vorhanden? Oder müssen sie aufgefrischt oder ergänzt werden?
Das gilt auch für die Aktualität der EFK-Kenntnisse über die einschlägigen Bestimmungen – insbesondere das elektrotechnische Normenwerk. Nach Jahrzehnten im Berufsleben ohne aufgefrischte Kenntnisse ist sicher zweifelhaft, ob die Normenkenntnisse noch aktuell sind. Der hohe Stellenwert einer regelmäßigen Weiterbildung wird damit unterstrichen.
Des Weiteren ist immer zu beurteilen, ob die Beschäftigten für den Bereich der Elektrotechnik, in dem sie eingesetzt werden sollen, die jeweiligen Anforderungen erfüllen. Die Elektrotechnik erstreckt sich zum Beispiel über:
- alle Spannungsebenen und Frequenzen;
- Energieerzeugung und Anwendung der elektrischen Energie;
- die ortsfeste Anlage bis zu den ortsveränderlichen Arbeitsmitteln;
- Verwendungen im Büro, in der Produktion, in der Werkstatt, im Freien, auf der Baustelle, im öffentlichen Bereich oder in Versammlungsstätten;
- Anwendungen im medizinischen Bereich, der IT-Ausrüstung oder in Maschinen.
Diese Aufzählung verdeutlicht, dass es nur theoretisch möglich ist, dass eine Person für alle Bereiche, in denen elektrische Energie eingesetzt wird, als EFK gelten kann. Es muss immer im Einzelfall entschieden werden, ob Beschäftigte für den Bereich, in dem sie eingesetzt werden sollen, die drei vorgenannten Anforderungen an eine EFK erfüllen. Nur Beschäftigte, die alle Anforderungen aktuell erfüllen, können von den Verantwortlichen des Unternehmens elektrotechnische Arbeiten übertragen bekommen. Auch Beschäftigte mit einer elektrotechnischen Berufsausbildung dürfen daher nicht automatisch mit der Durchführung elektrotechnischer Arbeiten beauftragt werden. Auch bei ihnen ist immer zu beurteilen, ob sie die Anforderungen aktuell erfüllen.
Die Verantwortung, ob Beschäftigte als EFK eingesetzt werden dürfen, trägt immer die Unternehmensleitung. Wenn diese nicht selbst über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügt, muss sie sich bei dieser Entscheidung fachlich unterstützen lassen.
Es muss immer im Einzelfall entschieden werden, ob Beschäftigte für den Bereich, in dem sie eingesetzt werden sollen, über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen verfügen
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT)
Häufig sind in Unternehmen gleichartige, sich wiederholende Tätigkeiten an einem Betriebsmittel notwendig – beispielsweise der Anschluss eines Elektroherds an die vorhandene Herdanschlussdose oder der Austausch eines Elektromotors. Wenn in einem Unternehmen eine solche Tätigkeit erforderlich ist, kann sie auch von einer Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) ausgeführt werden.
Zuerst muss immer die genaue Tätigkeit festgelegt werden. Im zweiten Schritt ist qualifiziert zu beurteilen, ob diese Tätigkeit überhaupt von einer EFKffT durchgeführt werden darf oder ob für die Tätigkeit eine umfangreichere Qualifikation erforderlich ist, die nur von einer EFK erfüllt werden kann. Danach muss in einer Arbeitsanweisung der genaue Ablauf der Tätigkeit beschrieben werden. Die Ausbildung in Theorie und Praxis erfolgt schließlich auf der Grundlage der Arbeitsanweisung für die festgelegte Tätigkeit.
Die Ausbildungsdauer muss so bemessen sein, dass ein stets sicheres Verhalten bei allen zu erwartenden Betriebsverhältnissen erlernt wird. Je nach Umfang der festgelegten Tätigkeit und den individuellen Vorkenntnissen kann eine Ausbildung über mehrere Monate erforderlich sein und muss mit einer Überprüfung durch eine EFK in Theorie und Praxis abgeschlossen werden. Das Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren.
Die Ausbildung entbindet Unternehmer nicht von ihrer Führungsverantwortung. Sie haben vor dem ersten Übertragen der Arbeitsaufgabe und regelmäßig zu überprüfen, ob die in der vorstehend genannten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten ausreichend und aktuell sind.
In eigener Fachverantwortung dürfen EFKffT nur solche festgelegten Tätigkeiten ausführen, für die es eine nachgewiesene Ausbildung gibt. Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur an Betriebsmitteln mit Nennspannungen unter 1.000 V AC bzw. 1.500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden. In diesem Spannungsbereich darf unter Spannung nur die Fehlersuche und das Herstellen des spannungsfreien Zustandes durchgeführt werden.
Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Führungsverantwortung.
Die festgelegte Tätigkeit lässt sich nicht durch eine allgemeine, unspezifische Tätigkeitsbeschreibung definieren, sondern setzt die genaue Beschreibung des Betriebsmittels und der Tätigkeit in einer Arbeitsanweisung voraus. Die selbstständige Beurteilung davon abweichender Situationen ist durch eine EFKffT nicht möglich. Für das dazu notwendige Verständnis des elektrischen Zusammenwirkens der Betriebsmittel in elektrischen Anlagen und für das Beurteilen der daraus resultierenden Gefahren sind umfangreiche elektrotechnische Kenntnisse erforderlich. Diese Kenntnisse können im Rahmen der vergleichsweise kurzen Ausbildung zur EFKfft nicht vermittelt werden.
Die EFKffT darf eigenständig
- weder elektrische Anlagen errichten
- noch bestehende elektrische Anlagen verändern oder erweitern.
Der Austausch von gleichen Betriebsmitteln kann aber gegebenenfalls zulässig sein. Für eine weitere festgelegte Tätigkeit der EFKffT ist immer eine erneute Ausbildung erforderlich. Im Einzelfall muss von einer EFK beurteilt werden, welche Ausbildungsinhalte der Erstausbildung für die Ausbildung in der neuen festgelegten Tätigkeit verwendet werden können.
Elektrofachkraft für ein begrenztes Aufgabengebiet
In bestimmten Tätigkeitsbereichen, beispielsweise der Veranstaltungstechnik, müssen elektrotechnische Arbeiten durchgeführt werden, die von Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden dürfen. Diese Arbeiten werden in der entsprechenden Ausbildungsverordnung abgebildet und im Rahmen der Berufsausbildung oder in speziellen Zusatzqualifikationen vermittelt.
Klar ist aber: Eine solche Ausbildung qualifiziert ausschließlich für die elektrotechnischen Arbeiten auf diesem Gebiet. Die Ausbildung ist, aufgrund ihrer Dauer und sehr spezifischen elektrotechnischen Ausbildungsinhalten, grundsätzlich nicht dazu geeignet, sich für zusätzliche Arbeitsbereiche in der Elektrotechnik während der Berufstätigkeit weiter zu befähigen.
Dieter Rothweiler
→ info
Unter www.bgetem.de stehen zum Herunterladen bereit:
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (Webcode M18820546)
- DGUV Regel 103-011 „Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“ (Webcode M18393301)
- DGUV Grundsatz 303-001 „Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisung zur Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (Webcode M18700736)
- IVSS Leitlinie zur Beurteilung der Befähigung von Elektrofachkräften (Webcode M18980013)
Seminare der BG ETEM zum Thema
- Seminar 163: Grundseminar: Sichere und fachgerechte Prüfung elektrischer Anlagen, Betriebsmittel und Maschinen
- Seminar 402: Praxisprobleme beim Prüfen elektrischer Betriebsmittel und Anlagen
Anmeldung unter www.bgetem.de, Webcode 11919750
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