Bei Wege- und Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten stehen Versicherte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wichtig ist, im Fall der Fälle umgehend und richtig zu handeln. Erste Hilfe wurde geleistet. Doch wie erfährt die Berufsgenossenschaft vom Unfall?
Unfallanzeige
Resultiert aus dem Unfallereignis eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, ist der Unfall „meldepflichtig“. Das heißt, es muss eine Unfallanzeige an die BG ETEM gehen. Die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch den Arbeitgeber ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Die Inhalte, die in einer Unfallanzeige abgefragt werden, sowie die Form des Vordrucks werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung vorgegeben (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung).
Innerhalb von drei Tagen ab der Kenntnis des Arbeitsunfalls ist die Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln. So erhält die BG ETEM schnellstmöglich die notwendigen Informationen, die sie benötigt, um sich zeitnah um die Versicherten zu kümmern.
Massenunfälle und tödliche Unfälle sind sofort telefonisch zu melden. Die Anzeige erfolgt durch den Arbeitgeber, der jedoch auch andere Personen bevollmächtigen kann, die Unfallanzeige zu erstatten. Die Unfallanzeige muss vom Betriebs- bzw. Personalrat gegengezeichnet werden. Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zu informieren. Für verletzte Unternehmerinnen und Unternehmer gelten dieselben Regeln.
Unfallanzeige korrekt übermitteln
Das Formular für die Unfallanzeige finden Sie unter www.bgetem.de, Webcode 12552191. Sie können die Unfallanzeige
- ausgefüllt per Post beziehungsweise Fax an die BG ETEM übermitteln oder
- alternativ über den Extranet-Zugang (Extranet BG ETEM Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse).
Die Übertragung via E-Mail ist zu unsicher. Unbefugte könnten Kenntnis von den in der Unfallanzeige abgefragten, sensiblen Sozialdaten erhalten.
Ein Fall fürs Verbandbuch
Leichtere Unfälle mit einer kürzeren oder gar keiner Arbeitsunfähigkeit sollten im Verbandbuch eingetragen werden. Wird Erste Hilfe erbracht, ist der Eintrag verpflichtend. Wie wichtig der Eintrag ins Verbandbuch ist, zeigt der zweite Fall: Die Sekretärin Manuela F. öffnet für ihren Chef ein Paket und schneidet sich dabei in den Finger. Nachdem sie die Blutung gestillt hat, lässt sie die Wunde von einem Kollegen, der über eine Ersthelferausbildung verfügt, mit einem Pflaster versorgen. Sie nimmt ihre Tätigkeit wieder auf. Ihr Vorgesetzter trägt den Vorfall in das Verbandbuch ein. Einige Tage später wacht Manuela nachts mit pochender und stark schmerzender Wunde und Fieber auf – der kleine Schnitt hat sich entzündet und bis zum Abklingen der Entzündung schreibt der Durchgangsarzt Frau F. krank. Der Vorgesetzte von Frau F. meldet das Ereignis nun doch mittels Unfallanzeige der BG und fügt eine Kopie des Verbandbuchs bei. Aufgrund des Nachweises im Verbandbuch bestehen keine Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalls und die BG übernimmt zeitnah die Bearbeitung des Falles.
Ein Verbandbuch können Sie unter folgendem Webcode herunterladen oder Exemplare bestellen: M18536322. Eine Alternative zum Verbandbuch ist der Meldeblock (Webcode M18227667). Da es sich um personenbezogene Daten handelt, sind diese gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern. Die Datenschutzgrundverordnung bzw. das Bundesdatenschutzgesetz sind zu beachten.
Dokumente fünf Jahre vorhalten
Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Dies gilt für Einträge ins Verbandbuch und den Meldeblock und empfiehlt sich auch für die Unfallanzeige. Im Anschluss sind die Dokumente datenschutzgerecht zu entsorgen.
Hannah Schnitzler
→ info
Weitere Informationen zum Arbeitsunfall: www.dguv.de, Webcode d2355
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