Grundsätzlich ist jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, der aufgrund eines deutschen Arbeitsvertrags ins Ausland entsandt wird, während des Auslandsaufenthalts gesetzlich unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die Entsendung
- im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt und
- vertraglich im Voraus zeitlich oder infolge der Eigenart der Beschäftigung (zum Beispiel Errichtung einer elektrischen Anlage) begrenzt ist.
Gleiches gilt für Selbstständige. Die Voraussetzungen hier: Sie sind im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten Selbstständigkeit nur vorübergehend im Ausland tätig. Und sie haben bei der BG ETEM entweder eine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen oder es besteht für sie eine Unternehmerpflichtversicherung. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf den Auslandseinsatz wird durch die Regelungen
- des Rechts der Europäischen Union (EU – überstaatliches Recht),
- deszweiseitigen Sozialversicherungsabkommens (zwischenstaatliches Recht) und
- der Vorschriften der „Ausstrahlung“ laut Sozialgesetzbuch sichergestellt.
Bei Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (Abkommensstaaten), können gegebenenfalls noch weitere Voraussetzungen gefordert sein. Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die Dauer des Versicherungsschutzes grundsätzlich längstens 24 Monate, bei den Abkommensstaaten ist die Begrenzung unterschiedlich geregelt.