Der Gewerbezweig entscheidet
Am 1. Januar 2021 tritt ein neuer Gefahrtarif der BG ETEM in Kraft. Neben der „Rechnung mit dem Risiko“ wurde auch die Veranlagung der Mitgliedsunternehmen überprüft und bei Bedarf angepasst. Wie wird ein Unternehmen zum Gefahrtarif veranlagt? Antworten zu den wichtigsten Punkten gibt es hier.
1 Unternehmensschwerpunkt
Die Veranlagung eines Unternehmens oder Unternehmensteils wird durch seine Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig bestimmt. Diese richtet sich nach der Art der im Unternehmen hergestellten Erzeugnisse oder der Art der verrichteten Tätigkeiten.
Werden im Gesamtunternehmen unterschiedliche Produkte hergestellt bzw. unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt, ist der Unternehmensschwerpunkt entscheidend. Dieser stellt das Hauptunternehmen dar. Alle weiteren Unternehmenssteile sind Nebenunternehmen, die nur gesondert veranlagt werden, wenn
- in diesem Unternehmensteil mindestens 10 Prozent aller Beschäftigten des Unternehmens (ohne Berücksichtigung des „Büro-Personals“) tätig sind, mindestens jedoch fünf Personen;
- die einzelnen Unternehmensteile klar voneinander getrennt sind;
- für jeden Unternehmensteil ein eigener Personalstamm vorhanden ist;
- das Personal nicht wechselseitig in den Unternehmensteilen eingesetzt wird.
2 Fremdartige Nebenunternehmen
Für fremdartige Nebenunternehmen setzt die BG ETEM eine Kennziffer nach der Beitragshöhe der Fach-Berufsgenossenschaft fest, der diese Unternehmen als Hauptunternehmen angehören würden. Ein fremdartiges Nebenunternehmen ist zum Beispiel eine in Eigenregie geführte Betriebskantine mit eigenem Personalstamm. Die Kennziffer der BG ETEM für die Betriebskantine richtet sich hier nach dem Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN).
Abweichend von den Voraussetzungen für die gesonderte Veranlagung von Nebenunternehmen ist für die Vergabe einer Kennziffer keine Mindestanzahl von Beschäftigten in diesem Unternehmensteil erforderlich (s. grafische Übersicht am Ende des Artikels).
Voraussetzungen für die Vergabe einer Kennziffer:
- klar von den anderen Unternehmensteilen getrennt
- eigener Personalstamm
- keine wechselseitige Tätigkeit
3. Nebenunternehmen
Voraussetzungen für gesonderte Veranlagung:
- mind. 10 % aller Beschäftigten (ohne Büro), mindestens jedoch 5 Personen
- klar von den anderen Unternehmensteilen getrennt
- eigener Personalstamm
- keine wechselseitige Tätigkeit
4 Hilfsunternehmen
Neben dem Hauptunternehmen und den Nebenunternehmen gibt es noch sogenannte Hilfsunternehmen – Teile (Tätigkeiten), die dem Haupt- oder einem Nebenunternehmen dienen. Diese Tätigkeiten werden grundsätzlich dem Teil des Unternehmens zugeordnet, dem sie vorwiegend dienen. Wenn der eigenwirtschaftliche Zweck des Hilfsunternehmens überwiegt, wird dieses als (fremdartiges) Nebenunternehmen gesondert veranlagt.
Der Handel mit selbst hergestellten Produkten ist eine Hilfstätigkeit der Produktion und wird nicht gesondert veranlagt. Wird neben den selbst hergestellten Produkten auch Handelsware verkauft und überwiegt dadurch der eigenwirtschaftliche Zweck des Handels, wird der Handel als fremdartiges Nebenunternehmen eigenständig zu einer Kennziffer veranlagt.
Außer, dass für ein (fremdartiges) Nebenunternehmen ein eigener Personalstamm bestehen muss und dass das Personal nicht wechselseitig tätig sein darf, muss das Nebenunternehmen klar von den anderen Unternehmensteilen getrennt sein. Das bedeutet am Beispiel des Handels, dass ein separates Verkaufsgeschäft bestehen muss. Der Verkauf darf nicht im Produktionsbereich stattfinden.
Überwiegt der eigenwirtschaftliche Zweck?
- Ja: gesonderte Veranlagung als (fremdartiges) Nebenunternehmen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind
- Nein: keine gesonderte Veranlagung: Die Tätigkeiten werden dem Haupt- bzw. dem Nebenunternehmen zugeordnet, dem die Hilfstätigkeiten dienen