Bei Wege- und Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten stehen Versicherte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wichtig ist, im Fall der Fälle umgehend und richtig zu handeln. Erste Hilfe wurde geleistet. Doch wie erfährt die Berufsgenossenschaft vom Unfall?
Unfallanzeige
Resultiert aus dem Unfallereignis eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, ist der Unfall „meldepflichtig“. Das heißt, es muss eine Unfallanzeige an die BG ETEM gehen. Die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch den Arbeitgeber ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Die Inhalte, die in einer Unfallanzeige abgefragt werden, sowie die Form des Vordrucks werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung vorgegeben (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung).
Innerhalb von drei Tagen ab der Kenntnis des Arbeitsunfalls ist die Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln. So erhält die BG ETEM schnellstmöglich die notwendigen Informationen, die sie benötigt, um sich zeitnah um die Versicherten zu kümmern.
Massenunfälle und tödliche Unfälle sind sofort telefonisch zu melden. Die Anzeige erfolgt durch den Arbeitgeber, der jedoch auch andere Personen bevollmächtigen kann, die Unfallanzeige zu erstatten. Die Unfallanzeige muss vom Betriebs- bzw. Personalrat gegengezeichnet werden. Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zu informieren. Für verletzte Unternehmerinnen und Unternehmer gelten dieselben Regeln.