rbeiten im Ausland: Sicht von hinten auf einen Arbeiter, der in Schutzausrüstung auf einem Windrad steht. Er winkt mit einem Stahlseil. Im Hintergrund eine hügelige Waldlandschaft.

Bei befristeten Auslandseinsätzen sind Beschäftigte gesetzlich unfallversichert.

Grundsätzlich ist jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, der aufgrund eines deutschen Arbeitsvertrags ins Ausland entsandt wird, während des Auslandsaufenthalts gesetzlich unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die Entsendung

  • im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt und
  • vertraglich im Voraus zeitlich oder infolge der Eigenart der Beschäftigung (zum Beispiel Errichtung einer elektrischen Anlage) begrenzt ist.

Gleiches gilt für Selbstständige. Die Voraussetzungen hier: Sie sind im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten Selbstständigkeit nur vorübergehend im Ausland tätig. Und sie haben bei der BG ETEM entweder eine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen oder es besteht für sie eine Unternehmerpflichtversicherung. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf den Auslandseinsatz wird durch die Regelungen

  • des Rechts der Europäischen Union (EU – überstaatliches Recht),
  • deszweiseitigen Sozialversicherungsabkommens (zwischenstaatliches Recht) und
  • der Vorschriften der „Ausstrahlung“ laut Sozialgesetzbuch sichergestellt.

Bei Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (Abkommensstaaten), können gegebenenfalls noch weitere Voraussetzungen gefordert sein. Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die Dauer des Versicherungsschutzes grundsätzlich längstens 24 Monate, bei den Abkommensstaaten ist die Begrenzung unterschiedlich geregelt.

Entsendebescheinigung

Ob die Rechtsvorschriften der deutschen Sozialversicherung für den Zeitraum der Entsendung weiterhin gelten, entscheidet der für den Beschäftigten zuständige Krankenversicherungsträger. Dort muss der Arbeitgeber vor dem Auslandseinsatz die Entsendebescheinigung A1/E101 einholen. Vorrangig ist zu prüfen, ob es sich bei dem Entsendeland um einen EWR-Staat oder einen Abkommensstaat handelt. Zu den EWR-Staaten gehören alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. In diesem Fall gelten die EG-Verordnungen 883/2004 und 987/2009.

Aktuell hat die Bundesrepublik Deutschland mit zwölf Ländern für die Unfallversicherung ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen: Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Israel, Kosovo, Marokko, Nordmazedonien, Montenegro, Quebec, Serbien, Türkei, Tunesien und Uruguay. Zählt das Land, in das Beschäftigte entsandt werden, weder zu den EWR- noch zu den Abkommensstaaten, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der sogenannten Ausstrahlung (§ 4 Sozialgesetzbuch IV), sofern die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, zum Beispiel wenn

  • die Beschäftigung in Deutschland während des Auslandsaufenthaltes ruht,
  • die zeitliche Begrenzung des Auslandseinsatzes nicht im Voraus abzusehen ist oder
  • die Befristung der Entsendung die maximale Dauer des Versicherungsschutzes übersteigt,

können die Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch eine separate Auslandsunfallversicherung absichern.

Auslandsunfallversicherung

Die Auslandsunfallversicherung (AUV) wird von der BG ETEM gemeinsam mit anderen Berufsgenossenschaften betrieben. Bei der AUV handelt es sich um eine freiwillige Versicherung auf Antrag der Unternehmen für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Da der Versicherungsschutz frühestens mit dem Tag nach dem Eingang der Anmeldung bei der BG ETEM beginnt, muss die Versicherung bereits vor Antritt der Reise abgeschlossen werden. Nach Eingang der Anmeldung wird die Übernahme des Versicherungsschutzes von der BG geprüft und bestätigt.

 

Heike Eilhardt