Brille mit dunklem Rahmen und Sprung im Brillenglas.

Die BG ETEM erstattet Reparatur- oder Ersatzkosten bei beschädigten Brillen.

Ein Sturz auf dem Weg zum Drucker im Büro, ein herabfallender Karton im Lager oder ein Zusammenstoß mit dem Azubi in der Werkstatt – auch bei kleineren Arbeitsunfällen kann eine Brille beschädigt werden. Selbst wenn die betroffene Person unverletzt bleibt, gilt das als „unechter“ Körperschaden. Für Reparatur oder Ersatz kommt die BG ETEM auf. Voraussetzung ist, dass es sich um eine echte Sehhilfe handelt, die Brille zum Unfallzeitpunkt zweckentsprechend getragen und der Schaden durch eine plötzliche Einwirkung von außen ausgelöst wurde. Eine Einwirkung auf ein ungenutztes Hilfsmittel genügt nicht:

Fällt beispielsweise eine zuvor abgelegte Brille vom Schreibtisch, so ist dies kein Erstattungsfall der BG.

Das Gleiche gilt für andere ärztlich verordnete Hilfsmittel – zum Beispiel Hörgeräte oder Prothesen.

 

Michael Krause