Solidarisches GesamtwerkDie „Rechnung mit dem Risiko“ ist abgeschlossen. Am 1. Januar 2021 tritt ein neuer Gefahrtarif der BG ETEM in Kraft.https://etem.bgetem.de/5.2020/titelstories/solidarisches-gesamtwerkhttps://etem.bgetem.de/@@site-logo/logo_etem_magazin.png
Solidarisches Gesamtwerk
Die „Rechnung mit dem Risiko“ ist abgeschlossen. Am 1. Januar 2021 tritt ein neuer Gefahrtarif der BG ETEM in Kraft.
Neuer Gefahrtarif
Das Genehmigungsverfahren für einen neuen Gefahrtarif durchläuft mehrere Instanzen
Nicht alle beruflichen Tätigkeiten sind gleich gefährlich. Daher hat der Gesetzgeber den Berufsgenossenschaften aufgegeben, einen Gefahrtarif aufzustellen. Der Gefahrtarif ist das zentrale Instrument, um die Beiträge dem Unfallrisiko entsprechend abzustufen. Je weniger Kosten für Unfälle und Berufskrankheiten in einem Gewerbezweig anfallen, desto günstiger wird der Beitrag.
Jedes Unternehmen gehört zu einem bestimmten Gewerbezweig. Daraus ergibt sich die Veranlagung zu einer Gefahrtarifstelle. Gewerbezweige, die technologisch verwandt sind oder vergleichbare Gefährdungsrisiken aufweisen, werden als Gefahrengemeinschaften in Gefahrtarifstellen zusammengefasst. Für jede Gefahrtarifstelle wird wiederum eine eigene Gefahrklasse errechnet. Die gibt das durchschnittliche Risiko der Tätigkeiten innerhalb einer Gefahrtarifstelle wieder.
Dazu werden für jede Gefahrtarifstelle die Kosten der vergangenen vier bis sechs Jahre ermittelt und ins Verhältnis zur Entgeltsumme gesetzt. Die Gefahrklasse einer Tarifstelle gilt für alle Unternehmen der Gefahrengemeinschaft unabhängig vom Einzelrisiko.
Laufende Aktualisierung
Die Gefahrklasse ist „Messzahl für das Versicherungsrisiko“. Gefahrklassen werden nicht nach abstrakten Gefahren festgesetzt, sondern müssen laufend den tatsächlichen Gefährdungsrisiken angepasst werden. Änderungen der Gefährdungsrisiken treten zum Beispiel durch technologische Entwicklungen, geänderte Produktionsverfahren und Präventionswirkungen ein. Aus diesem Grund muss der Gefahrtarif spätestens alle sechs Jahre neu beschlossen werden.
Der Gefahrtarif ist jedoch nicht nur ein reines Rechenergebnis. Er muss auch in sich ausgewogen sein. Mit deutlichen Veränderungen in der Unfallhäufigkeit oder sehr starken Lohnsummenschwankungen muss sorgsam umgegangen werden. Dabei besteht ein gewisser Gestaltungsspielraum. Nicht jede rechnerisch ermittelte Gefahrklasse muss zwingend in den Gefahrtarif übernommen werden. Er ist vielmehr als solidarisches Gesamtwerk zu verstehen. Am 1. Januar 2021 beginnt bei der BG ETEM eine neue Gefahrtarifperiode. Die Geltungsdauer des bisherigen Tarifs endet und es tritt ein neuer Gefahrtarif in Kraft.
Heike Eilhardt
Der Weg zum Gefahrtarif der BG ETEM
Die Unfallkosten und Entgeltsummen der letzten vier bis sechs Jahre werden dem Gefahrtarifausschuss aus Vertretern des Vorstands und der Vertreterversammlung vorgelegt. Der Ausschuss erarbeitet einen Entwurf für den neuen Gefahrtarif und legt ihn dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit vor.
Das Bundesamt bestätigt die Genehmigungsfähigkeit des Entwurfs.
Der Gefahrtarifausschuss empfiehlt dem Vorstand, den Entwurf der Vertreterversammlung vorzulegen.
Der Vorstand legt der Vertreterversammlung den Entwurf vor.
Die Vertreterversammlung beschließt den neuen Gefahrtarif und
legt ihn dem Bundesamt zur Genehmigung vor.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung genehmigt den neuen Gefahrtarif der BG ETEM.